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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 51. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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erforderlich sei, weil um besondere Fristverlängerung bei der Regierung nachgesucht werden könne, und diese gewiß werde bewilligt werden. Es ist von Seiten der Regierung hiergegen Nichts bemerkt worden. Ich muß daher annehmen, daß es stillschweigend zugestanden ist, und ich folgere daraus, daß der Zweck meines Amendements schon fast erreicht ist; ich nehme es daher, so wie auch das folgende Amendement, noch vor der Abstimmung hiermit zurück. Präsident: Es wäre also nur noch auf das Rouxsche Amendement die Frage zu richten. Abg. p. Schröder: Zn Bezug auf das vom Abgeord neten Roux eingegebene Amendement muß ich mir erlauben, eine Bemerkung zu machen in Bezug auf die Worte: „auf Dritte sollen die Statuten nicht Anwendung finden." Dage gen laßt sich erinnern, daß, wenn die Mitglieder ihre Statu ten veröffentlichen und bekannt machen, daß sie mit denen, mit welchen sie contrahiren, in Gemäßheit ihrer Statuten, verhandeln werden, sie auch gegen Dritte gelten müssen, Abg. Roux: Dann heißt es: tevum contrsxl, hier über hießest teouyi non eontrszj. Präsident: Wenn sonst Niemand mehr sprechen will, richte ich an die Kammer die Frage: ob sie das Rouxsche Amendement annehme? Es wird von 65 gegen 4 Stimmen angenommen. Hierauf wird §.8. in der beantragten Maße aufdieselbe Weise angenommen, Man gelangt nunmehr zu der 9. und letzten Paragraphe, in welcher es heißt: „Die Bestätigung eines Äctienvereins soll durch das Gesetz - und Verordnungsblatt zur öffentlichen Kennt- niß gebracht werden, eben so auch die nachträgliche Vergünsti gung, daß ein bereits jetzt bestehender Actienverein nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beurtheilen sei." Die Deputation beantragt bei dieser Paragraphe, daß hin ter dem Worte „soll" eingeschaltet werden möchte: „mit Beifü gung der Statuten desselben." Dagegen würde der letzte Satz dieser Paragraphe „eben so auch rc," wegfallen können, da des sen Inhalt bereits im ersten Satze liegt und aus der Bestim mung der §. 8. folgt. Königs. Commiffair v. Wietersheim: Es ist ein An trag, gegen den an sich Nichts eingewendet werden kann. In- deß mache ich darauf aufmerksam, daß die Zahl der bereits be stehenden Vereine, welche schon in Wirksamkeit sind, sich mei nes Wissens auf 18 beläuft, und daß, wenn alle Statuten ge druckt werden sollen, diese wenigstens 200 Blätter ausfüllen und sehr viel kosten würden. Alle Statuten sind übrigens ge druckt und befinden sich in den Händen der Actionaire, so wie in den Buchhandlungen, und das größere Publikum wird eher ein solches gedrucktes Exemplar in den Händen haben, als die Gesetzsammlung. Referent v. Friesen: Die durch den Druck veröffentlich ten Statuten über die Actienvereine geben zwar dem Publi kum Aufschluß über ihre innere Einrichtung, allein ohne die Bekanntmachung in dem Gesetzblatt fehlt ihnen die öffentliche Beglaubigung, welche die Deputation zu ihrem Kredit für nöthig hielt. Die vorgeschlagene Maßregel entspricht auch den Bestimmungen fast aller Gesetzgebungen, wo über die Actieu' vereine gesetzliche Vorschriften bestehen. In Frankreich werden die Statuten der bestätigten Actienvereine von der Behörde ebenfalls öffentlich bekannt gemacht. Dasselbe hat bisher bei uns hinsichtlich der Spaarkasscnund Leihhausanstalten stattge- funden. Indessen hat die Regierung auch in einzelnen Fällen nur diejenigen Paragraphen in das Gesetzblatt auszugsweise ausgenommen, welche Abweichungen vom gemeinen Rechte ent hielten und daher das Publikum besonders intereffirten. Allein da eine solche auszugsweise Bekanntmachung bei den Statuten der Actienvereine sehr schwierig sein würde, auch hier das Publi kum eigentlich Alles interessirt, so bin ich immerfür dieBekannt- machung der Statuten in extenso. Abg. v. Leyßer: Die Actienunternehmungen werden in öffentlichen Blättern bekannt gemacht, und die Unternehmer selbst tragen alle Sorgfalt, daß selbiges in allen seinen Details möglichst durch öffentliche Blatter und besondere Bekanntma chungen zur allgemeinen Kenntniß komme, indem dies ihr In teresse erheischt. Wenn aber das Gesetzblatt auf eine Menge von Dörfern kömmt, wo die Actienunternehmungen unter den Landleuten nur wenig Theilnehmer finden dürsten, und die Ko sten desselben, welche sich durch Einrücken aller Actien-Statu tensehr vergrößern werden, den Anschaffcnden wenigstens indi rekt anheim fallen, so finde ich es denn doch nicht für nöthig, diese Statuten in das Gesetzblatt mit aufzunehmen, denn an dem öffentlichen Bekanntwerden im Lande wird es, wie ich so eben bemerkt habe, ohnedies nicht fehlen. Abg. Sachße: Ich muß mich ebenfalls gegen diese Auf nahme in das Gesetz- und Verordnungsblatt erklären, weil eine Menge von ausländischen Actienvereinen im Lande Theilnahme findet, ohne daß die Bekanntmachung in der Gesetzsammlung erfolgt, und die Aufnahme dieser Actienvereine die Kosten der Gesetzsammlung bedeutend vermehren wird. Abg. v. Schröder: Ich muß mir die Bemerkung gegen das Deputations- Gutachten erlauben, daß auch die Statuten jederzeit von dm Activncmen wieder verändert werden können, mithin auch diese im Gesetz- und Verordnungsblatt abgedruckt werden müssen, daß also auch die Stärke -es Gesetzblattes un gemein zunehmen würde, wenn in Zeit von einem Jahre der Verein seine Statuten ein oder mehrmal änderte. Abg. Sahrer v. Sahr: Dafern das Deputations- Gutachten angenommen wird und der Satz aufgenoinmen wer den sollte, so würde ich darauf antragen, daß es auf Kosten der Actienvereine geschehe. Abg. Adler: Die so eben gemachte Aeußerung des Abg. v. Sahr würde den Actienvereinen eine neue Last auflegen, da her wird es besser sein, wenn dieser Zusatz wegbleibt.' Abg. v. Thie lau: Wenn die Statuten bekannt gemacht werden, so gelten sie als Gesetze; dann ist es nothwendig, daß die Abänderung derselben auch bekannt gemacht werde, da au ßerdem das Publikum immer ungewiß bleiben würde, ob die Statuten noch gültig seien. Abg. Roux: Zwar würde es wohl ausreichen, wenn ein
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