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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 51. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Extrakt über die behufigen Bestimmungen in den Statuten in das Gesetzblatt ausgenommen würde; allein es ist sehr schwer, im Voraus zu bestimmen, was in einen solchen Extrakt aufzu nehmen wäre. Deshalb hat sich die Deputation bei ihrem Anträge allgemein ausgedrückt. Das Publikum muß wissen, was für Einrichtungen bei den bestätigten.Actienvereinen be stehn. Denn diese sollen beurtheilt werden nach den in den Statuten enthaltenen besondern Bestimmungen und nicht bloß nach den allgemeinen rechtlichen Vorschriften. Darum ist es doch ganz nothwendig, daß dritte Personen, namentlich die, welche sich mit den Geschäftsführern ernlassen, wissen, wie weit sie gehen können, und insonderheit, ob Diejenigen, welche als Repräsentanten des Vereins sich geriren, zu dem vorkommen den Geschäfte gehörig bevollmächtigt sind. Es würde, wie ge dacht, allerdings hinreichend sein, wenn nur die wesentlichsten Puncte abgedruckt würden; allein es erschien der Deputation schwierig, speziellere Vorschläge darüber zu machen. Staatsminkster Nostitz und Jänckendorf: Wenn überhaupt die Statuten in das Gesetzblatt ausgenommen wer den, so würden nothwendig auch die mit Genehmigung der Regierung erfolgenden Abänderungen und Nachträge derselben ausgenommen werden müssen. Referent v. Friesen: Dasselbe wollte ich auch bemer ken und erwähne nur auf den Einwand eines andern Abgeord neten, daß ein Verein, der seine Statuten in einem Jahre drei, viermal ändern wollte, sich wohl schwerlich eines beson deren Kredites zu erfreuen haben würde. Abg. v. Kiesenwetter: Ich bin der Meinung, daß der Abdruck der Statuten genehmigter Actienvereine in der Gesetz sammlung nicht unzweckmäßig sei. Bei der Fragstellung hier über wird aber der Antrag des Abgeordneten v. Sahr vorzu behalten sein, daß dieser Abdruck auf Kosten der Vereine ge schehe. Es könnten durch eine solche Bestimmung die Kosten der Gesetzsammlung verdoppelt werden, und es wird unpassend sein, daß das ganze Land diese Kosten zum Besten der Actien- vereme trage. Präsident: Der Antrag steht dem Deputations - Gut achten nicht entgegen. Abg. v. Thie lau: Ich muß mich gegen die gan ze 9. Paraphe erklären. Die Bekanntmachung der Be stätigung des Vereins liegt im Interesse der Actionakre, nicht im Interesse des Publikums. Jeder, der diese Papiere kaufen will, oder mit einem Verein in Verbindung tritt, muß sich die Originalien dieser Urkunden zu verschaffen suchen. Es ist bereits bemerkt, daß dadurch die Kosten des Gesetzblattes steigen, und wie sie sich vermehren würden, wenn alle Abän derungen ausgenommen werden sollten. Sollte die Kammer beschließen, daß die Statuten nicht mit abgedruckt werden sollen, so weiß ich nicht, was die ganze Bekanntmachung Hel sen solle. Es ist dann kein Gesetz, sondern eine bloße An zeige, daß der Verein bestätigt worden ist, und das gehört nicht in das Gesetzblatt; denn Bekanntmachungen solcher Art sind kein Gesetz. Ich glaube daher, daß die Bestimmung weg ¬ bleiben muß. Sollte aber die Kammer die Aufnahme der Statuten in das Gesetz beschließen, so müssen diese Wort für Wort abgedruckt werden. Abg. Roux: Es ist auch eine Verordnung in Frage. Die Staatsregierung verordnet, daß dieses Gesetz auf den oder jenen Verein anwendbar sei. Dies gehört in das Bereich der Administrativverordnungen, mithin auch in das Gesetzblatt. Abg. Adler: Es liegt in dem Interesse der Actionaire, daß die Statuten bekannt werden; aber daß dieses durch die Gesetzsammlung erfolge, halte ich für nachtheilig. Dieses würde die Gesetzsammlung ohne allen Zweck erweitern. Con- stituirt sich ein Verein, so wird er ohnedies für das Bekannt werden der Statuten sorgen. Präsident: Die Diskussion ist nunmehr geschlossen, und ich würde nun die Frage an die Kammer zu richten haben : Ob sie dem Anträge der Deputation Beifall schenken will, daß nach dem Worte „soll" eingeschaltet werde „mit Beifügung der Statuten derselben?" Dies wird durch 38 gegen 31 Stimmen verneinend beantwortet. Präsident fragt ferner: Ob die Kammer dem Deputa tions - Gutachten beistunme, daß die Worte „eben so auch rc." wegsallen sollen? Dies wird einstimmig angenom men. Sonach wird sich der Antrag des Abgeordneten Sahrer v. Sahr von selbst erledigen, und ich nun noch zu fragen ha ben: Nimmt die Kammer die §.9. in dieser Gestaltung an? Es erklären sich 68 gegen 3 Stimmen bejahend. Referent v. Friesen: Nun wird auf den Antrag der De putation im Eingänge ihres Berichts (s.Nr. 46. d. Bl. S. 623. 2. Spalte) zurück zu kommen sein: „daß in der Schrift der An trag ausgenommen werde, daß das Gesetz bei dessen wirklicher Erlassung von dem Vorstande des Justizministerium mit con- traflgnirt werde." Das Eknverständnkß des Königs. Commis airs ist bereits erklärt, und ein Gedenken nicht vorhanden. Staatsminister v. Könne ritz: Der Vorstand des Justiz ministerium kann kein Bedenken finden, das Gesetz zu contra- igniren, ich mache aber darauf aufmerksam, daß man hieraus 'eine Consequenz, ziehen möge. Es sind am vorigen Landtage viele Gesetz, die ebenfalls in mehrere Ministerien einschlagen, nur von einem Minister contrasignirt worden. Präsident: Ist die Kammer einverstanden mit dem nur gedachten Vorschläge der Deputation? Wird von 68 gegen 1 Stimme mit Ja beantwortet. Referent v. Friesen tragt hkeraufben Schluß des Depu tations-Gutachtens vor, in welchem die Deputation die Bemer kung niederlegt: Daß es einige besondere Bestimmungen gebe, welche bei Actienvereinen gewöhnlich vorkämen und unverkenn bare Abweichungen vom gemeinen Rechte, mithin Begünstigun gen enthielten, welche man anderen Corpoxationen oder Gesell schaften wohl schwerlich und am wenigsten im Administrativ wegezuzugestehen geneigt sein möchte. DieDeputation rechnet dahin namentlich: daß die Auszahlung der Zinsen und Divi denden an die Inhaber der Coupons und Dividendenscheme durch gerichtliche Verbote nicht gehindert werden könne, — daß der Verein unter allen Umstanden nur den körperlichen Inhaber der Actien, Zknscoupons und Dividendenscheine, als wahren Ei-
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