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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 51. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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genthümer betrachtet,—daß wegen verlorner oder untergcgangner Actien, Jnterimsscheine, Coupons und Dividendenschcine ge wöhnlich ein abgekürztes Ediktalverfahren stattsinde und deren Amortisation früher erfolge, als es nach gemeinem Rechte sonst zulässig sei. — Die Deputation erinnert ferner, daß auch bei Leihhaus - und Sparkassenordnungen sich gewöhnlich Beispiele von gleichen oder ähnlichen Abweichungen vom gemeinen Rechte fanden, belegt solches mit Beispielen und findet es eben so nöchig, als ausführbar, dergleichen Zustände durch eine gesetzliche Grenze zu beschränken und mit Zustimmung der Stände ein Ge setz zu geben, in welchem festgesetzt wird, welchen Anstalten über haupt besondere Rechte, wie die angeführten, zu statten kommen, und worin jene besondern Rechte bestehen sollen. Die Deputa tion empfiehlt daher der Kammer, im Einverstandniß mit der!, bei der Staatsregierung auf Vorlegung eines solchen Gesetzes fürActienvereine, Sparkassen, Leihanstalten und andre verwandte Institute anzutragen, damit es künftig bei Bestätigung einer sol chen Anstalt nur einer Beziehung auf das Gesetz bedürfen möge." Referentv.Friesen: Um die Kammer in Stand zu setzen, sich selbst zu überzeugen, habe ich die besondernRechte der Spar kassen und Leihhäuser extrahirt. Referent trägt diesen Extrakt aus den Dresdner und Freiberger Leihhausstatuten vor und erinnert noch, daß bei den Sparkassen nur bestimmt sei, daß Gelder- und Quittungsbü cher der Inhibition nicht unterworfen seien. Abg. v. Kiesenwetter: Gewiß ist eines der größten Nebel in allen civilisirten Staaten die große Menge der Gesetze. Sie vermehren nicht allein die Schwierigkeit, die Gesetze kennen zu lernen, sondern auch die, sie auszuführen. Denn mit der Menge von Gesetzen wird eine noch größereMenge Zweifel her vorgerufen und die Verwirrung vermehrt. Besonders wirft man den Ständeversammlungen constitutioneller Staaten die Tendenz vor, die Menge der Gesetze ins Ungeheuere zu vermeh ren, und manche Staaten sind hierin wirklich so weit gegangen, daß eine vollständige Kenntniß derselben nicht möglich ist. Man kann sich nicht genug hüten, die Gesetze zu vermehren, und man muß einen Antrag auf Vorlage eines Gesetzes nur in den wich tigsten Fällen machen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, daß das beantragte Gesetz sehr schwierig zu entwerfen sein muß. Der Referent hat uns in Rücksicht auf die Sparkassen dahin einschla gende Mittheilungen gemacht. Welche Menge von Bestimmun gen findet hier statt! Wenn das beantragte Gesetz auf alle Ac- tienvereiue, Sparkassen und Leihhäuser sich beziehen soll, so wird es eine solche Menge von Bestimmungen enthalten müssen, daß die Schwierigkeit, sie kennen zu lernen und auszuführen, ins Große gehen muß. Ich kann mich demnach nicht für den Antrag erklären und halte es für besser, daß die Regierung erwägt, was in diesen Fällen Rechtens ist und nachBesinden die Bestätigung ertheile. Es wäre wohl wünschenswerth für die Regierung und das Land, wenn sich über alle solche Gegenstände gesetzliche Be stimmungen geben ließen; praktisch aber halte ich dies für un ausführbar. Staatsminister v. Könneritz: Die Regierung und na mentlich das Justizministerium würde, wenn es möglich wäre, es viel lieber sehen, durch ein allgemeines Gesetz gewissen An stalten gewisse Rechte zu ertheilen, als dies in den einzelnen Fal len durch einzelne Bestimmungen zu thun. Der beste Beweis dafür liegt in der Vorlage eben dieses Gesetzes, indem das Mi nisterium vorgezogen hat, durch ein allgemeines Gesetz gewisse Abweichungen vom gemeinen Recht festzustellen, welche alle vom Staat bestätigte Actien-Anstalten haben sollen, als sie jeder einzelnen durch Bestätigung der Statuten zu ertheilen. Ich kann auch versichern, daß die Minister bemüht gewesen sind, ein Gesetz, wie die Deputation es dermalen beantragt hat, zu ent werfen ; es hat sich aber nicht ausführbar gezeigt, und zwar aus folgenden Gründen. Es hat die Deputation selbst darauf angetragen, es möchten die Rechte zusammengestellt werden, welche den Actienvereinen, den Sparkassen und Leihhäusern und andern damit verwandten Instituten gegeben werden sollen. Es ist aber sehr schwierig, diese Institute speziell zu be zeichnen. Dahin gehören unter andern auch Bankanstalten, die Kreditvereine, die Assekuranzanftalten mit oder ohne gegen seitige Versicherung, die Tontimngesellschasten, Wittwen- und Waisenkassen, die Grabkassen, Knappschaftskassen, selbst in ge wisser Beziehung die Anleihen auf Obligationen, die auf den Inhaber gestellt sind. Wer kann aber sagen: ob sie alle ge troffen werden, und welche Arten etwa noch entstehen können? Die zweite Schwierigkeit liegt darin, die Rechte zu bezeich nen, die sie haben sollen. Es ist keine Aufzeichnung der Rechte möglich, welche diese einzelnen Anstalten gemeinschaftlich haben sollen. Jede dieser Anstalten braucht besondere Rechte und verschiedene von den andern, oft sogar gegen einander laufende. Ein dritter Grund der Schwierigkeit liegt darin, daß diese Rechte in Beziehung auf die einzelnen Anstalten und Statuten beson dere Modifikationen bedürfen, die in einem allgemeinen Gesetze und ohne Beziehung auf ihre eigenthümliche Einrichtung und Statuten gar nicht verständlich zu machen sind. Das sind die Schwierigkeiten, die sich der Entwerfung eines Gesetzes ent gegengestellt haben, und die ich auch jetzt nicht zu beseitigen weiß. Es kommt dazu, daß sich im Voraus gar nicht übersehen läßt, welche Ausnahmen vom gemeinen Rechte solche Anstal ten zu ihrem Bestehen brauchen oder noch brauchen werden? Es ist von einem Abgeordneten neulich sehr richtig bemerkt wor den, daß unsere Gewerbs-, Verkehrs-und Lebensverhaltnisse eine solche Umänderung erlitten haben, daß von den älteren Gesetzen Vieles nicht mehr anwendbar sei und sie vollstän dig umgestaltet werden müssen. Dies gilt jedoch nicht bloß von dem Römischen Rechte, bas gilt sogar von den Gesetzbü chern, die vor 20 — 30 Jahren erlassen worden sind. Das Preußische Landrecht, so neues ist, reicht eben so wenig aus, und selbst der 0oäo viril Frankreichs kennt die Actien-Gesell- schasten noch nicht, so daß die Bestimmungen hierüber erst ein paar Jahre darauf im Ooüoüs evmmorve nachgeholt werden mußten. In dieser Unanwendbarkeit des bestehenden gemeinen Rechtes auf die neugestalteten Verhältnisse liegt hauptsächlich der Grund, warum Abweichungen gestattet werden müssen. Diese Verhältnisse selbst sind aber auch jetzt noch in einer sol chen Fermentation, daß man nicht übersehen kann, welche Rechte dergleichen Anstalten brauchen werden. Ich erlaube mir
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