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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 51. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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mm auf die einzelnen Bemerkungen im Deputations-Gutach ten überzugehen. Bei den Actienanstalten sind drei Abwei chungen von dem gemeinen Rechte aufgeführt. Die erste ist: dH die Auszahlung der Dividenden und Zinscoupons nicht in- hibirt werden könne. Das Ministerium würde sofort einen Zusatz gleich in dieses Gesetz ausgenommen haben, wenn es aus alle Actiengesellschaften anwendbar wäre; allein diese Be stimmung kann nur von den Actiengesellschaften gelten, deren Aktien, Zins-Coupons oder Dividenden-Scheine auf jeden In haber lauten, nicht aber auch auf solche, wo sie auf ein be stimmtes Individuum gestellt sind. Dergleichen Gesellschaften kommen häufig vor z. B. die Discontokaffe in Leipzig. Viel mehr werden hier ganz andere Bestimmungen, oft die entgegen gesetzten nöthig. Manche Actiengesellschaften bedingen sich, daß die Actien nicht ohne Genehmigung der Gesellschaft cedirt werden dürfen, im Fall des Ablebens oder des Concurses des Theilnehmers nicht an dessen Erben oder den. Concurs übergehen dürfen, sondern von der Gesellschaft veräußert wer den. Es wäre daher ein solcher Satz in keinem Fall in das Ge setz aufzunehmen gewesen, ohne ihn auf die Actien »u xvrteur zu beschränken. Er wird vielleicht aber auch bei diesen kaum nothwendig sein, wo die Gesellschaft aus sehr wenigen Actio nairs besteht. Es folgt übrigens diese Bestimmung aus einem viel höher liegenden Satze, daß die Papiere, die auf jeden Inha ber lauten, Jedem, der dies Papier bringt, ausgezahlt werden müssen, und daher auch die Zahlung ohne Besitz des Papieres und dessen Aushändigung nicht inhibirt werden könne. Ein Satz, der noch nicht allgemeine Geltung hat, weil die Sache selbst zu neu ist, und die Papiere, welche auf jeden Inhaber lau ten, sind etwas Neues in den Geschäften, entstanden durch die Staatsanleihen. Im Jahr 1763 findet sich das erste Beispiel bei der Sächsischen Anleihe, und noch vor nicht langer Zeit war die Meinung zweifelhaft, ob Wechsel auf jeden Inhaber ge stellt eines Kirn bedürfen oder nicht. Man wird zu dem allge meinen Satz kommen müssen, daß Papiere auf jeden Inhaber an Jeden, der sie bringt, ausgezahlt werden müssen, weder vindizirt noch inhibirt werden können. Und steht dieser Rechts satz allgemein fest, so wird es auch seiner Bestimmung für Ac- tienvereine nicht bedürfen. Es ist ferner im Deputations-Gut achten gesagt: „daß wegen verlorner oder untergegangener Ac tien, Jnterimsscheine, Coupons und Dividendenscheine gewöhn lich ein abgekürztes Ediktalverfahren stattfinde und deren Amortisation früher erfolge, als es nach gemeinem Rechte sonst zulässig sei." Dieses, meine Herren, hat man bis jetzt fälschlich als eine Ausnahme von dem gemeinen Rechte be trachtet. Es ist dies lediglich Vertragsbestimmung und als solche gültig. Wenn die Bestimmung in die öffentlichen Sta tuten oder in die Scheine ausgenommen wird, so wird Niemand wider seinen Willen benachthciligt. Hinsichtlich der Leihhäuser und Sparkassen würde ein Gesetz allerdings eher möglich sein, weil die Erfahrung das Bedürfniß an die Hand gegeben hat. Aber auch hier werden viele Bestimmungen nur eine Folge des höheren Grundsatzes, daß die Papiere an portevr Jedem aus ¬ gezahlt werden, oder eine Folge des Vertrags sein. Wenn z.B. die Sparkassenbücher auf bestimmte Personen lauten, es wird aber in den Statuten bestimmt, daß nichts desto weniger der Betrag an Jeden ausgezahlt werden könne, der sie bringe, so hat der Einleger, indem er einlegte und hierdurch mit der Sparkasse contrahirte, erklärt, daß er sich dies gefallen lassen wolle, und im Voraus auf einen Anspruch Verzicht geleistet, wenn der Betrag an einen unrechtmäßigen Besitzer ausgezahlt werden sollte. Dieser Vertrag wirkt auch ohne Gesetz. Im Uebrigen gehören noch manche Vorrechte dahin, die nicht an geführt sind, z. B. daß Leihhäuser einen höheren Zinsfuß, als den gesetzlichen, nehmen dürfen. Vicepräs'dent v. Haase: Nur einige Worte auf das, was von einem Abgeordneten gesprochen worden ist. Ich stimme der Deputation bei, daß ein Gesetz des gedachten Inhalts beantragt werden möge; ich verkenne zwar die Schwierigkeiten nicht, die bei derHervorrufung und Feststellung eines solchen Gesetzes vor handen sind, allein ein solches Gesetz ist nothwendig. Weil Et was, das nothwendig ist, Schwierigkeiten darbietet, deshalb ist es nicht aufzugeben. .Es ist sehr wahr, wie auch der Deputirte gesagt hat, daß der Regierung das Dispensationsrecht zustehe; allein Dispensation bezieht sich nur auf Einzelne und jedesmal nur auf einen einzelnen Fall, ohne dadurch Andere inihrenNech- ten zu schmälern; in vorliegendem Falle aber wird das ge meine Rechtzum Gunsten einer Gesellschaft und zmn Nachtheile dritter Personen abgeändert. Dies darf nur auf dem Wege der Gesetzgebung, nicht auf dem der Verordnung geschehen, d. i. nur mit Zustimmung der Stände. Demnach ist der Antrag der Deputation gegründet aus den wichtigen Unterschied der Ver ordnung und des Gesetzes ganz konstitutionell. Referent v. Friesen: Wenn ich mir einen Wunsch zu äußern erlauben sollte, so wäre es der, daß dieser Gegenstand die Kammernicht allzulange aufhalten möchte. DerGcgcnstand ist von solchem Umfange und von solcher Wichtigkeit, daß er in dieser Session und vielleicht noch in mehrer« andern Sessionen nicht würde erschöpft werden können. Ich selbst wenigstens maße mir keineswegs an, zu behaupten, daß ich diese Sache so erschöpft hatte, daß ich im Stande wäre, die Grundzüge eines Gesetzes, wie es die Deputation für nöthig hält, schon jetzt zu entwerfen. Es ist die Absicht der Deputation nur gewesen, die Kammer auf diesen wichtigen Gegenstand aufmerksam zu ma chen und auch die Aufmerksamkeit der Staatsregierung darauf zu lenken; sie hat es daher für ihre Pflicht gehalten, ihn der Kammer zur Erwägung zu geben; schweigen konnte sie über die sen Gegenstand nicht. Wenn man angeführt hat, daß es nicht gut sei, wenn zu viel Gesetze entstünden, und daß besonders sogenannte constittrtionelle Staaten an diesem Uebel laboriren, so ist dies ein Satz, der viel zu generell ist, als daß er den jetzi gen Antrag treffen könnte. Es handelt sich nicht darum, zu viel Gesetze zu geben, sondern es entsteht die Frage, ob dies Gesetz nothwendig sei. Man muß hier auf die Sache eingehen; mit solchen allgemeinen Sätzen ist Nichts auszurichten. Die Schwie rigkeit, ein solches Gesetz zu bearbeiten, hat die Deputation 2
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