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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 51. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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len, wodurch ihnen alle Vortheile, die die Staatspapiere ha ben, verschafft werden, und die in Vergleich mit ihnen alle Die jenigen in Nachtheil setzen, weche Geld bedürfen. Es ist be kannt, wie oft nur schwer sich ein Grundeigentümer Gelb verschaffen kann. Der Grund davon ist meist und hauptsächlich kein anderer, als daß die Staatspapiere, die so viel Vorzüge ge nießen, so sehr im Umlauf sind und gesucht werden. Warum man diese Vereine durch ein neues Gesetz begünstigen soll, leuchtet mirum so weniger ein, da ich besorge, daß durch solche Begünstigungen die Gewerbtreibenden, welche mit Actienver- emen in Concurrenz gerathen, gegen diese sich zu sehr in Nach theil befinden würden. Abg. v. Schröder: Ich glaube, was dem Einen recht ist, ist dem Andern billig. Der Abgeordnete aus Freiberg, der gegen die Actien - Unternehmungen zu Felde zieht, wird es gewiß gern gesehen haben, daß kürzlich erst den Obligationen der Stadt Freiberg auf demselben Wege das Recht, der Vin dikation nicht zu unterliegen, ertheilt worden ist. Abg. Sachße: Die Stadt Freiberg hat allerdings das Recht erlangt, jedoch ohne meine Mitwirkung, da ich nicht zum dortigen Stadtrathe gehöre. Ich muß jedoch bemerken, daß sie diesen Vorzug mit mehreren andern Städten, nament lich mit Leipzig, gemein hat. Abg. v. v. Mayer: Die doppelte Frage, ob ein bean tragtes Gesetz überflüssig und übrigens so schwierig sei, daß man sich nicht veranlaßt finden könne, es zu beantragen, dürfte sich auf die höher liegende Frage zurückführen lassen, ob das Gesetz an sich nothwendig ist oder nicht? Denn man wird zu geben, daß, wenn ein Gesetz nothwendig ist, daraus von selbst folgt: es kann nicht überflüssig sein, und es müssen die Schwie rigkeiten beseitigt werden. Wenn ich mir erlaube, den Gesichts punkt derNothwendigkeit herauszuheben, so mache ich zugleich auf die hohe Wichtigkeit der vorliegenden Frage aufmerksam, wobei es sich um nichts Geringeres handelt, als um eines der wichtigsten Rechte der Ständeversammlung, welche sie der Ver fassungs-Urkunde nach hat, nämlich um das Recht, daß ohne ihre Zustimmung Gesetze weder gegeben noch verändert werden dürfen. Indem die Kammer daher über den Antrag der De putation abstimmt, entscheidet sie zugleich über ihre eigenen Rechte in Bezug auf die gesetzgebende Gewalt und behauptet entweder, oder verengert den Kreis ihrer Befugnisse. Wenn früher, ehe noch Sachsen die Verfassungs-Urkunde besaß, ge wissen Instituten Rechte ertheilt wurden, welche Abweichungen von den Grundsätzen des allgemeinen Rechts in sich fassen und möglicher Weise dritten Personen Nachtheil bringen können, so konnten darüber gesetzliche Bestimmungen ohne Zustimmung der Stände gegeben werden, und es konnte hierunter eine Col- lision der Gesetzgebungs-Gewalten nicht eintreten, da Alles, was von der Gesetzgebung damals ausging, gleiche gesetzliche Kräfte hatte, in welcher Form es auch erschien. Anders ist dies jetzt nach Eintritt der Constitution. Jetzt ist es von höchster Be deutung, ob Etwas in Form der Verordnung oder des Gesetzes verfügt wird. Mögen auch die Grenzen zwischen Verordnung und Gesetz im Allgemeinen noch so bestritten sein, als man wolle, so scheint doch so viel unbezweifeltklar, daß das, was durch Ge setz eingeführt ist, auch nur auf gesetzlichem Wege, d. i. durch ein Gesetz abgeandert oder aufgehoben werden kann. Nachdem also in Sachsen die Constitution eingetreten ist, und in deren Folge die gesetzgebende Gewalt nicht mehr allein derNegierung, sondern zugleich einem zweiten gesetzgebenden Körper, der Stän deversammlung nämlich, mit zusteht, so glaubeich, kann es nicht zweifelhaft sein, daß Bestimmungen, wodurch für gewiffeInsti- tute Abweichungen vom allgemeinen Rechte sanktionirt werden wollen, anders nicht möglich und zulässig sind, als auf verfas sungsmäßigem Wege, das ist durch ein förmliches Gesetz, wel ches von den Ständen berathen worden ist. Nun ist es zwar allerdings möglich, daß für jedes einzelne Institut und dessen Rechtsverhältnisse jedesmal ein besonderes Gesetz gegeben werde; es hat aber die Deputation geglaubt, daß dadurch eine zu große Menge Gesetze veranlaßt werden würde. Es dürfte daher zweckmäßig sein, die allgemeinen Grundsätze aufzusuchen, die nothwendiger oder möglicher Weise bei allen den in Frage ste henden Instituten zur Anwendung gelangen, und'diese Grund sätze können ein für allemal gesetzlich ausgesprochen werden, mit der Bestimmung, daß daraufAbweichungen vom gemeinen Rechte, z.B. in Bezug auf die Vindikation, in Bezug aufs rechtliche Verfahren, auf Inhibitionen und dergleichen mehr eintretende Fälle, bewilligt werden können. Es würde dann in diesem Gesetze die Ermächtigung der Regierung liegen, und diese ungehindert sein, in einzelnen Fällen dergleichen Vorrechte und Befreiungen je nach der Natur und dem Bedürfnisse des in Frage stehenden einzelnen Institutes demselben durch Ver ordnung zu ertheilen. Ja, hätte ich wegen der angegebenen großen Schwierigkeit eines solchen Gesetzes nur noch die Wahl, es beim bisherigen Verfahren zu lassen, so würde ich noch selbst den Antrag vorziehen, daß die Standeversammlung erklärte, sie wolle das Recht der Dispensation vom gemeinen Rechte nach den im Deputations-Gutachten angegebenen und andern aufzu suchenden allgemeinen Kategorieen ausdrücklich in die Hände derNegierung legen. Denn dann hättedieHandlung der Negie rung wenigstens eine verfassungsmäßige Grundlage, während es bei dem bisherigen Verfahren doch immer mehr oder minder zwei felhaft blieb, ob dergleichenVerordnungen, wie sie bis jetzt erlassen worden sind, Gesetzeskraft haben dürften, da sie nicht auf verfas sungsmäßigem Wege publizirt worden sind. Ich lasse mich nicht auf die Schwierigkeiten ein, welche die Erlassung eines solchenGe- setzes hat. Ich glaube, es ist hier, wie in andern Fällen. Es las sen sich, dünkt mich, gar wohl allgemeine Grundsätze aufsinden undKategorieen aufstellen, aus welchen die zu ertheilenden Rechte in den einzelnen Fällen abgeleitet werden können. Denn die fraglichen Institute sind unter sich in gewissen Beziehungen so verwandt, und die bisher veröffentlichten Statuten gleichen sich in ihren Abweichungen vom gemeinen Rechte so sehr, daß ihnen allen offenbar gewisse höhere Gesichtspunkte zum Grunde lie gen. Diese in einem allgemeinen Gesetze zusammenzufassen, scheint mir nicht allzuschwierig, und die Anwendung des letzte- *
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