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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 51. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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ren gar wohl möglich, wenn man nur nicht gezwungen ist, alle Bestimmungen auf jedes einzelne Institut zusammen und so mit Grundsätze des einen Institutes auf ein anderes anzuwen den, dessen Natur dem ersteren unähnlich ist. Das ist meine Ansicht von der Sache,und wenn die Deputation auf diesen Gegenstand aufmerksam gemacht hat, so hat sie dadurch ihrer Pflicht Genüge zu leisten geglaubt. Die Kammer wird hier aus ermessen, daß hier eins ihrer wichtigsten Rechte und die Beantragung eines Gesetzes in Frage steht, dessen Ablehnung man nicht durch einige allgemeine Redensarten begründen kann. Ob die Kammer über den Vorschlag ihrer Deputation sofort entscheiden, oder ihn zuvor noch einer Deputation zur näheren Untersuchung geben will, das habe ich lediglich der Kammer anheim zu geben. Abg. Clauß: Der vor mir sprechende geehrte Abgeord nete hat uns auf einen Verfassungspunct hingewiesen, von dessen Wichtigkeit wir gewiß Alle durchdrungen sind. Ja wir werden Alle das ständische Vorrecht festgehalten wissen wollen, mit der Negierung gemeinschaftlich auf dem Gebiete der Gesetz gebung zu wirken, und werden auch deshalb die Ansicht ha ben, daß gegen Dispensationen von der Gesetzgebung mög lichst Seiten der Volksvertreter Stand zu halten sei. Allein ich muß bekennen, daß neben diesem unserem Befugnisse in der Verfassung noch ein anderes begründet ist, was mir von gleich großer Wichtigkeit zu sein scheint. Bei den so verschie denartigen Erscheinungen, welche bei der Führung der Regie rung hervortreten, bleibt es in einem konstitutionellen Staate ein eben so unveräußerliches als unentbehrliches Recht der Ständeversammlung, daß sie die Vorstände der Ministerien verantwortlich machen kann. Bei Beurtheilung der Verhältnisse, welche zur Berathung des gegenwärtigen Ge setzentwurfs geführt haben, ist uns unausweichbar ein Fall vorgekommen, wo es nöthig ist, Dispensationen von den Gesetzen eintreten zu lassen; dafür aber bleiben die Ministerien der Ständeversammlung immer verantwortlich, daß kein Miß brauch einreiße. — Ist uns nun bei dieser Berathung Seiten der Organe der Regierung dargethan worden, daß ein Gesetz unmöglich so mannichfaltige Erscheinungen umfassen könne, welche bei der vielseitigen Richtung der uns benannten Vereine hervortreten müssen, so kann ich mich auch nicht von der Ue- berzeugung trennen, daß wir durch ein Gesetz die wohlthatige Einwirkung der Regierung für diese Vereine, die nicht ledig lich in Bezug auf das Gewerbswesen, sondern so vielfach wirksam sich zeigen, gänzlich hemmen, daß wir in Bezug au' diese Vereine Maßregeln feststellen würden, die ihr Leben un tergraben müssen. — Namentlich ist es bei diesen Vereinen so nöthig, daß alle Transaktionen derselben gesetzliche Erleichte rung finden, weil sonst der Geschäftsgang schleppend werden und ein Personal ohne Zahl sie erdrücken müßte. Es ist nöthig, daß diese Vereine vor gerichtlichen Inhibitionen und prozessuali ¬ schen Weitläufigkeiten thunlichst geschützt werden, in Betreff der coursirenden Werthschaften, damit denselben das Ver trauen im Verkehre erhalten werde. Das Vertrauen wird aber schwinden, wenn diese allen Rechtskäufen unterworfen werden sollen. Ich bitte die Kammer, zwei Fälle ins Auge zu fassen; der eine Fall dürfte die Regel, der andere die Aus nähme bilden. Die Regel wird es sein, daß in den meisten Fällen, .wenn hier einschlagende Papiere oder Dokumente von dritten Personen in Anspruch genommen werden, diese noch in die Gewalt derselben gelangen können, wenn dazu die erfor derlichen Maßregeln getroffen werden. Die Ausnahme wird es sein, die dadurch hervorgerufen werden wird, wenn wir uns Beispiele denken, daß dergleichen Werthschaften dem Ei- genthümer durch List oder Gewalt entwendet worden wären. Demnach sehen wir auch wohl die Besorgniß nicht voraus, welche wegen der Rechte Dritter angeregt wurde, und ich glaube, nachdem uns der Herr Zustizminister die Unmöglichkeit oder Unthunlichkeitdes beantragten Gesetzes unzweifelhaft dargethan hat, können wir wohl überhaupt in der Sache Beruhigung fassen, wenn man der Regierung überläßt, so weit es sich wahrhaft nützlich darstellt, und so weit es mit der Verant wortlichkeit der Ministerien vereinbar ist, Instituten der frag lichen Art Dispensationen zu ertheilen. Abg. v. Dieskau: Ich kann mit dem, was die De putation am Schluffe ihres Berichts empfohlen hat, mich nur vollkommen einverstanden erklären. Der Contrakt bindet nur Diejenigen, die contrahirt haben, keineswegs aber dritte Per sonen. Es können daher, so wie Contraktbestimmungen einen Dritten betreffen, diese Bestimmungen bloß allein auf gesetzlichem Wege festgestellt werden. Deshalb ist es auch nothwendig, daß von Seiten der Regierung dergleichen Be stimmungen, die in Contrakten getroffen worden sind, die aber in privatrechtliche Verhältnisse eingreifen, nicht bestätigt werden, so lange nicht besondere gesetzliche Bestimmungen dies gestatten. Wo es aber die Erfahrung lehrt, daß eine allgemeine gesetzli che Bestimmung gegeben werden könne, da wird der Antrag der Deputation gewiß realisirt werden können. Wo dies aber nicht ist, so wird jedenfalls die Regierung sich irgend ei ner Bestätigung, eines diesfallsigen kontraktlichen Verhältnis ses zu enthalten haben, um sich nicht eine Verfassungswidrig- keit zu Schulden kommen zu lassen. Ich bin keineswegs für Vervielfältigung der Gesetze, denn wir haben in Sachsen oh nehin davon eine ungeheure Masse; allein ich kann dessenun geachtet die Ansichten der Deputation nur vollkommen für be- herzigungswerth erkennen. Abg. v. Kiesenwetter: Ich habe auf das, was von einem geehrten Redner gesagt worden ist, Folgendes zu er- wiedern. Man kann jede Verwaltungsftage mit einigem Scharfsinn zuletzt auf eine Verfassungsfrage hinsühren und am Ende dahin gelangen, daß eine gute Verwaltung gehin dert, ja sogar unmöglich gemacht wird. Ich glaube, wir sind schon mehrmals diesem Falle nahe gewesen. Entweder Herr v. Mayer hat recht, wenn er sagt: es ist gegen die con- stitutionelle Verfassung, daß durch die Regierung Ausnahmen von gesetzlichen Bestimmungen für die Actienvereine verwilligt werden; es kann das nicht anders geschehen, als nachdem
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