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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 51. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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zuvor ein Gesetz mit den Ständen berathen worden ist;' dann kann er sich auch nicht mit dem Anträge an die Staatsregie- rung begnügen, sondern er muß anerkennen, daß alle bisher bestätigten Vereine keine Gültigkeit hätten, insofern in ihren Sta tuten Etwas dem bestehenden Rechte entgegensteht; oder er muß von der Ansicht ausgehen, darum, weil es fast unmög lich ist, ein Gesetz über Zugeständnisse für Actienverekne und dergleichen Anstalten zu geben, ist der Regierung diese Ge walt zu überlassen. Entweder er ist nicht weit genug gegan gen, oder zu weit. Ich meine, wir können bei dieser Frage nur auf die praktische Ansicht zurückkommen und nicht ein Gesetz beantragen, von dem wir wissen, welche Schwierigkei ten der Entwurf desselben macht. Abg. v. v. Mayer: Nur ein Wort zur Widerlegung. Was die angeblich von vielen Seiten nachgewiesene Unmöglichkeit betrifft, ein solches Gesetz zu geben, so muß ich bemerken, daß ich dieselbe zur Zeit von Niemandem habe behaupten hören, als von dem Hrn.Iustizminister und dem Abg. Clauß. Von Sei ten des Erstem ist gesagt worden, daß man die Bearbeitung ei nes Gesetzes angefangen, aber wegen zu großer Schwierigkeit wieder aufgegeben habe. Dies beweist aber keinesweges dieBe- hauptung,daß die Sache unmöglich sei. Sehr schwierig ist noch nicht unmöglich. Ich glaube nicht an die Unmöglichkeit. Abg. Eisenstuck: Ich will mich nur auf wenige Worte beschränken, die ich mir aber nicht versagen kann. Es hat mich nicht mit Freude erfüllen können, wenn ich in der constitutio- nellen Kammer des Vaterlands die Bemerkung vernommen habe, daß in unserm Vaterlande zu viel Gesetze gegeben wür den. Ich muß darauf entgegnen, daß die beiden nicht kon stitutionellen Staaten, in welchen Sachsen zwischen inne liegt, eine weit größere Menge von Verordnungen und Gesetzen Hervor rufen; also diese Bemerkung schien mir nicht ganz dem wahren Verhaltniß entsprechend zu sein. Uebrigens ist der ganze Satz, wie ich glaube, nicht richtig. Es werden die Gesetze nicht vermehrt, sondern dadurch vermindert; denn wenn wir uns zugestehen müssen, daß alle dergleichen Gesetze gesetzliche Bestimmungen sind, so sollte ich meinen, daß es besser wäre, daß in einem Gesetze alle Bestimmungen enthalten waren, und es besser wäre, die Regierung sagte: Die Sparkassen sind von uns be stätigt worden und sind die in dem Gesetze enthaltenen Bestim mungen auf sie in Anwendung zu bringen. Gerade die Spar kassen und Leihhausgesetze, da klingt eins wie das andere. Große Abweichungen sind nicht vorhanden. Ferner ist gesagt wor den, die Vorstände der Ministerien sind verantwortlich. Ich sollte meinen, eine vorherige ständische Zustimmung ist weit mehr werth, als eine Rechtfertigung. Es ist nicht ganz gleich gehalten worden; nämlich es sind manche derartige Gesetze von zwei Ministerien contraflgnirt worden, es ist auch ein Fall vorgekommen, wo nur ein Ministerium contraflgnirt hat; schon eine solche Bestimmung ist von großer Wichtigkeit, daß alle Bestimmungen, die vom Civilgesetze abweichen, vom Justiz ministerium contrasignirt worden sind. Ich sollte meinen, wenige Bestimmungen sollten ausreichen, den Antrag der Deput. zu rechtfertigen. Der Antrag der Deputation ist im In teresse des konstitutionellen Prinzips geschehen. Nämlich der An trag ging dahin, daß Gesetz und Verordnung geschieden wer den, und daß, wenn Verordnungen von einer Zeit zur andern gesetzliche Bestimmungen aussprechen, sie Schutz iw einem Gesetze finden. Nun muß ich noch erwähnen, wenn es wäre, wie in Großbritannien, wo alle Jahre Parlamente sind, da könnte man sagen, die Sachen haben Zeit; aber bei uns, wo alle drei Jahre Landtag ist, glaube ich nicht, daß es im In teresse des Landes sein kann, auf Sparkassen- u. Leihhausgesetze warten zu lassen. Daher ist es im Interesse des Landes, der Stände, der Ministerien, und da sollte ich auch meinen, daß es auch im Interesse der Kammer läge. , Abg.v.Lhielau: Ich kann mich nach Alle dem, was gesprochen worden ist, nicht überzeugen, daß die Ansicht des Herrn Justizministers eine unrichtige sei. Gerade deswegen wünschte ich nicht, daß ein Gesetz im Allgemeinen gegeben würde. Es steht allen Unterthanen die Beschwerde offen, und ich sollte meinen, daß alle Bestimmungen der Leihausstatuten, welche die Rechte Dritter verletzen, als vollkommen ungültig anzusehen sind, und daß in Beschwerdefällen dem Ministe rium allerdings der Vorwurf gemacht werden könne, daß sel biges zu weit gegangen. Ich habe bereits den Fall angeführt, wo ich der Ueberzeugung bin, daß das Ministerium bei der Bestätigung zu weit gegangen ist. Es betrifft namentlich die Vindikation gestohlner Sachen. Er ist sehr gefährlich, aus einem vorkommenden einzelnen Falle eine Regel für alle kom menden gleichartige Fälle ableiten zu wollen, besonders aber von der Regierung im Allgemeinen die Regeln festgestellt wissen zu wollen, nach welcher sie, oder die Schranken, innerhalb welcher sie von bestehenden Gesetzen dkspensiren könne; denn entweder sind die Schranken zu weit, die Regeln zu generell, oder umgekehrt; im letztem Falle hilft das Gesetz Nichts, im erster» aber giebt es der Negierung ein Recht, gegen welches keine Remedur vorhanden ist, und gegen welches nicht ein mal das Beschwerderecht einzelner Unterthanen gültig ange wandt werden könnte. Im Gegentheil ist es Sache der Re gierung, den einzelnen Fall zu beurtheilen und zu wissen, wie weit sie hierunter gehen kann, und Sache der Stände, darauf Acht zu haben, daß das Verwaltungsrecht der Negierung nicht über die Grenzen der Verfassung ausgedehnt werde. Besser, edes Statut eines Vereins, einer Sparkasse, eines Leihhau- es beruht bis zu der nächsten Ständeversammlung und wird derselben zur Prüfung wegen der Abweichungen vom gemeinen Rechte vorgelegt, als daß wir eine allgemeine Vollmacht in die Hände der Regierung legen. Das Beschwerderecht der Unterthanen und Stände bliebe bestehen, und das ist ein gro ßes Vorrecht der Kammer, daß sie in diesem eintretenden ein zelnen Falle von dem Rechte Gebrauch machen kann, entwe der den Antrag an die Regierung auf Abänderung zu richten, oder das Ministerium in den Anklagestand zu versetzen. Ge rade durch dieses Recht der Stände und Unterthanen wird die Regierung aufmerksam erhalten, wohl zu erwägen, daß sie
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