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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 51. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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sich in den verfassungsmäßigen Schranken bewege, daß sie zum Wortheil des Einen nicht den Andern verletze, und ich weiß nicht, warum wir sollten durch ein allgemeines Gesetz dazu beitragen, diese Stellung des Ministerium aufzuheben. Wicepräsident V. Haase: Mit dem, was der Abgeord nete v. Khielauso eben gesprochen, kann ich mich zwar eher einverstanden erklären, als mit dem, was eben derselbe über diesen Gegenstand früher sprach. Doch muß ich noch bemerken, nach meiner Meinung ist zu wünschen, daß dergleichen Institute, wie Leihkaffen, Sparkassen re. durch Ausnahmen von den ge meinen Rechten begünstigt werden; und dies kann und darf auch geschehen, aber nur auf constitutionellem Wege. Zn der Con stitution steht der Grundsatz fest, daß gesetzliche Bestimmungen nur wieder durch ein Gesetz aufgehoben und abgeandert werden können. Warum nun eine solche Abänderung auf gesetzlichem Wege nicht beantragen, wenn sie nöthig und nützlich ist? Und warum sie unterlassen wollen und lieber eine Verordnung deshalb erwarten wollen und dann Beschwerde führen ? Ich bin ganz derAnsicht des Hm. v. Mayer, daß hier bloß von einem Gesetze, nicht von einer Verordnung die Rede sein kann, und daß auch ein Gesetz zu geben sei, das zu Gunsten derfraglichen Jnstitutedas be stehende Recht abändert und aufhebt. Wenn also hier der Fall eintritt, daß Abweichungen und Abänderungen des gemeinen Rechts zum Besten des Ganzen rathsam und nothwendig wer den, so wird es das Beste sein, wenn man in der Maße, wie die Deputation beantragt hat, einen Gesetzentwurf begehre, wo rin wenigstens im Allgemeinen die Grundlinien und Prinzipien festgestellt werden, welche bei den fraglichen Instituten zu deren Begünstigung und Ausnahme vom gemeinen Rechte angewen- det werden dürfen, und es dann in die Hande der Regierung lege, daß selbige nach diesem Gesetze in den einzelnen Fällen verfahre, d. i. dieses oder jenes Institut mit einem oder dem andern Privilegium ausstatte. Ich glaube, daß dies am be sten für den Staat, am besten für die Institute und ganz im Sinne der Verfassungsurkunde sei. Abg. Todt: Auch ich muß mich für das Deputations- Gutachten erklären, und ich bin durch das, was der Abgeord nete v. Thielau gesagt, von meiner Ansicht nicht gebracht, ja ich bin vielmehr nur noch mehr darin bestärkt worden. Der Abgeordnete meint, es dürfe eine Bestätigung solcher Bestim mungen, wie sich in den Statuten für Leihanstalten, Sparkas sen rc. erforderlich machen, von Seiten der Staatsregierung gar nicht ausgesprochen werden, und in wie weit sie bereits ausgesprochen worden, sei das Bestätigte ungültig. Da möchte ich nun wissen, was jetzt in Bezug auf die hier frag lichen Bestimmungen für Sparkassen rc. irgend noch Rechtens 'ist? Wenn das nicht gilt, was bereits bestätigt ist, so kommen wir auf ein ganz ungewisses Feld; und es würde daraus um so mehr folgen, daß wir auf ein Gesetz, wie es die Deputa tion vorgeschlagen, absehen und bestehen müßten, damit diese Ungewißheit aufhöre. Der Abgeordnete sagt ferner, wir gä ben der Regierung dadurch noch mehr in die Hände, als sie schon gehabt habe. Ich sehe das nicht ein; denn das, was sie faktisch schon ausgeübt hat, das soll durch die Zustim mung der Kammern sanktionirt werden. Uebrigens hat der Abgeordnete Clauß gesagt, es würde, wollten wir in Gemäß heit des Deputations-Gutachtens auf ein bereits mehr bezeich netes Gesetz antragen, in Bezug auf gewerbliche Unterneh mungen eine Beschränkung ausgesprochen, nach welcher die Regierung sich zu richten habe, und durch welche sie gehin dert werden würde, dergleichen Unternehmungen die Bestäti gung zu ertheilen. Ich mag ryich für Beschränkungen des gewerblichen Verkehrs, wie ich bereits mehrfach erklärt habe, durchaus nicht aussprechen, aber ich finde auch in einem Ge setze, wie es beantragt werden soll, keine Beschränkung des gewerblichen Verkehrs. Es wird darin bloß die Schranke be stimmt, innerhalb welcher es nicht gefährlich ist, daß die Ne gierung Ausnahmen vom allgemeinen Rechte bewillige. Ist das, was darüber hinausgeht, bedenklich, so mag auch die Beschränkung gelten. Abg. Roux: Die, Deputation hat allerdings vorzüglich einen Verfassungs-Gesichtspunct, vorzüglich §.86. der Verfas sungs-Urkunde, im Auge gehabt. In einem ganz andern Ab schnitte der Verfassungs-Urkunde wird vom Eingreifen in den Rechtsgang gehandelt, und da werden der Krone gewisse re- servirte Rechte zugestanden. Speziell erwähnt werden nur die Moratorien mit der Bestimmung, daß solche nicht ertheilt werden können. Zwar ist ein Moratorium auch eine Art von Dispensation, doch bloß für einen einzelnen Ncchtsfall, nicht aber für eine ganze Klasse von Personen oder Sachen. Fragt es sich darum, ob zum Bestehen der Actienvereine gehöre, daß denselben Sonderrechte zugestanden werden, so muß man zugeben, daß in dieser Hinsicht zwar manche Bestimmungen des Civilrechts gänzlich aufgehoben sind, und sogar die Rechte dritter Personen durch diese Begünstigungen der Actienvereine nicht unbenachtheiligt bleiben können. Die Deputation ist daher der Meinung gewesen, daß, wenn solche Institute be stehen sollen, die Regierung mit dem Rechte versehen sein müsse, bei der Bestätigung den Instituten gewisse Sonderrechte zu ertheilen; sie hat aber gewünscht, daß ein Gesetz darüber abgefaßt werde, damit die Regierung das Recht erhalte, un beschadet jener Stelle der Verfassungs-Urkunde solche Son derrechte und Privilegien bei Instituten, wie die Actienvereine sind, zu ertheilen. Vom Standpuncte der Verfassungs- -Urkunde aus hat daher, wie ich glaube, die Deputation hier ihrer Obliegenheit Genüge zu leisten gesucht. Bei gegenwär tiger Verhandlung habe ich übrigens eine Bemerkung gemacht, wie sehr ost anderwärts. Der Antrag der Deputation ist nach meiner Ansicht gut. Iemehr dagegen gesprochen wird, um desto mehr hat sich bei mir die Ueberzeugung befestigt, für den Antrag der Deputation zu stimmen. Ganz bedenklich habe ich namentlich die Einwürfe einiger Sprecher gefunden, und es wird sichgewißjederUnbefangeneDasselbesagen müssen. Staatsminister v. Könneritz: Es hat ein verehrter Ab geordneter gesagt, es wäre die Unmöglichkeit der Sanktion eines solchen Gesetzes nicht nachgewiesen. Allerdings weiß
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