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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 7. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Auf Anregung des Abg. Atenstädt und Aufforderung des Präsidenten geht nun der Referent auf die einzel nen Puncte des Gesetzentwurfs über, und verliest zunächst den Eingang desselben und §.1. (Das Deputations-Gutachten dazu siche oben.) Referent,v. Runde fügt noch hinzu: Ich habe dabei nur zu erinnern, daß mit Ausnahme von 7. und 8. alle übrigen Steuern zu den indirecten Abgaben gehören; hinsichtlich deren wegen des Aollvertrags wenigstens für setzt keine Ermä ßigung bloß von Seiten des Königreichs Sachsen eingeleitet werden, also wohl eine Diskussion darüber nicht eröffnet wer den kann. Abg. Atenstadt: Soll der Gesetzentwurf in der Maße redigirt werden, wie er in dem Deputationsberichte ergänzt worden ist? Dann möchte wohl auf die seither ergangenen Verordnungen Bezug genommen werden. Es ist auch auf das Gesetz vom 4. Decbr. 1833 hingewiesen worden, seitdem ist eine revidirte Verordnung erfolgt, und bei dem Gesetze über die Gewerbsteuer würde auch das Gesetz vom 15. Novbr. 1835 we gen der Schönburgischen Rezeßherrschaften, und die Erläute rungsverordnung vom 25. Novbr. 1835 anzuzichen sein. Es ist nur eine Redactions - Frage. Staatsminister v. Zeschau: Ich habe die Auskunft über die.sv eben gestellte Frage dahin zu ertheilen: daß die Absicht der Regierung dahin geht, das Gesetz so zu erlassen, wie es hier vorgelegt worden, weil die gewählte Form den sichersten Weg darbietet, damit nicht etwa eine ergangene Verordnung über sehen werde. In Bezug auf die Grundsteuern ist eine ergän zende Ausführungs-Verordnung zu erlassen. Abg. Atenstädt: Es sind aber doch jene Verordnungen Erläuterungen früherer Gesetze, wie dies der Fall ist bei der Ge- werb- und Personalsteuer, und da tritt nun noch ein neuer Zu stand der Dinge in Bezug auf die Schönburgischen Rezeßherr schasten hinzu. Es ist sich da zu beziehen auf die gedachte Ver ordnung vom Jahre 1835. Dies schien mir ausgeschlossen zu sein, wenn es schon nicht der Wille der Staatsregierung ist. Wie gesagt, ich halte es für eine reine Redactions - Frage. Ich nehme-nämlich an, was die Deputation gesagt hat, das solle schon die Redaktion sein, und wäre das die Absicht, so fielen die seither ergangenen Erläuterungs-Verordnungen hinweg, u. auch die Verordnung, wodurch ein neuer Landestheil hinzugetreten ist. Staaatsminister v. Ze sch au: Ich glaube, der Zweifel wird sich durch Folgendes vollständig heben. Das Gesetz kann unbedenklich so erlassen werden, wie es von der Regierung hier vorgelegt ist, — denn es sind hier in Bezug auf das frü here Gesetz die verschiedenen Abgaben bezeichnet worden, und es ist daher bemerkt, „in der bisherigen Maße." Sind also bis zum Erscheinen des Gesetzes Abänderungen in dieser Be ziehung vor sich gegangen, so werden sie mit durch diese Be stimmung getroffen. Referent 0. Runde: Ich bemerke auch bloß, daß von Seiten der Deputation bei der speckellen Ausführung der Ge setze im Berichte nur der Zweck der Bequemlichkeit für die Kammermitglieder darin lag, um nicht das Gesetz von 1834 selbst nachschlagen zu müssen, sondern um sogleich die Über sicht derjenigen Abgaben zu erhalten, welche damals ausge schrieben worden waren. Der Prasid ent stellt an den Abg. Atenstadt die Frage: ob er seinen Antrag als erledigt betrachte? und da derselbe er- wiedert, er habe seine Bemerkung nur als die Redaction be treffend betrachtet und ihre Berücksichtigung der, Staatsregie rung überlassen, geht Referent Abg. v. Runde zur Vorlesung des Punctes ll. aus tz. 1. des Gesetzentwurfes über. (Den Deputationsbericht hierzu s. oben.) Da hierbei Niemand zu sprechen verlangt, so trägt Referent Abg. v. Runde sofort denPunct III. vor. (Den Deputations-Bericht s. oben.) Erläuterungsweise bemerkt der Referent noch: Es ist schon in den Motiven und in dem Berichte angegeben, worin der Un terschied in Bezug auf die Beiträge der Erblande und derOber- lausitz bestanden hat. Sie gehen aus der Berechnung in den darauf sich beziehenden Paragraphen des Particular-Vertrags hervor und beruhen auch mit auf der Berechnung, die ebenfalls dem Gesetzentwürfe unter 4.. Leigelegt worden ist Abg. Atenstädt: Ich muß mir nur noch eine Erläute rung in Bezug auf das ausbitten, was in den Motiven zu dem Gesetze angeführt worden ist, wo es heißt: es sollen der Oberlausitz 2099Thlr. 2 Gr. wegen der 103,890 Thlr. erb- ländischen Zinsen zu gut gerechnet werden, welche in Folge der Vernichtung von 3,463,000 Thlr. 3 procentiger Obliga tionen in Wegfall kommen und zwar nach Höhe von 2 Lhlr. — Gr. 5A Pf. von 100 Thlr. des Zinsbetrags. Da wird nun gesagt: „diese Entschädigung scheint um deswillen billig „und angemessen, weil, wenn die Vernichtung jener Papiere „nicht erfolgt wäre, die Oberlausitz zu gedachten 103,890 Thlr. „ nicht nach 10 pro Cent, sondern nur nach dem für die Staats schulden sich festgestellten Verhältnisse von beinahe an 8 pro „ Cent beizutragen gehabt hätte." Nun weiß ich nicht anders, als daß die Chur-Braunschweigische Hypotheken-Anlage ein kaMvum der Steuerkasse und ein ^vtivum der Finanzhaupt kasse war. Im Vertrage mit der Oberlausitz ist gesagt wor den, daß nunmehr eine vollständige Compensation eingetreten wäre. Es sei mir erlaubt, diesen tz. der Versammlung in das Gedächtniß zurückzurusen, da doch nicht Zeder den Vertrag zur Hand haben wird. Es scheint nun, da die Compen- sation der Forderungen und Gegenforderungen eingetreten ist, nicht mehr sachgemäß, eine Vergütung hknauszugeben, um so weniger, da der Ausdruck: „esseibillig," mich aufmerk sam gemacht hat, daß in dem Vertrage selbst nicht ein Rechts grund , sondern nur ein Billigkeitsgrund liege. Nun wün sche ich, daß von der Deputation herausgehoben würde, wa rum nicht ein Rechtsgrund vorhanden sei, sondern man nur den Billigkeitsgrund anspreche. Die betreffenden Paragra phen des Oberl. Vertrags scheinen mir tz. 38.40. und 43. zu sein. Sie heißen: §. 38. „Dieses Quotalverhältniß richtet sich ganz nach der, bei der Vereinigung des Schuldenwesens eingeworfenen, vorher genau zu ermittelnden, Schuldsumme, dergestalt, daß
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