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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 52. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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klärung der Regierung, den Gesetzentwurf noch auf jetzigem Landtage vorzulegen , die Sache auf sich beruhen lasse. Prinz Johann: Ich kann der Regierung nur dankbar sein, inwiefern sie dem Anträge mit einer beruhigenden Erklä rung entgegen gekommen ist. Gleichwohl wünschte ich, daß das Deputations-Gutachten im Haupttheile, nämlich bis zu den Worten: „der nächsten Ständeversammlung vorgelegt" von der Kammer angenommen werde. Die Regierung hat selbst, erklärt, daß es nicht gewiß sei, ob im Laufe des jetzigen Land tags das Gesetz vorgelegt werde; sie hat nur Hoffnung dazu gemacht. Ich stelle diesen Antrag vorzüglich zur Beruhigung der hiesigen Jsrae.Iiten, bei denen die Aeußerung im Dekrete große Muthlosigkeit hervorgebracht hat, welche ihnen dahin zu gehen scheine, daß man das Gesetz auf unbestimmte Zeit hin aus, oder wie man sagt: sü colenäas xraeE verschieben wolle. Daß dieses nicht geschehen werde, ist aus der Erklä rung der Staatsregierung zu entnehmen gewesen. Zur Be ruhigung der Israeliten finde ich es daher wünschenswerth, wenn wir die Bitte'«» die Regierung gelangen ließen, daß das Gesetz spätestens zum nächsten Landtage vorgelegt werde. Präsid ent: Ich hatte, meine Herren, schon einen an dern vermittelnden Ausweg mir vorzuschlagen erlauben wol len; indeß hat die Sache seitdem eine andere Wendung ge nommen, und ich würde mir erlauben, eben weil die Regie rung sich deutlich ausgesprochen hat, wenn es irgend möglich sei, das Gesetz selbst noch bei diesem Landtage vorzule gen, den Antrag Sr. Königl. Hoheit mit dieser Erklärung zu verbinden, und mir die Frage gestatten, ob es nicht angemes sen schiene, zu sagen: wo möglich im Laufe des jetzigen Land tags, spätestens aber der nächsten Ständeversammlung rc. Prinz Johann: Damit könnte ich mich ganz einverstan den erklären. Präsident: Wenn die Deputation also damit einver standen ist, so würde ich zu fragen haben: Ob die Kammer mit dem so modifizirtenDeputations-Gutachten-sich einverstan den erkläre? Wird von 31 gegen I Stimme bejaht. Hierauf wird zum andern Hauptabschnitte des Dekrets un ter Il übergegangen. . ' Referent Bürgermeister" Wehn er"trägt das hierauf" be zügliche Deputations-Gutachten vor, welches im Wesentlichen lautet: ' / ' ' ' Räch §.^4. des Oberlausitzer Partikularverttags wurhe be- stimmt, daß die künftigen Verhältnisse der Stande der Ober lausitz zu derProvinz und unter sich und die Geschäftseinrichtung bei selbiger nach den- durch die Vertragsuxkunde festgestellten Grundlagen.mittelst besondere Statuts normirt, die Abfassung desselben von den dermaligenProvinzialständen unter Genehmi gung derRegierüngbewirkk, Und darinnen eine angemessenebeson- dere Vertretung der Städte Und Landgemeinden stattfinden solle. Zugleich wurdeaber m derselbenUrkunde§.7.noch festgesetzt: daß dieses Provinzialstatut der. allgemeinen Standeversammlung vorgelegt werden solle, damit Letztere darüber sich erkläre: ob sie in Rücksicht auf d;e Verfassung und das Interesse des gesarym- ten Staates ein Bedenken gegen die Erlassung des Provinzial statuts habe. In wieweit nun diese Erklärung abzügeben sei/ dürfte in dem Gutachten der Deputation auszusprechen sein, und diese glaubt, daß die verehrte Kammer die Erklärung: „wie ihr gegen Erlassung des Provinzialstatuts der Oberlausitz in Rück sicht auf dieVerfassung und das Interesse des gesammten Staats ein Bedenken nicht berg ehe," unbedenklich um so mehr abgeben könne, als, in Bezug auf die in der ständischen Schrift vom 1V. October 1834. enthaltene Erwartung: „daß die Lausitzer Pro vinzialverfassung, wenn künftig eineerblandischeverbesserteKreis- repräsentation eintrete, mit Letzterer in möglichsten Einklang ge bracht werden möge, durch die Verordnung vom 17. November 1834 die erforderliche Rücksicht bereits genommen worden ist. Secr. Hartz: In der Hauptsache stimme ich dem, was so eben der geehrte Hr. Referent äußerte, bei, nur das wollte ich be merken, daß das vorgelegte provinzialstandische Statut aller dings ein Statut von der Art ist, wie solche tz.7. der Vertrags urkundebezeichnet, und daß sonach eigentlich den allgemeinen Ständen das Recht zustchen würde, zu erörtern, ob sich Etwas darin befindet, was dessen Erlassung bedenklich mache. Das provinzialständische Statut ist aber von der §. 7. aufgestellten Regel ausdrücklich ausgenommen worden, weil es einen integri- renden Lheil der Urkunde bildet, durch deren Annahme das ganze Verhaltniß erst festgesetztworden ist. Es ist dieses auch bestimmt ausgesprochen, in dem Protokolle der I. Kammer vom 17. Sep tember 1834, wo von dem damaligen Referenten, Sr. Königs. Hoheit, bemerkt worden ist: „Wie er noch immer unverändert der Ueberzeugung sei, daß es der Vorlegung jenes Statuts kei neswegs bedürfe, indem solche weder durch allgemeine Bestim mungen geboten werde, noch durch den Oberlaufltzer Vertrag; nicht durch allgemeine Bestimmungen der Verfassung, weil nicht von einem Gesetze, sondern nur von der Ordnung für eine Cor poration die Rede sei, welche über ihre innere Organisation mit Genehmigung der Regierung zu entscheiden, ohneZweifel berech tigt fei; ebenso wenig aberauch durch den vorliegenden Vertrag, da dessen §. 7. durch tz. 54. modisizirt werde, und hier von einem Statute die Rede sei, welches noch die in anerkannter Wirksam keit gestandenen Stande abzufassen hätten;" und man ist dem- allenthalben beigetreten, theils indem die Anträge aufVorbehall der Prüfung und Monirung abgelehnt wurden, theils indem- man die Vorlegung des Statuts ausdrücklich nur zur Kenntniß- nahme erbat und zugesichert erhielt. Präsident: Ich frage die Kammer: Ob sie damit sich übereinstimmenderkläre? Wird einstimmig bejaht. Die Deputation fährt nun fort: Nach den ständischen Beschlüssen vom 21. und 23. Oc tober 1834 wurde der hohen Staatsregierung unbeschrankt die Ermächtigung ertheilt, über.dieVertzältnisse des Hauses.Schön- burg und des Besitzers der Herrschaft Wildenfels eine damals schon eingeleitete Vereinigung zu Stande bringen, dabei aber der, Wunsch ausgesprochen, daß der Standeversammlung däs Ergeb-' niß künftig mitgetheilt werden möchte. Von Seiten der hohen Staatsregierung ist nun, um- den ständischen Wünschen zu ge-' nügen: a) in Bezug auf das, was mit dem Hause. Schönburg - verhandelt-und zum Abschluß gebracht worden, zuvörderst der, mit.dem Hause Schönburg zu Stande gekommene Erläuterungs rezeß Im gesetzlichen,Wegepuhlizirt,worden. Durch die M-' stimmungen dieses Rezesses ist «behauch unter andern im 3.Ab schnitt, daß sämmtliche allgemeine im Rezeßshenanntewder kunfÄ
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