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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 53. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Erledigung dieses angebrachten Uebelstandes erfolgt. Ich weiß aber nicht, ob der Abgeordnete noch einen Antrag wegen allge meiner Veröffentlichung stellen will. Abg. Häntzschel (aus Königstein): Ich will dies aller dings; denn als Grundstücksbesitzer kann ich verlangen, die Grundsätze zu kennen, nach denen mein Grundstück besteuert werden soll. Abg. Winkler (aus Räcknitz): Diesem Anträge trete ich aus voller Ueberzeugung bei. Es ist nicht zu verkennen, und ich habe.häufig Gelegenheit gehabt, es zu bemerken, daß man dadurch gegen das neue Grundsteuersystem sehr mißtrauisch ge worden ist. Es sind mir Briefe zugegangen, in denen ich um Übersendung einer solchen Geschäftsanweisung gebeten wurde; allein es ist mir unmöglich gewesen, diesen Wunsch zu erfüllen. Abg. Zische: Es ist mir gesagt worden, daß diese Ge- schaftsanweisung nur-interimistisch sei, und dann glaube ich, darf sie jetzt noch nicht in das größere Publikum kommen, da sie Abänderungen unterliegen wird, wenn ich recht unterrichtet bin; daß sie aber nach diesen Abänderungen dem größer» Pub likum zugänglich gemacht werde, dafür bin ich ebenfalls. Abg. Häntzfchel(aus Königstein): Man wird doch wohl den Staatsbürgern nicht den Weg abschneiden wollen, schon vorher dagegen Erinnerungen zu machen? Abg. Atenstadt: Mir scheint die Staatsregierung an erkannt zuhaben, daß die Einsicht den Standen wünschenswerth, ja nothwendig sein könne, dadurch, daß sie eine Anzahl Exem plare abgegeben hat. Ist. nun eine größere Zahl aufgegangen, indem man sie den Deputations-Mitgliedern mitgetheilt hat, so scheinen für die übrigen Mitglieder derKammer5Exempl.doch zuwenig zu sein; denn wer wird in 2 Tagen ein so wichtiges Werk hinlänglich prüfen können ? Einstweilen aber handelt es sich nur darum, daß wir die Geschäftsanweisung einsehen. Die Frage, ob sie auch in's allgemeine Publikum zu bringen sei, scheint noch nicht vorzuliegen, weil Niemand sie jetzt übersehen kann, so lange er nicht die Gefchaftsanweisung eingesehn hat. Die andere Frage, ob sie auch in das größere Publikum gelan gen solle, wäre erst dann vorzubringen, wenn die Geschäftsan- weisung Veranlassung dazu geben würde. Abg. v. Leyßer: Ich stimme mit dem Abgeordneten, der vor mir sprach, vollkommen überein, daß von den Kammer mitgliedern die Durchsicht schneller bewirkt werden kann, wenn mehrere Exemplare überdenfraglichen Gegenstand unter sie aus gegeben werden, als dermalen geschehen soll, indem alsdann Mehrere zugleich sich diesem Geschäfte unterziehen können. Dies ist denn auch noch um so mehr nothwendig, da von dem Pub likum sehr viele Aeußerungen gegen mich geschehen sind, daß es boidem Porwärtsschreitendes Geschästeswohlsehrwünschens- werth sei, daß die dabei Betheiligten in genaue Kenntniß von den Grundsätzen, nach denen man dabei verfahre, gesetzt wür den. Die baldige Revision des Gesetzentwurfes erscheint daher als dringend nothwendig. Präsident: Ich wollte mir nur einen Vorschlag erlauben. Zuvörderst würde ich mich naher von dm Ursachen in Kenntniß setzen, warum die Gefchaftsanweisung bis jetzt nicht veröffent licht worden ist. Ich werde der Kammer in der nächsten Si tzung nähere Auskunft darüber geben und es dem Antragstel ler überlassen, ob er dann einen förmlichen Antrag stellen, oder in wie weit er denselben beschränken will. Hierauf schritt man zur heutigen Tagesordnung, der Bera- thung über den Gesetzentwurf über das gerichtliche Verfahren in Streitigkeiten über ganz geringe Forderungen. Vom Präsidium eingeladen, die Rednerbühne zu be-> steigen, äußert: Abg. u.ReferentRoux: Zur Einleitung derBerathung über den Gesetzentwurf, das gerichtl. Verfahren in Streitigkeiten über ganz geringe Forderungen betreffend, werde ich nur we nige Worte vorauszuschicken haben. Der ziemlich umfängliche Deputations-Bericht liegt gedruckt vor, und der 1. Abschnitt dieses Berichts, welcher allgemeine Vorbemerkungen enthält, wird den Mitgliedern der Kammer darüber Auskunft gegeben haben, von welchem Gesichtspunkte aus die Deputation diesen Gesetzentwurf betrachtet hat. Es ist nämlich nach dem ersten Puncte des Deputations-Berichts die Frage kurz berührt worden, ob überhaupt wegen geringfügiger Forderungen die Einrichtung eines besonder»Prozeßverfahrens nöthig fei? Dann hat man sich zweitens über die Zweifel an der Zeitgemaßheit dieses Gesetzes verbreitet, indem zur Er wägung kam, daß hoffentlich bald ein neues Civilprozeßgesetz zu erwarten stehe. Bei dem dritten Puncte ist daraufhingedeutet worden, daß in Civilsachen künftig ein vierfach verschie denes Prozeßverfahren stattsinden werde, bloß in Rücksicht auf das Objekt der Streitigkeiten. Inzwischen ist in demselben Puncte zugleich mit herauszuheben gewesen, daß ein praktisch gefühltes Bedürfniß es mit sich gebracht habe, den Gesetzentwurf der Kammer bei dem gegenwärtigen Land tage vorzulegen. Dies ist nun auch zunächst der Grund ge wesen, aus welchem die Deputation der Kammer anempfehlen zu müssen geglaubt hat, auf dieses Gesetz einzugehen. Dabei hat sie aber auch außerdem wesentlich zu berücksichtigen gehabt, daß die Berathung über den vorliegenden Gesetzentwurf der Kammer Gelegenheit geben werde, sich über die Ideen wegen eines neuen Prozeßgesetzes auszusprechen, und daß bei der künftigen Berathung über die neue Prozeßordnung eine drei jährige Erfahrung bei Anwendung und Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes den Ständen sehr erfolgreich die Hand bieten dürfte. Bei der vierten allgemeinen Vorbemerkung ist die Maxime, welchem dem Gesetzentwürfe befolgt ist, ange deutet worden. Es ist die Verhandlungs-Maxime, welche darin vorherrscht, verbunden mit dem Guten der Instruktions-Maxime. .Der fünfte Punct berührt die Frage über die Öffentlichkeit des Verfahrens und das, was durch das vorliegende Gesetz in dieser Hinsicht, wenn schon noch spärlich, gespendet wird. Bei dem sechsten Puncte war zu erwähnen, 1) daß der vorliegende Gesetzentwurf nicht eine vollständige Gerichtsordnung für die Verhandlungen ganz geringer Rechtssachen sein, sondern vorzüglich nur das, was
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