Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 53. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Zenbeweis und die Entscheidung, die natürlich nach der Ver fassungs-Urkunde auch mit Gründen versehen sein muß, doch so schwierig, daß man diese augenblickliche Bearbeitung dem Richter doch unmöglich in Einem Termine zumuthen könnte. Man kann wohl vvraussetzen, daß sich mancher Richter und Sachwalter zeither bei Abfassung von Entscheidungen und Fer tigung von Klagen und dergleichen Arbeiten die Sache wohl eine Zeitlang vorher überlegt, Schriften und Gesetze darüber nachgeschlagen haben wird, und dies auch nöthig gewesen ist. Das wird für den Richter, der den Sachwalter von beiden Theilen und den Richter zugleich machen soll, oft unmöglich werden. Es scheint diese gesetzliche Bestimmung aber im Wi derspruch zu stehn mit der dermaligen Organisation der größe ren Gerichte, namentlich der Justizämter. Wie wäre es mög lich, daß ein Beamter bei seinen ohnehin überhäuften Ge schäften, und der in seinem weiten Geschäftskreise nicht weniger als Alles zu vertreten hat, im Stande sein könnte, bei allen diesen Compositionen von Klagen, Einlassungen, Beweisfüh rungen und Entscheidungen gegenwärtig und selbst thätig zu sein, namentlich dann, wenn einem Beamten 4, 6, 8 und noch mehrere Astuarien untergeben sind, von denen Jeder täg lich mit Terminverhandlungen beschäftigt ist. Daß der Beamte einer solchen Sache die Aufmerksamkeit schenken könnte, die sie, wenn sie nach der Vorschrift dieses Gesetzes durchge führt werden soll, verdient, wird durchaus unmöglich sein. Ich bin weit entfernt, zu behaupten, daß die Astuarien in un fern Aemtern nicht befähigt sein sollten, Klagen zu machen und Entscheidungen zu ertheilen, aber ich glaube, daß es nach un serer jetzigen Gerichtsverfassung nicht gehen wird. Ihre Stel lung, die der Staat ihnen angewiesen hat, ist nicht von der Art, daß sie zu allen diesen Geschäften gültig verwendet wer den können. Die Astuarien sind den Beamten vollständig untergeordnet, haben keinen freien Willen und keine Stimme bei irgend einer Resolution oder Entscheidung. Wenn nun in Abwesenheit des Beamten ein Aktuar von Anfang bis Ende eine dergleichen Sache durchführt und die Entscheidung ertheilt hat, die Parteien dagewesen sind, und die Entscheidung ihnen publizirt worden ist, der Beamte aber , am andern Tage die Resolution oder Entscheidung, weil er sie nicht für richtig hält, Wirt! was soll dann wcrden ? Kassirrn wird und muß er sie aber, sobald sie mit seinen-Ansichten nicht übereinstimmt; denn er hat allein die Vertretung. Will der°Beamte-seine Pflicht nach dem Gesetze thun, Und er muß- es, weil allein ihm die Vertretung obliegt, so muß er stets gegenwärtig sein, und selbst entscheiden. Das kann er aber nicht bei seinen andern Ge schäften, folglich hieße es etwas Unmögliches verlangen. Ein 2. Bedenken finde ich ferner darin, daß durch das: vor liegende Gesetz auf indirekte Weise der Rechtsschutz: erschwert: wird. Ich halt« diesen Einwand besonders dadurch begrün det, daß auf Kosten-Restitution niemals erkannt werden soll.> Man mag ein noch so gutes Recht, noch so gute Dokumente,: noch so viele Zeugen haben, von Verurtheklung in-die Hälfte der Gerichtskosten, von Übertragung der Kosten für "seinen Sachwalter kommt man nicht los. Jeder, der nur in irgend einer Entfernung vom Orte des Gerichts wohnt, der in Per son daher den Termin nicht abwarten kann, wird und muß, will er nicht noch mehr Geld verlieren, seine Forderung dem bösen Schuldner erlassen, und dadurch wird ihm indi rekt der Rechtsschutz verweigert. Man kann vernünftiger Weise von Niemandem verlangen, daß er, um 3 Thlr. ein zuklagen, 5 Thlr. darauf verwenden soll. Ein 3. Be denken ist dieses: Es scheint mir durch das vorgelegte Ge setz den Winkeladvokaten Thür und Thor geöffnet worden zu sein, und zwar dadurch, weil bei der Bevollmächtigung die Parteien nicht auf die Sachwalter beschränkt werden, sondern Jeder, es sei, wer es wolle, eine Vollmacht übernehmen und die Geschäfte der Parteien führen kann. Die Deputation hat zwar die Beschränkung vorgeschlagen, daß diese Bestimmung nur auf Nachbarn, Freunde und Verwandte der Parteien auszudehnen sei. Ich glaube aber, daß dieser Vorschlag nicht ausreicht; denn unter dem Titel „Freund der Partei" kann man Jeden verstehen, der sich des' Geschäfts der Partei an nimmt. Ich spreche hier nicht in dem Interesse des Advokaten standes, dem auch ich angehöre; denn ich glaube, daß die Mehrzahl dieses Standes mit mir einverstanden sein wird, wenn ich behaupte, daß die Sachwalter aus pekuniärem In teresse Nichts dawider haben würden, wenn sie mit solchen geringfügigen, ost verwickelten und höchst undankbaren Ge schäften Nichts zu thun - hätten. Im Interesse der ärmern Klassen aber und des unberathenen Landmanns muß ich wün schen, daß den Winkeladvokaten der Eingang in die Gerichte nicht gestattet werde. Gewöhnlich sind es Leute, die in ihrem eigentlichen Berufe nicht fortgekommen sind und sich ihren Un terhalt durch Führung von Kuratelen und Prozessen zu erwer ben suchen, und es sind Beispiele genug vorgekommen, daß dergleichen Leute erst die Parteien veruneinigt haben, dann Ei nem, ost Beiden beiräthig gewesen sind und sich von jedem Ein zelnen Mehr haben bezahlen lassen, als der ordentliche Sachwal ter, dessen Liquidationen überdies stets der richterlichen Mode rationunterliegen, verlangt haben würde. Aus diesen Grün den kann ich mich weder mit - der Zweckmäßigkeit noch der Nothwendigkeit des Gesetzes vereinigen und- sollte meinen, daß, wenn-der im Eingänge' angedeutete Wunsch in Bezug auf Vereinfachung der Vorladung und den Stempelverbrauch be rücksichtigt würde, das Mandat von 1753 ohne Schaden noch ferner angewendet, werden könnte, bis durch die neue Prozeß gesetzgebung eine andere umfassendere Einrichtung eintreten würde. < Abg.v. Dieskau: Erfordernisse einer'guten Rechts pflege, sind, daß-die Gerechtigkeit schnell, sicher und.mitmöglich- siÄ Köstenersparüiß gehandhabt werde, vorzüglichbei geringfü- gigen-Rechtssachen, in-welchen leider oft ver Kostenbetrag den Prozeßgegenstand übersteigt. Schnell wird die Gerechtig keit, gehandhabt/.wenn die Formen des Prozesses vereinfacht und die Fristen abgekürzt werden; sicher wird die Gerechtig keitspflege ausgeübt durch Oeffentlichkeit des Verfahrens und
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder