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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 53. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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durch Zulassung von Rechtsbeistanden r mit Ersparniß von Kosten wird, sie gehandhabt, außer durch Vereinfa chung der Prozeß-Formen durch möglichste Vermeidung von Schriftenwechsel. In wiefern das vorliegende Gesetz diesen An sichten entspricht, in sofern möchte ich den darin ausgesproche nen Grundsätzen im Allgemeinen beitreten, ungeachtet ich mir das Wort bei der speziellen Berathung besonders Vorbehalte. Zn wiefern aber der vorliegende Gesetzentwurf eine neue Pro zeßart statuirt, in so fern möchte ich mich dagegen erklären. Ich möchte aus den angegebenen Gründen und aus den aus gestellten Ansichten vielmehr den vorliegenden Gesetzentwurf an die Stelle des Mandats vom 28. Nov. 1753 gestellt wissen; jedoch mit Gewährung der Deffentlichkeit des Verfahrens und Zulassung von Rechtsbeiständen. Die Deffentlichkeit des Ver fahrens halte ich für nothwendig, weil in ihr die beste Garantie gegen parteiisches und willkührliches Verfahren eines Richters enthalten ist; die Zulassung von Rechtsbeiständen hingegen Halte ich für nöthig auch bei geringfügigen Rechtssachen, weil sie, außer daß sie auf eine unparteiische und gesetzmäßige Handhabung der Gerechtigkeit sehen, vorzüglich auch bei der Jnstruktionsmaxime und bei dem Verhandlungsverfahren, wie solches in dem vorliegenden Gesetze angegeben ist, um deswillen erforderlich erscheint, da öfters der Richter, der den Rechtsge- genstand behandelt, ein vielleicht erst neu angehender Protokol lant ist. Aus dem, was ich bisher aufgestellt habe, wird man erkennen, daß ich keineswegs im Interesse der Nechtsbeistände, sondern vielmehr gegen dasselbe spreche; denn werden die Ko- ,sten und der Schristenwechsel vermindert, so wie die Formen des Prozesses vereinfacht, so möchte wohl schwerlich für die Ad vokaten ein besonderer Vortbeil aus der Behandlung derartiger Rechtsangelegenheiten entstehen. Die Gründe, welche ich bis her erwähnt habe, scheinen mir so beherzigenswerth zu sein, daß ich die feste Ueberzeugung hege, es werde die Kammer mit dem Wunsche, den ich ausgesprochen habe, und den ich zugleich als Antrag gelten lassen will, vollkommen sich einverstehen. Denn wenn ich sage, daß der Gesetzentwurf mit Berücksichtigung -er Deffentlichkeit des Verfahrens unter Zulassung von Rechtsbei ständen an die Stelle des Gesetzes vom 28. Nov. 1753 gesetzt werde, so bin ich fest überzeugt, daß er für-as Publikum, und zwar für den prozeßführenden Lheil desselben, welcher auf Handhabung einer sichern, schnellen und wohlfeilen Gerechtig- keitspflege vorzüglich in geringfügigen Rechtssachen Anspruch macht, von dem größten Nutzen sein wird. Was das Gesetz selbst anlangt, so bemerke ich, daß es namentlich in der speziellen Bestimmung, daßZeugenverhörekünstighin nur, wenndiePar- teiey gegenwärtig sind, vyrgenommKN.werden sollen, als höchst lobenswerth erscheint, und ich kann nur wünschen, daß .diese Maxime auch in sämmtliche übrige Prozeßgattungen überge tragen werde. Abgesehen von -en einzelnen Bestimmungen des Gesetzentwurfs, worüber ich mir das Wort vorbehalte, und von dem Nachtheile, daß er eine neue. Prozeßgattung begrün det und sich nicht auf eine höhere Summe erstreckt, glaube ich, daß dieser Gesetzentwurf, wenn ex überdies den Forderungen noch entsprechen wird, die ich oben ausgestellt habe, jedenfalls von dem vorzüglichsten Einflüsse und den vortheilhaftesten Fol, gen für das Publikum sein werde. Vicepräsident v. Haase: Nur einige, wenige Worte will ich mir gegen den ersten Redner erlauben. Ich gehe da von aus, daß das Gute zu jeder Zeit gegen das minder Gute vertauscht werden muß, und daß, wenn man auch hoffen darf, in einigen Jahren ein besseres Gesetz zu erhalten, doch das jetzige gern anzunehmen sei, wenn es vortheilhaster er scheint, als das gegenwärtige. Daß der Richter dabei selbst verhandelt, .ist eine unserem dermaligen Civilprozesse fast ganz fremde Maxime; sie ist sehr wünschenswert!) und wird uns auf dem sichersten Wege, auf dem Wege der Erfahrung, belehren, rvclche Maxime man bei unserer künftigen Prozeß ordnung zu Grunde zu legen habe. Wenn übrigens durch das vorliegende Gesetz der Richter veranlaßt wird, mehr Ar beiten zu übernehmen als zeither, so würde sich das, nament lich in den Aemtern, wiederum dadurch gleich machen, wenn ein Aktuar mehr angestellt würde; die mehrern durch derglei chen Anstellungen erwachsenden Kosten können dabei nicht in Berücksichtigung kommen, denn an und für sich können sie nicht von großem Belange sein und würden auch durch die da für zu erhebenden Gebühren fast völlig ausgeglichen werden. Sodann aber muß eine derartige Rücksicht dem allgemeinen Besten weichen. Denn dem Publikum und den Parteien er wächst daraus ein sehr großer Vvrtheil, indem sie, abgesehen davon, daß ihr Rechtsstreit sofort entschieden wird, allein schon dadurch nach diesem Gesetz eine Kostensumme ersparen, daß eine Menge Kopialien wegfällt, welche das jetzige Ver fahren nothwendig macht. Wenn übrigens gemißbiüigt wor den ist, daß nach diesem Gesetz kein Ersatz der außergericht lichen Gerichtskosten erfolgen kann, so finde ich dies gerade lobenswerth; denn wenn die Extrajudizialien nicht ersetzt wer den, so wird, dies dahin führen, daß die Parteien sich bei Gericht selbst einsinden; wenigstens wird dies dadurch zur Re gel werden. Nun bin ich aber fest überzeugt, daß mehr Vergleiche zu Stande kommen, wenn die Parteien in Person sich gegenüber stehen, als wenn insonderheit die Kläger sich durch . Andere vertreten lassen. Der Rechtsbeistand wird ge wöhnlich, und es liegt dies in seinem Beruf und Stande, Rechtssätze im Termin hervorheben, dem Gegner sein Unrecht beweisen wollen, und es kann nicht fehlen, daß dadurch oft eine Erbitterung und Erzürnung unter den Parteien eintritt, die den Vergleich vereitelt, der außerdem zu Stande gekom men fein würde. . Damit will ich keinesweges dem hochacht baren Advokqtenstande zu nahe treten, denn unsere Sachwal ter haben und werden stets ihre Pflicht im Auge behalten, die ihnen insonderheit in geringfügigen Rechtssachen die Begün stigung der Vergleiche gebietet. Allein sie können es oft nicht .vermeiden, die Sache auf die Spitze des Rechts zu stellen, Wohl aber muß ich der Ansicht beistimmen, und jeder Ber gleich hasirt sich doch fast stets auf die augenblickliche Stim mung des Prinzipals, -aß dio Winkeladvokaten durch dieses
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