Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 53. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Gesetz begünstigt zu sein scheinen; doch dies betrifft nur einen einzigen Punct des Gesetzes, der sich vielleicht am betreffenden Orte wird heben lassen; sonst und mit Vorbehalt weniger Modifikationen würde ich aus voller Ueberzeugung dem Ge setzentwürfe meine Beistimmung geben, indem er nur gute und segensreiche Folgen für die Staatsbürger, besonders für die ärmeren, hervorbringen wird'. Abg. Cuno: Ich habe nicht beabsichtigt, an der allge meinen Diskussion über das Gesetz Lheil zu nehmen, allein die Rede des Abgeordneten v. Schröder veranlaßt mich, Eini ges zur Berichtigung derselben zu sagen, v. Schröder hat sich im Allgemeinen gegen den Gesetzentwurf ausgesprochen, aus zwei Gründen, 1) weil das Gesetz jetzt nicht an der Zeit, und 2) weil es nicht ausführbar sei. Beide Sätze fallen wohl zum größeren Lheile in einen zusammen, wenn man sie ge nau betrachten will. 1) An der Zeit soll der Gesetzentwurf Nichtsein, weil wir am Vorabend einer neuen Civilprozeß- ordnung stünden, und weil den zeither wahrgenommenen Jn- convenienzen leicht abzuhelfen wäre, sobald auf die mündli chen Bestellungen eine Contumaz begründet, und der Betrag des in gerinfügigen Rechtssachen zu verwendenden Stempel papiers herabgesetzt werde. Nun ist zwar allerdings nach be stimmten Ankündigungen zu erwarten, daß von der Staats regierung unter ständischer Zustimmung eine Civilprozeßord- armg gegeben werden wird, allein, wenn Abgeordneter v. Schröder sagt, daß wir am Vorabend dieser wichtigen Verän derung ständen, so ist zu entgegnen, daß dieser Abend etwas lang und wohl eine recht hübsche Nacht werden dürfte. Die Civilprozeßordnung ist auf den Landtag 1839 angekündigt. Ob dann der Gesetzentwurf Billigung finden, ob man sich über die allgemeinen Grundsätze schnell vereinigen werde, läßt sich unmöglich im Voraus beurtheilen. Wollten wir aber da rum, weil in 4—5 Jahren vielleicht etwas Besseres zu erwar ten steht, das Gute jetzt zurückweisen, so würden wir uns em Unrecht gegen das Vaterland und die Bedürfnisse der Zeit zu Schulden kommen lassen. Wenn ferner der Abgeordnete D. Schröder glaubt, daß es der Erlassung eines neuen Gesetzes nicht bedürfe, und das Mandat von 1753 durchgängig aus reichen werde, sobald man cher mündlichen Bestellung die Kraft-schriftlicher Vorladung und die Folgen der Contumaz beilege, so ist zu erinnern, daß die mündliche Bestellung nie ganz zuverlässig ist, und daß die im Gesetzentwurf vorgeschrie benen Bestellzettel viel vorzüglicher sind. 2) Nach der Mei nung des Abgeordneten v.Schröder ist das Gesetz nicht aus führbar, weil es eine Ueberlastung der Untergerichte nach sich ziehe, weil es auf indirekte Weise den Rechtsschutz er schwere, und weil es endlich den Winkeladvokaten vollen Spielraum gebe. Es ist namentlich gesagt worden, daß, wenn in dem ersten Termine die Klagen ausgenommen und protokollirt, Beweis und Gegenbeweis (sollte wohl heißen: Bescheinigung und Gegenbescheinigung) geführt und sogar die Entscheidungen gefaßt und publizirt werden müßten, die Kraft des Richters allzusehr in Anspruch genommen würde. Dem kann ich nicht allenthalben beistimmen. Freilich ist nicht zu leugnen, daß man kn Herr Gerichten nicht überall dem Grade von Geschäftsfähigkeit begegnet, den man wünschen und zur Ausführung des fraglichen Gesetzes fordern könnte. Es ist dies die natürliche Folge unserer jetzigen Einrichtung.. Eins wird aber das Andere heben, und die Nothwendigkeit selbst zu entscheiden, wird von den besten Folgen sein. Insbesondere scheint v. Schröder anzudeuten, daß in den Aemtern derglei chen Sachen nicht mit Fleiß, Aufmerksamkeit und Intelligenz behandelt werden würden, zumal ohne Zustimmung des Be amten die Verhandlungen nicht geführt und Bescheide nicht er- theilt werden könnten. Auch hier muß ich widersprechen. Al lerdings hat der Beamte die Vertretung dessen, was im Amte geschieht, allein dies macht die Ausführung des Gesetzes nicht unmöglich. Derjenige Aktuar, welcher einen solchen summa rischen Prozeß behandelt hat, wird mündlichen kurzen Vor trag zu erstatten und dann die Resolution zu erwarten haben. Ist aber der Beamte abwesend, so tritt doch der von dem Ab geordneten v. Schröder vorhin bezeichnete Fall nicht ein; denn an die Stelle des Beamten tritt dann verfassungsmäßig der Amtsaktuar. Dieser ist mit dem Richtereide belegt, er hat die Entscheidung zu fassen und zu vertreten. Will man ein mal Bedenken gegen die Ausführbarkeit des Gesetzes aufstellen, so gehen mir diese wohl eher gegen die Patrimonialgerichte bei.' Ein junger Mann, der seit 1Z, vielleicht 2 Jahren die Univer sität verlassen und die Approbation seiner speeiwümm erlangt hat, ist dadurch auf einmal befähigt, eine Rkchterstelle zu verwalten, und wird also genöthigt sein, sofort selbstständige Entscheidungen zu geben. Ist ferner von dem Abgeordneten v. Schröder geäußert worden, daß auf indirekte Weise eine Erschwerung des Rechtsschutzes eintrete, weil nicht Restitution der Extrajudizialia erlangt werden könne, so entgegne ich, daß der Staat gegen den Beklagten gleiche Verbindlichkeit, wie gegen den Kläger hat und Beide möglichst schützen muß. Gewiß werden ehrenwerthe Advokaten, an denen es in Sach sen nicht mangelt, einen Vergleich in geringfügigen Sachen eher fördern als hindern; manchmal kommt es aber doch bloß wegen Verschiedenheit der Meinungen und wegen Spitzfindig keiten zu einer Fortsetzung des Rechtsstreites, an welcher den Parteien Nichts gelegen sein kann. Endlich ist zum Beweis der Behauptung, daß bas Gesetz nicht ausführbar wäre, an geführt worden, daß die Winkeladvokaten, oder wie man sie auch nennt, die ledernen Advokaten, künftig noch weit mehr Praxis in tora haben würden. Diesem Puncte kann ein spezieller Antrag bei der betreffenden Paragraphe abhelfen. Abg. v. Schröder: Ich bin sehr mißverstanden worden, wenn man mir in den Mund legt, als ob ich gesagt hätte: es würde in den Justizämtern an Fleiß und Intelligenz fehlen, das vorliegende Gesetz gehörig auszuführen. Das habe ich nicht gesagt, sondern nur geäußert, daß in der zeitherigen Stellung der Aktuarien zum Beamten es liege, daß das vor liegende Gesetz nicht füglich ausführbar erscheine. Würden die Aktuarien anders gestellt und zwar so, wie bei dem vorigen
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder