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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 53. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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736 Landtage rücksichtlich der Assessoren der künftigen Bezirksge richte vorgeschlagen wurde, wo man ihnen Selbstständigkeit und Verantwortlichkeit zutheilte, so würde ich in dieser Be ziehung die Ausführbarkeit nicht in Zweifel ziehen. Es wurde ferner erwähnt, daß der Amtsaktuar in Abwesenheit des Beam ten dessen vlees hätte. Dagegen muß ich aber bemerken, daß . mir in meiner Praxis 50, ja 100 Mal der Fall vorgekommen ist, daß der Beamte und Amtsaktuar zusammen eine auswär tige Expedition gehabt haben. Was nun dann geschehen soll? weiß ich nicht. Abg. Cuno: Wenn der Abg. v. Schröder seinen Tadel gegen die Armier nur so verstanden wissen will, wie er jetzt an führt, so bin ich mit ihm einverstanden, denn daß die jetzige Organisation der Aemter wesentlicher Verbesserungen drin gend bedarf, darüber ist wohl nur eine Stimme. Rücksicht- lkch des letzterwähnten Falles, wie cs zu halten sei, wenn Beamter und Amtsaktuar abwesend sind, ist noch zu bemer ken, daß der Beamte dem Vkceaktuar seine zu übertragen und Letzterer sodann das Amt zu vertreten hat. Abg. Todt: Dem Gesetzentwürfe, wie er vorliegt, und auch dem Deputations-Gutachten kann ich im Allgemeinen nur beistimmen, da der Erstre einem dringenden Bedürfnisse abhilft, und ich das, was er uns vor der neuen Civilgesetzgebung, die wir zu erwarten haben, giebt, als eine Abschlagszahlung an nehme. Gleichwohl Haben sich auch mir bei Prüfung des Ge setzes einige Bedenken dargelegt, die ich jetzt bei der allgemei nen Debatte über das Gesetz laut werden zu lassen mich gedrun gen sehe. Als allgemeines Bedenken hat sich mir darge- stellt, daß durch den Gesetzentwurf die Instruktions-Maxime für die Behandlung der Rechtssachen, die hier in Frage sind, eingeführt werden soll. Nicht als ob ich mich gegen die In struktions-Maxime überhaupt erklären oder selbige hier einem Tadel unterwerfen wollte, Ich glaube aber, daß bei der der- maligen Verfassung der Untergerichte die Instruktions-Maxime und deren Ausübung manche Schwierigkeiten finden wird. Es ist dieser Ppnct, wenn auch nur beiläufig, bereits von eini gen Abgg. erwähnt worden. Schon nach der damaligen Ver fassung ist die Zeitung einer geringfügigen Rechtssache nicht ohne große Schwierigkeiten. Die Deputation hat (auf der 4. Seite ihres Berichts) dies zwar in Zweifel gestellt; sie hat ge meint, in dergleichen Prozessen seien „die Sach - und Rechts verhältnisse in der Regel nicht sehr schwierig, verwickelt und umfänglicher Erörterung bedürftig." Allein diese Bemer kung der Deputation kann unmöglich aus dem praktischen Le ben entnommen fein. Ich möchte sagen,— und ich berufe mich in dieser Beziehung auf alle diejenigen Mitglieder dieser Versammlung, welche vermöge ihres Berufs Gelegenheit ha ben, Prozesse über geringfügige Forderungen zu leiten und zu entscheiden und Erfahrungen darüber zu machen, — daß ge ringfügige Rechtssachen gerade häufig schwieriger sind, als Rechtssachen, hei denen eine größere Forderung zum Grunde liegt. Wenn nun aber mit der Behandlung geringfügiger Rechtssachen schon jetzt große Schwierigkeiten verbunden sind. so wird dies noch weit mehr der Fall sein nach dem neuen Ge setzentwürfe, durch welchen die Instruktions-Maxime eingeführt werden soll, und in so weit kommt das, was ich hier zu sagen habe, mit dem überein, was ein früherer Redner darüber ge sagt hatt Ich glaube nicht, daß alle Beamte, seien es nun Patrimonial-Gerichtsverwalter oder Aktuarien in den Aemtem, Uebung und Routine genug besitzen, daß sie eine Prozcßleitung dem neuen Gesetze gemäß allenthalben gehörig ansführen könn ten. Ich mag deshalb Niemandem einen Vorwurf machen; es liegt das in den dermaligen Verhältnissen. Wenn es aber in den Verhältnissen liegt, so ist damit Nichts weiter gemeint, als die dermalige Einrichtung der Unrergerichte, und da der Gesetzentwurf eine Reform derselben im Auge gehabt zu haben scheint, eben weil er sonst unmöglich die Instruktions-Maxime einführen könnte, so ist das Bedenken, welches ich hier habe, kein anderes, als daß die Regierung den gegenwärtigen Gesetz entwurf vorgelegt hat, ohne zugleich auch ein Gesetz über die Aufhebung der Patrimonialgerichte und die Umgestaltung der Unterbehörden überhaupt vorzulegen, die gewiß von dem größ ten Lheile der Nation gewünscht wird, — ein Wunsch, dem auch ich mich allerdings anschließen muß. Habe ich gesagt, ich erblickte das Bedenken, was mir bcigegangen ist, vorzüglich in dem Umstande, daß mit diesem Gesetzentwürfe nicht auch zu gleich ein Gesetz über die Aufhebung der Patrimonial-und Um formung der Untergerkchte überhaupt vorgclegtworden, so wird dies nicht allein durch das, was ich bereits berührte, sondern auch durch diejenigen Bestimmungen des Gesetzentwurfs, die vom Kostenpuncte handeln, bestätigt. Wie soll es möglich sein, daß ein Patrimonialgerichts - Verwalter für 6 — 8 und höchstens 16 Groschen das zu Stande bringe, was ganze und halbe Tage in Anspruch nimmt. Dabei muß er, wenn die Sache im ersten Termine nicht beendigt wird, nach 4 oder nicht viel mehr Lagen sich wieder an den vielleicht entfernt gelegenen Gerichtsort begeben und eine Entscheidung in der Sache her- beizuführen suchen. Nun erhalt er dafür so Wenig, daß er dafür nicht wird expediren können; er wird also, wenn gerin- fügige Sachen oft zu verhandeln sind, seine Stelle lieber ganz aufgeben müssen. In so weit erblicke ich in dem Gesetzent würfe nur einen indirekten Zwang, die Patrrmonialrechte auf- zugeben und aufzuhehen, und das ist's, was ich gegen den Ge setzentwurf zu erinnern und an ihm oder der Art und Weise, wie er yorgelxgt worden ist, zu mißbilligen hätte. Denn wa rum will man, um zum Ziele zu gelangen, sich solcher Mit tel bedienen? warum will man nicht lieber einen Gesetzentwurf über die Reform der Untergerichte vorlegen? Dies mein a ll- gemeines Bedenken, Einige besondere Bedenken, die ich noch snführen wollte, sind zum Theil schon von dem Abg. v. Schröder erwähnt worden, Ich könnte dem nur noch hinzu fügen, daß ich nicht einsehe, warum das Gesetz nicht auch auf Grundstücke, angewendet werden soll. Die Deputation hat zwar in Bezug auf diesen Punct bemerkt, daß sie hierin die Ansichten der Regierung zu billigen gehabt habe. Dem kann ich aber nicht beipflichten, und ich werde das bei der betreffen-
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