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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 53. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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setz für eine der wohlthätigstett Erscheinungen im Gebiete der Eivrl -Rechtspflege. ' Sie wird ein Leitfaden für die Unterrichter sein, die Sachen kurz und zweckmäßig zu betreiben, und ich kann nur wünschen, daß das Gesetz sobald als möglich zur Promulga tion gebracht werden möge. Demnächst muß ich noch auf eines der Bedenken des v. Schroder bemerken, daß auch bei Zustiz- amtern die Viceaktuarien und Protokollanten in neuester Zeit mit dem Richtereide belegt zu werden pflegten, und daher diesel ben in Abwesenheit des Beamten befähigt-sind, Rechtssachen der hier fraglichen Art selbstständig zu behandeln und zu ent scheiden, übrigens aber bin ich auch der Meinung des Hrn.Abg. Lobt, daß es wünschenswert!) sein Möchte, an eine Reorganisi- rung der Untergerichte selbst zu denken, um dem gegenwärtigen Gesetze alle die wohltätigen Folgen um so sicherer zu verbürgen, die zu äußern es geeignet ist. Abg. Koch: Es sind verschiedene Meinungen darüber aus gesprochen worden, ob es zweckmäßig sei oder nicht, die Advo katen in solchen Rechtsangelenheiten zuzulassen, die nach Maß gabe des vorliegenden Gesetzentwurfs behandelt werden sollen. Ich selbst bin Advokat und halte cs dafür für meine Pflicht, meine Meinung, die ich aus Erfahrung habe, der Kammer dar über mitzutheilen. Ich finde darin einen großen Vorzug des Gesetzentwurfs, daß alle solche Angelegenheiten, die nach dem Verfahren verhandelt werden sollen, welches das Gesetz vor schreibt, ohne Weiteres bei dem Richter angebracht werden können, und daß es hier keiner förmlichen Klage-bedarf; und ich bin der Meinung, daß es allerdings gut sei, daß man die Ad vokaten hierbei ausschließe. Ich habe mancherlei Erfahrungen gemacht, nämlich: es ist mir häufig vorgekömmen, daß Leute, welche in der Absicht zu mir gekommen sind, um ihnen solche geringere Forderungen einzuklagen, nicht genau haben angeben können, zu welchen Zeiten und unter welchen Umstanden sie das Darlehn gemacht haben, und dergleichen Unrichtigkeiten mehr- sind da. zum Vorschein gekommen. Der Advokat hat die Pflicht auf sich , diese Leute darauf aufmerksam zu machen, in dem sie die Abweisung zu erwarten haben, wenn nicht Alles, zumal beim Eidesantrag, von ihnen gehörig beigebracht ist. Die Leute haben mir nun selbst gestehen müssen, daß sie nicht im Stande seien, sich noch.auf die Thatsachen, namentlich auf die Zeit, die des Eidesantrags wegen zu wissen nöthig ist, zu erinnern, und ich habe.sie daher müssen abweisen; aber nichts desto weniger sind sie zu einem andern Advokaten ge gangen,-und da haben sie Alles genau anzugeben gewußt, sie haben die etwa noch fehlenden Rechnungen auf einmal bei der Hand gehabt, sich auf die Zeit des gemachten Darlehns:plötz lich besonnen, und der Advokat hat sich nun in dem Stande befunden,! eine Klage darauf, zu formiren. Die -Folge davon ist häufiger Meineid gewesen, indem aus den Eid erkannt wor den ist, und Derjenige, der einmal dem Advokaten die falschen Thatsachen mitgetheilt, sich auch nicht gescheut hat, den darauf zuerkanKten Eid zu schwören. Dieser.Nachtheil wird weg fallen, wenn, der Gesetzentwürfen der vorliegendem Maße an-, genommen wird, daß die Forderung Lei dem Gerichte bloss angezekgt zu werden braucht; denn der, welcher die Forderung hat, kommt nun ohne Weiteres mit derselben zum Richter, und der Richter lernt dann auch die Nachtheile kennen, die der Durchführung der Sache entgegenstehen. Ich muß des halb dafür sein, dass es gut ist, daß die Forderung auf diese Weise:verisizirt werde, und daß bei dem-Güteversuche es keine Advokaten bedürfe. Hingegen aber, wenn der Richter die Güte gepflogen hat, ohne den Streit zu schlichten, halte ich es für nothwendig, daß die Advokaten zugelaffen werden; denn dann kommt es zum rechtlichen Verfahren, wo gesetzliche Normen zu beobachten sind. Daher ist es auch zu wünschen, daß der Güte- und Rechts-Termin getrennt würden, und daß der Gütetcrmin und der Rechtstermin nicht an einem und dem selben Tage abgehalten werden möchten, indem bei dem Letzte ren, meiner Meinung nach, die Advokaten unbedingt zugelassen werden müssen. Abg. Atenstädt: Wenn der Abgeordnete v. Dieskau den Wunsch ausgesprochen hat, daß das Mandat von 1753 ins vorliegende Gesetz mit ausgenommen werde, so hat der Abg. v. Schröder gerade umgekehrt gewünscht, daß das gegenwärtige Gesetz in das Mandat von 1753 hätte ausgenommen, oder we nigstens einzelne Puncte aus diesem in jenes hätten übertragen werden sollen, weil dadurch der Zweck vollständiger erfüllt wor den wäre. Im Allgemeinen und was den ersten Wunsch an langt, so muß ich aufmerksam machen, daß, wenn wir über haupt eineVerbesserung der Cwilprozeß-Gesetzgebung wünschen, nothwendig ein vollständiges Civilgesetzbuch vorausgehen und zu gleicher Zeit eine Reorganisation der Untergerichte erfolgen muß. Wenn einmal die Zweifel, die sich jetzt so oft über die Verschie denheit der anzuwendenden Rechtsprinzipien darbieten, beseitigt worden sind: wenn eine einfache Gesetzgebung da ist, beider Jeder erkennen kann, wie weit er mit seinen Ansprüchen fortkom men werde oder nicht, so wird sich ein großer Lheil der Pro zesse selbst heben und dem Richter leichter gemacht werden, den Parteien begreiflich zu machen, was auf ihre Ansprüche ent schieden werden möchte. Die Gütepflegung wird dann ein weit bestimmteres Anhalten haben. Dagegen hat der Herr v. Schrö der selbst zugegeben, daß das Bedürfniß dieses Gesetzes wirklich bei den Untergerichten schon gefühlt worden fei: indem er be hauptet hat, daß die Praxis schon Abänderungen des Mandats von 1753 gemacht habe. In wiefern der Praxis zukommen könne, solche Abänderungen zu machen, lasse ich dahin gestellt sein: allein er hat als spezielle Fälle hervorgehoben, daß man bei den Untergerichten durch mündliche Bestellungen die Kosten zu vermindern und die Sachen möglichst zum Vergleich zu brin- gen gesucht habe. Er ist aber noch weiter gegangen und hat ge wünscht, daß auf solche mündliche Bestellungen auch die Unge horsamsbeschuldigung'Platz greifen möchte. Hier möchte ich aberfragen, wie der Ungehorsame beschuldigt werden kann, der den Gegenstand der Sache nicht erfahren hat; denn so viel wird .sich durch den Boten nicht sagen lassen können. Er hat über sehen, daß in den Motiven dieses Gegenstandes besonders ge dacht worden ist« Hier wird als Veranlassung des Gesetzes mit
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