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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 53. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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herausgehoben, daß da, wo dergleichen Abweichungen beiden Untergerichten stattgefunden, die Obergerichte sich veranlaßt gesehen hatten, solches Verfahren auf geführte Beschwerde zu kafsiren. Wenn übrigens durch mündliche Bestellungen nur der Zweck erreicht werden soll, einen Vergleich zu treffen,. ohne daß eine rechtliche Erörterung vorhergegangen, so gestehe ich, daß ich kein Freund von solchen Vergleichen bin. Denn wenn es so getrieben wird, wie ich gefunden, daß es bei vielen Ge richten geschieht, daß, wenn ein Anspruch von 50 Khlr. gemacht worden, der Andere aber nur 10 Lhlr. zugesteht, nun gehandelt wird, bis man sich auf die Mitte verglichen, so gestehe ich, daß ich das mit dem Rechtsschutze des Staats nicht vereinigen kann. Ich glaube, Zeder hat Anspruch, daß ihm sein Recht vollstän dig gewährt werde. Nur wo Zweifel vorliegen, was Rechtens sei, wo im ersten Urtheil so, im andern wieder anders entschie den werden dürfte; nur da muß nach unserer zeitherigen Gesetz gebung der Vergleich das Beste sein: allein sobald man gewiß übersehen kann, daß die Forderung gegründet ist, so bin ich mehr dafür, daß die Entscheidung erfolge, als daß ein Ver gleich erzwungen werde. Die Entscheidung erfolge aber, sobald die Sache erörtert worden,^ so schnell wie möglich. Dazu ist aber im Gesetze die Möglichkeit gegeben. Ich gebe zu, daß ge ringfügige Rechtssachen eine sorgfältige Aufmerksamkeit des Rich ters in Anspruch nehmen und daß, da meist beide Theile in gro ßer Verwicklung gegen einander stehen, es oft lange dauert, ehe man die Sache zu übersehen vermag; indessen hat man doch im Auge zu behalten, daß hier nur Forderungen von LO LHlrn. vor liegen, und da selbst verschiedene Ansprüche diese Summe nickt übersteigen können, möglich sei, die Sache bald zu übersehen, undwenneineVereinigungnichtstattsindet, dieAntwortdesGeg- ners zu Protokoll zu nehmen und, insofern noch andere Beweis mittel als der Eidesantrag vorliegen, auch diese in der Kürze zu erörtern. Daß in unsererPatrimonialverfassung solche Män gel liegen, daß, wenigstens nicht bei allen Gerichten, das Ge setz vollständig auszuführen sein würde, gebe ich zu, und ich leugne nicht, daß ich sehr wünsche, daß über diesen wichtigen Gegenstand die Entscheidung von der Staatsregierung bald möglichst gefaßt werden möge. Indessen läßt sich auch von dem Patrimonialrichter erwarten, daß er das Möglichste thun werde, um das Gesetz zur Ausführung zu bringen; auch ist in dem Ge setz selbst ein Anhalten gegeben, dem Uebelstande, der hierin -er Verfassung liegt, in etwas zu begegnen. Das Bedenken, was herausgehoben worden ist, in Hinsicht auf die Iustizamter, ist schon von einem andern Abg. widerlegt worden. Ich muß nur , abgesehen, daß diese Einwendungen mehrin den besonder» Lhcil gehören, noch bemerken, daß im Gesetz nicht unbedingt gefordert werde, die Bescheide sogleich abzufassen. Allerdings wird nicht selten die Nothwendigkeit vorhanden sein, die Sache genauer zu überlegen, um die Entscheidung so gründlich zu ge ben, daß die Parteien nicht zu appelliren nöthig haben; allein es steht in der32. §. des Gesetzes, daß im Behinderungsfalle dem Richter nachgelassen sei, die Ertheilung des Bescheids auszu setzen: somit glaube ich, daß auch das Bedenken beseitigt sei, und ich kann nicht anders, als den Gesetzentwurf für zweckmä ßig erklären. Abg. 0. Schröder: Ich bin abermals mißverstanden worden. Ich habe nicht geäußert und verlangt, daß in Folge mündlicher Bestellung dem Richter das Recht eingeräumt werde, auch den gesetzlichen Nechtsnachtheil zu erkennen, son dern ich habe von der mündlichen Bestellung, einem Bestell zettel, der ja den Streitgegenstand bezeichnen soll, und von Patental-Vorladungen geredet. Meine Bitte ging dahin, daß einer von diesen drei Wegen eingeschlagen und gesetzlich so sanktionirt werden möchte, daß der Richter bei eintretendem Ungehorsam in Contumaz erkennen dürfe. Abg. Aten stä dt: Ich bemerke nur, -aß dem Bestell zettel die Klage nicht beigefügt ist. Abg. v. Dieskau: Der Standpunct des Advokaten standes ist ein höherer, als aus welchem ihm mehrere der Her ren Abgeordneten betrachtet haben. Er ist, wie ich vorhin erwähnt habender des Rechtsschutzes, sowohl gegen par teiische und eigenmächtige Richter, als auch insofern, als durch Zuziehüng und Zulassung von Advokaten die Verhand lungen normirt und geregelt werden. Daß der Advokat bloß bei mündlichen Verhandlungen zugezogen werden kann, liegt deut lich genug in dem Gesetzentwurf, um nicht etwas Anderes da rin suchen zu wollen, und insofern kann man auch, wenn die ser Gesetzentwurf so, wie es von mir beantragt worden ist, zur Anwendung kommt, schwerlich sagen, daß sich die Sachwal ter in irgend einem andern Verhältnisse als dem des Rechts schutzes befinden. In bin längere Zeit Richter, und ich gestehe, daß, wenn ich prözeßualische Angelegenheiten zu verhandeln gehabt habe, so ost Advokaten dabei zugegen gewesen sind, stets eher ein Vergleich ermittelt worden ist, als wenn die Par teien unberathen zur Gerichtsstelle gekommen sind. Um wie viel mehr wird das Letztere hier der Fall sein, wenn die Par teien allein zum Richter kommen, der vielleicht mit andern Angelegenheiten beschäftigt ist und gleichwohl Heidt Parteien hören, mit einander vereinigen und sofort eine Entscheidung geben soll. Ich glaube, daß, wenn insbesondere dem Ge setzentwürfe, wie zu wünschen ist, die Extension gegeben wird, deren ich vorhin gedacht habe, daß dann, so wie überhaupt bei Anwendung des vorliegenden Gesetzentwurfs nothwendig auch die Zulassung von Rechts-Anwälten ausgesprochen wer den müsse. Abg. Sachße: Es ist schon zu viel gesprochen worden,, als daß ich mich bemühen sollte, noch viel hinzuzufügen. Ich will meine Aeußerung nur auf wenige Worte beschränken. Der Gesetzentwurf hilft allerdings einem dringenden Bedürfnisse ab, und wenn von der einen Seite gesagt worden ist, daß es nur der Bestätigung -er bestehenden Praxis bedurft, um des neuen Gesetzes überhoben sein zu können, so muß ich entgegnen: eine solche Praxis, die so allgemein ausgebildet wäre, giebt es nicht. Fast jedes Gericht hat ein anderes für dergleichen ge ringfügige Sachen sich selbst gebildetes Verfahren, das es we gen Mangel an gesetzlicher Vorschrift nur mit einer gewissen *
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