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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 7. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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jeder Th eil eine gleiche Anzahl von Pxocenten seiner Schulden masse aufzubringen und zu der Staatsschuldenkasse zu gewah ren hat, wofür diese die Vertretung des Kapitals und der Zinsen übernimmt. Unzinsbare Kapitale werden, da sie keinen Aufwand an In teressen veranlassen, bei Berechnung der eingeworfenen Schuld summe nur zu 20 Procent ihres Betrags angenommen. Uebrigens kommt bei Ausmittelung des Quotalverhält- nisses nur die Summe der eingeworfenen Schuld, nicht aber die Verschiedenheit des Zinsfußes und der Münzsorten in Be tracht." §. 40. „Durch die Vereinigung der Steuerkassen der Dberlausitz mit der Staatskasse hört das Activ- und Passivver- haltniß, in soweit solches zwischen den alten Erblanden, oder den vormals fiskalischen Kassen, einer Seits, und der Oberlausitz oder den einzelnen Steuerbezirken derselben anderer Seits be steht, auf, und es tritt eine vollständige Kompensation der etwa- niaen gegenseitigen Forderungen ein." ß. 43. „Zu Verzinsung und Tilgung derSchulden, welche von dem König!. Fiscus auf die Staatsschuldenkasse übergegan gen sind- und derjenigen Steuerschulden, welche etwa künftig zu Deckung allgemeiner Staatsbedürfnisse auf den Kredit des Kö nigreichs contrahirt werden, trägt die Oberlausitz in eben dem Verhältnisse bei, wie zu dem übrigen Staatsbedürfnisse." Also scheint sie mir Vortheil gehabt zu haben, und es kann ihr dafür, da es jetzt ausgeglichen ist, nicht eine beson- dereVergütung gewährt werden. Zu dem war dies der Haupt- vortheil für die Oberlausitz bei dem Vertrage, daß wir weit mehr am Staatsgut eingeworfen haben, als sie gewähren konnte. Wenn nun noch eine solche Vergütung gewährt wer den sollte, so scheint mir das nicht billig, aber auch ein Rechts anspruch nicht vorhanden zu sein, weil man sich nicht darauf bezogen hat. Ich wünsche hierüber eine Erläuterung zu erhalten, da die Verhältnisse so sind, daß derjenige, welcher nicht in sie ekngeweiht ist, nicht im Stande ist, sie so schnell zu übersehen. Referent Abg. v. Runde: Die Deputation glaubte hier die Frage wegen der Motivs und kssslvs ganz außer Acht las sen zu dürfen, weil aus einem andern §. als denen, die der geehrte Abgeordnete aus dem Particularvertrage hervorgeho ben hat, zu deutlich hervorgeht, daß nicht bloß ein Billigkeits-, sondern ein Rechtsanspruch statt findet. Es steht ausdrück lich in tz. 19. des Vertrags: „Während der ersten und zweiten Periode (§.16.) blei ben die Eavalerie-Ber))flegungsgelder, als die einzige in beiden Landestheilen gleichmäßig bestehende Grundabgabe, von den! übrigen Grundabgaben getrennt. Da sie ein Surrogat der Na turaleinquartierung und Verpflegung der Reiterei sind und nur einen Theil der Grundsteuer-Kontribuenten treffen, auch die ihnen gegenüberstehende Servislast der Infanterie - Garnison städte ebenfalls fortdauert, ohne in die Quotalberechnung aus genommen zu werden, so gestatten sie eine andere, als die bishe rige Repartition auf die beiden Landestheile in deren einzelne Steuerbezirke nicht, sondern werden in der bisherigen Maße und Höhe, ohne mit den Steuerbedürfnissen zu steigen und zu fallen, forterhoben und im Voraus zu Deckung der, durch Grundabga ben aufzubringende Summen, verwendet. Der Rest dieser Summen wird von beiden Landestheilen dergestalt aufgebracht, daß dazu die alten Erblande nach Höhe von -A, die Oberlausitz aber nach Höhe von beitragen." Ein Zehntheil sind also 10 Procente, hingegen wird in §. 38. ausdrücklich gesagt, daß in Bezug auf die Beiträge zu den Staatsschulden das Verhaltniß bei der Vereinigung fest gehalten werden soll. Dies beträgt nach der Berechnung, deren Anfall Sie in dem vorgelegten Gesetze über die Reguli- rung der Staatsschulden finden, fast 2 Procent. Es handelt sich hier um einen Unterschied von bloß 2 Procent. Wenn es nun jedenfalls richtig ist, daß, wenn diese Tilgung der 3,463,000 Thlr. nicht stattgefunden hätte, sich auch der Betrag der Grundabgaben, die nur subsidiarisch sind, um 103,890 Thlr. verringert hätte, so liegt es zu sehr auf der Hand, daß auch die Oberlausitz nach einem zehnten Theile beizutragen hat, während sie bei fortdauernder Zinsenentrichtung nur 8 Procent zu geben gehabt haben würde. Es handelt sich also um diese Summe von 103,890 Thlrn. . Mir wenigstens ist nicht befremdend gewesen, daß von diesen Activen und Pas siven ganz abgesehen worden ist, weil ich aus dem angezo genen §. des Particularvertrags eine hinlängliche Rechtferti gung für diesen Abzug gefunden habe. Staatsminister v. Zeschau: Ich muß der geehrten Kam mer bei dieser Gelegenheit eine Verhandlung ins Gedächtniß zurück rufen, welche bei dem letzten Landtage stattfand, zu vörderst aber Bezug nehmen auf §. 35. des Oberlausitzer Par ticularvertrags. In diesem steht nämlich: „Die erblandischen Steuerobligationen, welche am 4. Sept. 1831 Eigenthum des König!. Fiscus waren? bleiben ein Acti- vum der Staatskasse und ein Passivum der Staatsschuldenkasse bis zu deren wirklich erfolgenden Rückzahlung." Dieser Gegenstand kam zur Sprache, als damals in einer geheimen Sitzung über die Frage Erörterung angestellt wurde, ob die in der Hauptstaatskasse befindlichen Obligationen des ehemaligen Chur-Braunschweigischen Anlehns vernichtet wer den sollten, und es fand Seiten der Deputaten der Oberlausitz der Vorbehalt statt, daß unbeschadet dieser Vernichtung, ihnen der bisher von diesen Kapitalien bezogene Zinsengenuß nicht geschmälert werden dürfe, oder, was gleichviel ist, daß durch diese Vernichtung nicht ein höherer Beitrag zu deren Verzin sung ihnen angesonnen würde. Dies wurde auch allseitig von den Kammern anerkannt, und es ist in der ständischen Schrift vom 16. Novbr. 1833, welche allerdings nicht gedruckt worden ist, folgende Erklärung abgegeben worden: „wie wir „damit uns einverstehn, daß die Vernichtung der vorerwähn ten sämmtlichen Staatspapiere auf das Verhältniß und die „Beiträge der Oberlausitz zur Staatskasse keinen Einfluß „habe, und überdies sowohl wegen der Zinsen und der Til- „gung, als des Agiozuschusses nach der eingetretenen Vernich tung von dem Chur-Braunschweigischen Anlehen angenom men werden soll, als ob die zu vernichtenden Obligationen „noch existirten, so wie-das künftige Verhältniß durch Berech- „nungen festzustellen sein wird." Wäre das frühere Verhält niß beibehalten worden, hätte die Vernichtung nicht stattge funden, so würde die Oberlausitz nur nach dem für das Schul denwesen festgesetzten Beitragsverhältniffe von ungefähr 8 Pro cent Beiträge geliefert haben, und sämmtliche Zinsen oder Obligationen wären der Staatskasse verblieben und für allge meine Staatsbedürfnisse verwendet worden. Da dies nicht
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