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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 53. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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rung gekommen. Doch das sei nur beiläufig erwähnt, und ich bemerke nur nochmals, daß es wenigstens jetzt bei Erlas sung dieses Gesetzes nicht thunlich sein möchte, eine Oeffent- lichkeit des Verfahrens für das Publikum einzuführett, weil dies eine Total-Umformung der Gerichtsverfassung voraus setzte und selbst die Lokalität der Gerichtsstuben dazu nicht pas send wäre. Ich erwähne ferner, rücksichtlich der Aeußerungen des geehrten Abg. Todt, daß man nicht sagen könne, daß der Gesetzentwurf die Znstruktions - Maxime einführe. Auch das in unserem Gesetze vorgezeichnete Verfahren beruht im We sentlichen auf der Verhandlungsmaxime; und wenn eine Stelle in den Motiven, die Bestimmungen über das Zeugen verhör betreffend, auf das Gegentheil sollte schließen lassen, so bezieht sich das mehr auf die Art und Weise, wie der Rich ter hinsichtlich des von den Parteien gegebenen Stoffes thätig sein soll. Dann ist noch ferner bemerkt worden, daß die Aus führung dieses Gesetzes bei den Patrimonialgerichten in der Hinsicht schwer sein werde, weil sich der Gerichtsverwalter nicht immer schon nach 4 Tagen an Gerichtsstelle wieder ein finden könnte. Das ist auch ein Jrrthum; im Gegentheil ist durch einen Zusatz in der 13. tz. dafür gesorgt, daß die Patri- monialgerichtsverwalter sich mit Absendung der Bestellzettel nach ihren gewöhnlichen Gerichtstagen richten können. Die übrigen Bemerkungen sind theils schon beseitigt worden, theils beziehen sie sich auf die spezielle Berathung, so daß ich mich jetzt weiterer Bemerkungen enthalten darf und die allgemeine Debatte als geschloffen ansehen kann. Präsident: Ich ersuche nun den Referenten, zum spe ziellen Theile des Deputations - Gutachtens überzugehen. Der Referent verliest die Ueberschrift des Gesetzent wurfs und bemerkt dazu, daß die Deputation vorgeschlagen habe, statt der Worte „über ganz geringe Forderungen" den Ausdruck zu setzen: „ Civilansprüche." Königs. Cvmmissair 0. Kreyssrg: Ich halte es für ange messen, daß die Frage ausgesetzt bleibe bis zur Berathung über die §. 2. Von der Vereinigung über die Gegenstände des Ver fahrens wird cs abhängen, welche Bezeichnung in der Ueber schrift die passendere sek. Referent Roux: Wenn der vorbehaltene Antrag eines Abgeordneten, daß auch auf Grundstücke das Gesetz extendirt werden sollte, durchginge, dann dürfte unbedingt der Aus druck: „Civilansprüche" nicht zu entbehren sein. Wenn aber auch der Antrag nicht Beifall fände und die §. 2. des Entwur fes unverändert oder nach dem Vorschläge der Deputation an genommen würde, so bliebe immer noch die Frage übrig, ob dann der Ausdrnck „Forderungen" in einer weiteren Ausdeh nung des Axioms: „L potjori üenominaliv" beizubehalten sein werde. Jndeß wird es nicht schaden, wenn diesfalls die Beschlußnahme bis nach der Berathung über tz. 2. ausgesetzt bleibt; wenigstens ich für meinen Theil habe Nichts dagegen einzuwenden. Präsident: Dann würde ich erst die Frage darauf stel len, wenn die tz. 2. zur Berathung kommt. Referent Roux trägt hierauf die Einleitung des Gesetz entwurfs vor: „Wir Friedrich August von Gottes Gnaden König von Sachsen rc. rc. rc. haben wegen Behandlung ganz geringer Rechtssachen ein besonderes Gesetz zu erlassen be schlossen und verordnen daher unter Zustimmung Unserer ge treuen Stände, wie folgt:" Die Deputation schlägthierbei vor, nach dem Worte „ganz geringer Rechtssachen" einzuschalten: „so wie zu Abänderung einiger in der Erläuterten Prozeßordnung vom Jahre 1724 »ck tit. I. §. 6. und in dem Mandate vom 28. November 1753 ent haltenen Bestimmungen." Referent bemerkt hierbei, es habe dies der Deputation nöthig geschienen, weil nach dem Gesetze Z. 42. allerdings zu gleich mehrere Abänderungen des Mandats v. 1753 angeordnet werden sollten. Präsident fragt: Ob die Kammer den gedachten An-— trag der Deputation zu §. 1. genehmige? Wird einstimmig bejaht. Referent Nour verliest nun §. 1. des Gesetzentwurfs: „ H. 1. ( Einführung eines abgekürzten Verfahrens wegen ganz geringer Forderungen.) Zn Streitigkeiten über ganz ge ringe Forderungen soll künftig ein noch einfacheres und kürzeres Verfahren, als das in andern geringfügigen Rechtssachen übli che beobachtet werden." Die Deputation will a. hier auch das Wort der Ueberschrift „Forderungen" in das Wort „Civilansprüche" verwandelt sehen, und l>. statt der Stelle „als das in andern geringfügi gen Rechtssachen übliche" setzen: „als das für andere gering fügige Rechtssachen gesetzlich vorgeschriebne." Referent fügt hinzu, daß nach der vorhin ausgesproche nen Ansicht der Beschluß über den ersten Antrag «3 s. nun bis §. 2. auszusetzen sein würde, dagegen aber über den Antrag «ub d. abzustimmen sein werde. Königl. Cvmmissair V.Kreyßigr Die Staatsregierung würde hiermit einverstanden sein. Auf die Frage des Präsidenten: Ob die Kammer hier mit einverstanden sei? wird solches einstimmig bejaht, und auf die fernere Frage des Präsidenten: Ob die Kam mer die Paragraphe in der modisizirten Maße annehme? er- olgt ebenfalls einstimmige Bejahung. Referent Roux verliest die tz. 2. des Gesetzentwurfs, welche lautet: „(Beschaffenheit und Betrag derselben). Wenn nämlich der Anspruch weder ein Grundstück, noch eine mit dem Besitze eines Grundstücks verbundene Berechtigung oder Verpflichtung, noch irgend eine fortlaufende Leistung betrifft, und der Gegen stand desselben den Werth von Zwanzig Lhalern Conventions münze nicht übersteigt, so ist der darüber entstehende Rechtsstreit nach den in gegenwärtigem Gesetze (tz. 5. u. flg.) ertheilten Vor christen zu behandeln." In dem zu dieser Paragraphe gegebenen längern Gutachten pricht sich die Deputation dahin aus, daß die für die Ausnah me-Disposition gewählte Fassung zur Vermeidung der aus dem Ausdrucke „betrifft" etwa zu besorgenden Mißdeutung dahin modisizirt werden könnte: „Wenn nämlich der Anspruch weder
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