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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 53. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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742 über oder aus ein Grundstück, noch über oder auf eine mit -em Besitze eines Grundstücks verbundene Berechtigung oder Verpflichtung, noch über das Anerkenntniß irgend einer fortlaufenden Leistung erhoben wird rc." — Außerdem macht die Deputation zur §. 2. noch folgende Vorschläge: ») statt „ Conventionsmünze" zu setzen „Sächsischen Geldes," b) die Verweisung auf tz. 5. u. flg. nicht einzuklammern, und v) am Schluffe den Zusatz beizufügen: „Dafern ein in Preußischem Courant oder gleichgeltender Münzsorte zu erfüllender Anspruch in Frage kommt, oder die Veranschlagung des Werthes nach dieser Münzsorte erfolgte, ist der Anspruch dann als ein nach diesem Gesetze zu behandelnder, ganz geringfügiger zu betrach ten, wenn er, nach Abrechnung eines Aufgeldes von 5 x. 6., den Betrag von 20 LH «lern nicht übersteigt." Referent bricht im Vortrage des Berichts da ab, wo die Modifikation der Fassung -er Ausnahme-Disposition vor geschlagen worden ist. Abg. v. Dieskau: Ich glaube, hier werden wir an der Stelle sein, wo überden von mir vorhin ausgedrückten Wunsch und Antrag sich zu entschließen sein dürfte, daß nämlich der gegenwärtige Gesetzentwurf an die Stelle des Mandats von 1753 gestellt werde und zwar unter Beobachtung des öffentli chen Verfahrens und Zulassung von Rechtsanwälten. Ich habe schon vorhin diesen Antrag hinlänglich motivirt. Präsident: Der Antrag v. Dieskau's (welchen der selbe redigirt übergeben hatte) lautet so: „es möge an die Stelle des Gesetzes vom 28. November 1753 in allen Bezie hungen dieses Mandats gegenwärtiger Gesetzentwurf gestellt werden, jedoch mit Zulassung von Rechtsanwälten und Be obachtung des öffentlichen mündlichen Verfahrens." Ich würde später bei der Abstimmung die Frage zu theilen haben und solche auf die Beobachtung des öffentlichen mündlichen Verfahrens besonders stellen. Königs. Commissair v. Kreyßig: Es scheint mir das eine allgemeine Erinnerung zu sein, die bei der allgemeinen Debatte schon besprochen worden ist. Ich gebe anheim, ob sie in Verbindung mit der 2. Paragraphe zu setzen ist. Abg. v. Dieskau : Das möchte ich doch glauben. Ich kann wohl den Antrag in dieser Maße zu jeder Zeit stellen, habe dies auch vorhin schon gesagt und ausdrücklich bemerkt, daß mein Wunsch als Antrag gelten soll- Präsident: Zuvörderst würde die Kammer zu entschei den haben, ob sie den Antrag unterstützen wolle. Ich gebe dem Antragsteller anheim, ob er vielleicht wegen Beobachtung des öffentlichen mündlichen Verfahrens einen besonder» An trag stellen will. Abg. v, Dieskau: Ich habe den Antrag gestellt und überlasse es dem Präsidenten, ob er die Unterstützungsfrage auf dm ganzen Antrag stellen will. Präsident stellt die Frage; Ob die Kammer den An trag des Abg. v. Dieskau unterstütze? Wird mit 18 Stim men ausreichend unterstützt. Abg, Atenftädt; Ich wollte nur bemerken, daß der Antrag jetzt nicht mehr zur Sprache kommen kann, Gr ist der 79. tz. der Landtagsordnung entgegen; denn soll hier eine Ab änderung derParagraphe beantragt werden, so muß bestimmt angegeben sein, wie sie lauten würde, wenn sie so vonderKam- mer angenommen würde. Der jetzige ist aber ein so allgemei ner Antrag, daß, wenn er angenommen würde, die Folge wäre, daß wir die ganze Berathung schließen müßten. Ich wüßte nicht, was die Deputation Vorschlägen sollte, da nur ein ganz allgemein gehaltener Grundsatz gegeben worden ist. Das Ge setz müßte umgearbeitet werden, und wir die Initiative er greifen. Ich wäre nicht im Stande, das Verfahren, wie es sich nun gedacht worden, anzugeben. Ich glaube, es hatte eher beantragt werden müssen, den Gesetzentwurf nicht anzu nehmen, sobald nicht die vorgeschlagene Grundmaxime in dem selben beobachtet werde. Ich glaube daher, der Antrag kann jetzt gar nicht mehr zur Abstimmung gebracht werden. Abg. v. Dieskau: Ich habe den Antrag bereits vorhin gestellt, und insofern ist er auch noch jetzt zu beachten. Ich habe es ausdrücklich erklärt. Präsident: Von einem Vorbehalte ist gesprochen wor den. Es kommt nun bei der Abstimmung auf die Ansicht der Kammer an. Abg. Atenstädt: Es ist aber ein allgemeiner Antrag, der durch alle Paragraphe durchgeht. Dann müßte der An tragsteller jede Paragraphe redigiren, wenn sein Antrag ange nommen werden sollte, und diese Grundmaxime sich durch das ganze Gesetz ziehen. Die Deputation würde dann am besten thun, wenn sie den Bericht zurück nehme. Ich wüßte die Sache wirklich nicht anders anzufangen. Präsident: Ich wollte nur erwähnen, daß so eben der Vicepräsident v. Haase einen andern Antrag gestellt hat, daß nämlich statt der Worte in der 2. tz. „20 Lhlr.", gesetzt werde: „50 Lhlr." Ich würde diesen Antrag, wenn er motivirt ist, zur Unterstützung bringen. Wicepräsident v. Haase: Die Motiven sind bereits im Berichte selbst gegeben worden. Es ist in selbigem gesagt: es sei wünschenswerth, daß für geringfügige Sachen nur ein Maß stab angenommen werde, und ebendeshalb, weil auch ich dies wünschenswerth finde, stellte ich den Antrag. Nimmt man übrigens an, daß es von Nutzen sei, für geringfügige Rechtssa chen eine Prozeßart einzuführen, die rascher und einfacher sei, als die dermalige, warum will man diese nützliche Einrichtung auf Gegenstände vonKOTHlrn. beschränken? Warum will man die Summe nicht bis zu 50 Lhlr. ausdehnen? Ze größer der Be reich einer nützlichen Einrichtung, je größer muß der Nutzen der selben sein. Dazu kommt, wir haben jetzt den Unterschied zwischen «aus!» majarilnis und wiuoribus; lassen wir nun die Summe von 20 Lhlrn. für diesen Prozeß stehen, so bekommen wir nur eine dritte Klasse von Rechtssachen, «ausss mlnutissi- inüs. Sowohl um diesen neuen Unterschied zu vermeiden, und um der Vereinfachung willen, als zum Vortheil der Sache selbst wäre daher wohl anzurathen, den Bereich des Gesetzes zu er weitern und statt KO Lhlr., 50 Lhlr. anzunehmen. Präsident; Unterstützt die Kammer diesen Antrag? Wird zahlreich unterstützt.
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