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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 53. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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das Kapital nicht ein unablösbares ist. Ich gebe der Kammer anheim, was sie beschließen wird, und wollte dies nur be merken, um die Fassung zu rechtfertigen, von der es geschie nen, als ob sie in Verbindung mit den Motiven einer Miß deutung ausgesetzt gewesen sei. Vicepräsident 0. Haase: Gegen meinen Antrag ist ge äußert worden, es sei in mehrfacher Hinsicht ein wichtiger Unterschied, ob eine Summe von 20 Thlrn. oder eine.Summe von 50 Lhlrn. gefordert werde; das finde ich nicht. Selbst nach diesem Gesetze bilden beide Summen, 50Lhlr.und20Lhlr., einen geringfügigen Gegenstand und sollen anders als.größere Summen im Prozeßgang behandelt werden. Durch Annahme der H. 1. ist meinem Anträge nicht präjudizirt, und wenn der geehrte Abgeordnete, der dies behauptete, daneben. vorschlug oder zugestand, es könnten in der Z. 2. statt 20 auch 25 Lhlr. gesetzt werden, so hat derselbe mich einer Widerlegung überhoben. Denn kann man noch in der Z. 2. die daselbst angegebene Summe von 20 auf 25 Lhlr. erhöhen, so kann man selbige gewiß auch auf 50 Lhlr. ansetzen. Insofern nun würde mein Amendement gewiß bestehen. Wenn aber gesagt wyrden ist, bei 50 Thlrn. könnten mehr Verwickelungen stattfinden, als bei 20 Thlrn., so muß ich auch dem widersprechen. Eine Verwickelung der Sache hangt nicht davon ab, daß 20 Lhlr. oder 30 Lhlr. mehr angesprochen sind, sondern bloß von faktischen Umständen, denn es ist möglich, daß bei ganz geringen Forderungen unter 20 Lhlrn. durch mehrfache Einreden große Verwickelungen ent stehen, wahrend bei andern Posten, die 20 Lhlr. übersteigen, die Sache sich ganz einfach darstcllt. Dis Erfahrung lehrt, daß man sich manchmal um einige Lhaler hartnäckig streitet, und daß gegen eine solche geringe Forderung eine Menge Einwen dungen und Ausflüchte, deren jede nur wenige Groschen zum Gegenstände hat, vorgebracht werden. Solchemnach finde ich mich nicht wiederlegt. Abg. Sachße: Ein großer Unterschied ist doch wohl zwi schen 25 und 50 Lhlrn. Ich habe nur behauptet, daß eine Summe von 50 Thlrn. für die Meisten ein wichtiges Objekt sei, und es eine Geringschätzung zu Ungunsten der Aermeren zeigen würde, wenn man ein so abgekürztes, oberflächliches Verfahren bei schon bedeutenderen Forderungen, wie die erwähnten es sind, in Anwendung bringen wollte. Ost kommen bei solchen Betragen durch die Gegenforderungen der Verklagten und durch die Repliken des Klagers Verwickelungen zum Vorschein, welche die Nothwendigkeit, sie durch Eid zu lösen, nur noch schwie riger macht, welche, wenn nicht Unrecht ausgesprochen werden soll, die sorgfältigste Erwägung auf beiden Theilen schriftlich gegönntes Gehör erfordern. , Abg. Lobt: Da ich das Haasesche Amendement unter stützt habe, so fühle ich mich berufen, ebenfalls einige Worte dafür zu sprechen, obgleich der Antragsteller die einzelnen Ent gegnungen gegen sein Amendement bereits selbst treffend wider legt hat. Was man gegen das Amendement gehört hat, bezog sich in der Hauptsache darauf, daß man Grundstücke nicht nach dieser Bestimmung beurtheilen könne, und daß der erforderliche Rechtsschutz gefährdet sek. Wenn dies der Fall wäre, so würde mich das bestimmen- gerade gegen das Gesetz zu stimmen, ob schon ich dermalen dasselbe für vortheilhaft halte. Wenn aber der Rechtsschutz gefährdet wäre, so müßten besonders ärmere Personen gar kein Recht mehr haben, ihr Recht gar nicht mehr verfolgen können nach dem neuen Gesetze. Gleichwohl hat man vorhin bemerkt, daß es für diese gerade nothwendig sei. Nein! Das Recht kann unmöglich gefährdet sein, und wenn von Miß griffen der den Prozeß leitenden Beamten gesprochen worden ist, die allerdings vorkommen können, so führe ich dagegen an, daß man ja gegen eine Entscheidung Appellation einwenden kann. Ich sehe also nicht ein, warum man zweifelt, daß der Rechtsschutz auch nach Annahme des Amendements nicht eben so gewährt werde, wie jetzt. Dann hat man gesagt, daß Grundstücke nicht nach diesem Gesetze beurtheilt werden könnten. Ich habe dieses Bedenken schon bei der allgemeinen Debatte berührt und werde nachher ein besonderes AmendcmentinBezug darauf stellen. Es hat ein Abgeordneter vorhin bemerkt, dieser Gegenstand sei sorgfältig bei der Deputation erwogen worden, aber man habe sich nicht überzeugen können, daß es gut sei, auch Grundstücke nach diesem Gesetze zu beurtheilen. Ich gebe das recht gern zu und zweifle, nach dem umfänglichen Gutach ten der Deputation zu urtheilen, an der sorgfältigen Bera- thung des Gesetzentwurfs durchaus nicht. Es wäre wirklich herzbrechend, wenn Jemand bei der Umfänglichkeit des Be richts, den wir vor uns haben, diesen Zweifel hegen wollte. Ich möchte aber darum doch die Gründe der Deputation, die sie aufgestellt hat, um zu beweisen, daß Grundstücke nicht nach diesem Gesetze zu beurtheilen seien, nicht mit unterschreiben. Sie sagt unter andern, schon der Umstand, daß in gewissen Fällen der Anspruch sich nicht quantitativ angehcn lasse, lasse cs nicht zu, Grundstücke rc. nach diesem Gesetze zu behandeln. Allein das wird auch bei vielen andern Forderungen der Fall und also ein allgemeines Bedenken sein. Können Einzelne, penn sie die Klage anbringen, den Streitgegenstand nicht zu einer bestimmten Höhe angeben, und es zeigt sich später, daß er weit bedeutender ist, so wird dann, wie auch der Königliche Hr. Commissair bemerkt hat, auf eine andere Prozeßart zurückzu- , kommen sein. Es ist ferner gesagt worden, bei solchen Sachen sei ein umständliches schriftliches Einbringen erforderlich, und es würde bei bloß mündlichen Anbringen schwerlich gleich eine Verfügung in der Art erlassen werden können, daß darauf die Folgen des Ungehorsams basirt werden könnten. In den mei sten Fällen wird es jedoch jedem Anbringer möglich sein , den Streitgegenstand ungefähr wenigstens zu bezeichnen, und wo Dunkelheiten bleiben, kann sich der Richter durch den Augen schein überzeugen. Wenn ferner gesagt worden, daß bei Strei tigkeiten über Grundstücke große Verwickelungen entstehen und Erörterungen nöthig werden können, so ist das wieder ein all gemeines Uebel und gilt in Bezug auf geringfügige Forderun gen überhaupt. Ich sehe da nicht ein, warum die Grundstücke ausgeschlossen sein sollen. Endlich hat die Deputation noch bemerkt, daß, wenn man jene Prozeßart auf Grundstücke re- 3
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