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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 53. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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angewendet wissen wolle) so dürften die Parteien nur ein Compromiß eingehm. Darauf möchte ich jedoch kein großes Gewicht legen. Denn wenn der Beklagte nicht darauf einge hen will, so ist ein Compromiß nicht möglich, und das wird häufig der Fall sein. Ich kann also nach diesem Allen nur wünschen, daß das Haasesche Amendement durchgehe, und läge ein Bedenken darin, daß Grundstücke von der Betragshöhe, die das Amendement vorschlagt, nach diesem Gesetze dann nicht zu beurtheilen, so würde ich, wie gesagt, noch ein besonderes ! Amendement stellen in Bezug auf die Worte der Paragraphe, nach welchen Grundstücke, so wie Rechte und Verpflichtungen, welche damit verbunden sind, ausgeschlossen sein sollen. Abg. Atenstädt:Der Abgeordnete, welcherzuletztsprach, stellte als Zweck dieses Gesetzes den Rechtsschutz auf. Diesen, sollte ich meinen, könnte man nicht an die Spitze stellen, denn er ist bei jedem Prozeßgefetz vorhanden. Will man eine Aus nahme von dem bisherigen Prozeßgange machen, so muß dies auf einem besondern Zweck beruhen, nämlich auf dem, diesen Rechtsschutz auf eine möglichst wohlfeile Weise und so zu ge währen, daß die Kosten mit dem Gegenstände des Streits im Verhaltniß stehen. Ich gebe zu, man könne sagen, wenn der Prozeßgang bei 20 Thlrn. angewendet wird, so könne er auch bei 50 Thlrn. angewendet werden, dem Armen seien 20 Lhlr. ebenso theuer, als dem Neichen 50 Lhlr. Das kann aber hier nicht die Frage sein. Der Gesetzentwurf muß bei einer For derung von 20 Thlrn. ein eben so sorgfältiges Verfahren wie bei 50 Thlrn. vorschreiben. Aber es muß auch dem Richter möglich sein. Wenn man aber auf tz. 4. sieht, wo mehrere Klageansprüche mit einander vermengt werden können, die auf ganz verschiedenen Gründen beruhen; wie soll da einem Richter möglich werden, diese und auch die verschiedenen Ein wendungen anzuhören? kann er da wohl an einem Tage das Verfahren abmachen? Das ist entweder vollkommen unmög lich, oder er wird schneller darüber weggehen, als er dies sei ner Wicht nach thun sollte. Man könnte einwenden, daß es ja nicht an einem Tage, sondern dann in mehreren Termi nen die Sache vorzunehmen fei. Dann wird aber der Zweck wieder nicht erreicht; wenn mehrere Termine stattsinden, so werden auch die Kosten vermehrt, und es wird am Ende dahin kommen, daß das Verfahren nach dem Mandate voll 1753 wohlfeiler ist, als nach gegenwärtigem Gesetz. Wenn man aber soweit gehen wollte, auch Grundstücke und Berechtigun gen derselben hierher zu ziehen, so glaube ich, daß schwerlich ein Grundstücksbesitzer sein Grundstück einem so abgekürzten Verfahren würdö'anverirauen und eine Entscheidung, die für immer als geltend angesehen werden müßte, einem Richter in die Hande legen wollen, weicher in einem Termine die Auf nahme der Klage besorgt, die Einwendungen hört, Zeugen vernimmt und Entscheidungen Zieht; mögen es auch nur Grundstücke von 50 Thalern am Werth oder Berechtigungen von 1—2 Khalern sein, so bin ich doch fest überzeugt, daß Niemand auf ein solches abgekürztes Verfahren bauen, son dern lieber nach dem Mandate von 1753, welches größere Sicherheit gewährt und unter gewissen Verhältnissen noch .wohlfeiler sein kann, behandelt zu werden wünschen wird. Abg. v. v. Mayer: Ich will mir erlauben, nur kurz auch meine Ansichten über die beiden Amendements und über eine mir bedenklich erschienene Aeußerung des Königl. Com- missairs mitzutheilen. Ich habe das Amendement des Abg. v. Dieskau deshalb nicht unterstützt, weil es in der Form ver fehlt ist: es gehörte zur allgemeinen Debatte, und des Antrag stellers Absicht geht wahrscheinlich dahin, das Gesetz, wie es vorliegt, ganz abzulehnen. Der Antrag, wie er ihn vorge bracht, ist wenigstens ganz darauf berechnet und würde, wenn er durchginge, seinen Zweck nicht verfehlen. Da aber der Abgeordnete feinen Antrag in der allgemeinen Debatte nicht übergeben und zur Abstimmung gebracht hat, so müßte der letztere, wenn er noch bei der speziellen Berathung in Anwen dung kommen soll, mindestens so gefaßt worden sein, daß er - sofort als Amendement zu einer H. in das Gesetz ernge- schoben werden könnte. Dies ist nicht geschehen, der Antrag enthält keine solche redigkrte Modifikation, darum ist er als Amendement zur tz. 2. formell unzulässig. Der Antrag selbst enthält übrigens 3 Theile, in dem ersten fällt er mit dem An träge des Viceprasidenten zusammen. Der Erstere will alle Klag-Gegenstande des Mandates von 1753 in gegenwärtiges Gesetz hineingezogen wissen, während auf eine andere Art der Abg. v. Haase ziemlich Dasselbe bezweckt. Es ist daher dem Antragsteller zu überlassen, ob er sich mit dem v. Haase ver einigen wolle. Was den zweiten Theil.des Antrags in Be zug aus die Deffentlichkeit betrifft, so müßte man deshalb ent weder sine neue tz., oder einen Zusatz zu einer tz. machen; ebenso drittens wegen Zulassung der Rechtsbeistände; aber es steht erst zu erwarten, ob der Antragsteller dies beabsich tigte. Was das Amendement des v. Haase betrifft, so be ruht solches auf dem Grundsätze, daß die in dem Gesetzent würfe gegebenen Prozeßformen jedenfalls den nöthigen Rechts schutz sichern müßten, weil sie sonst auch nicht sür Forderun gen bis 20 Lhlr. stattsinden dürften, und daß daher, dies vorausgesetzt, eben so gut bei einer Forderung von 50 Thlrn. der nöthige Rechtsschutz stattsinden werde, als bei einer For derung von 20 Thlrn. Wollte man diesem Grundsätze huldi gen, so würde kern Grund vorhanden sein, warum man nicht auch Schuldforderungen von 100, 1000 und mehr Thalern nach demselben Verfahren behandeln sollte. Der Grundsatz beweist also zu viel, und man würde nach dem Amendement dann keinen Prozeß für geringfügige Sachen, sondern über haupt für Schuld - Sachen haben. Das Amendement dürste daher wohl zu weit führen, um so mehr, als dieses Gesetz bloß für ganz geringe Forderungen bestimmt ist, und ein Be trag von „50 Thlrn." doch nicht unter die ganz geringen For- > derungen dem Sinne des Ausdrucks nach mit begriffen werden kann. Es wird daher besser sein, bei dem Gesetzentwurfs stehen zu bleiben. Endlich ging die Meinung des Königl. Commissairs dahin, daß irgend eine rückständige fortlaufende Leistung nicht in den Bereich des Gesches gezogen werden
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