Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 53. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
könnte. Ich möchte doch wünschen, daß die Staatsregierung von dieser Ansicht zurückträte, denn es würde zu Inconse quenzen führen, und die Wohlthaten des Gesetzes würden na mentlich fürs Land in vielen Fällen ganz und gar vereitelt werden, llm nur ein Beispiel anzuführen, so wird häufig ein Auszug bei dem Verkaufe eines Grundstücks gemacht. Der Käufer soll z. B. jede Woche eine Kanne Butter, aller 2 Lage eine Kanne Milch und Seidel Rahm u. s. w. ge währen. Das ist unstreitig eine fortdauernde Leistung, und ich kann schlechterdings nicht begreifen, warum nicht hier das selbe Verfahren wie bei andern geringen Forderungen eintre- ten solle, wenn anders nur der Rechtsgrund der Leistung nicht bestritten wird. Ich würde daher wünschen, daß die Fas sung der Deputation angenommen werden möchte. Königl. Commiffair v. Kreyßig: Es ist allerdings nicht zu verkennen, daß eine solche Beschränkung im Gesetze enthalten ist; ich habe aber auch die möglichen Nachtheile an gedeutet, die sich darstellen, wenn man Rückstände von fort laufenden Leistungen zum Bereich dieses Verfahrens zieht. Ich habe hierbei noch auf einen Umstand aufmerksam zu ma chen. Es wird später noch zur Sprache kommen, in wiefern Patrkmonialrichter bei Streitigkeiten über geringe Forderun gen zwischen Gerichtsherren und Unterthanen selbst entscheiden können. Das wird auch nach dem Gutachten der Deputation unbedenklich sein, wenn persönliche Forderungen in Frage sind. Allein bedenklicher ist es, wenn über Rückstände von Realleistungen nach diesem Gesetz verfahren werden soll. Ich gebe zu, daß auch in solchen Fällen die Forderung vielleicht nur unbedeutend ist, vielleicht nur ein geringer rückständiger Erbzins. Allein bei der Verhandlung kommt die Frage über das Befugniß selbst zur Sprache, der Verklagte giebt darüber eine anerkennende Erklärung ab, auf die er vielleicht nicht gehörig vorbereitet war, und nun tritt die Frage hervor: ob dieses Zugeständniß volle beweisende Kraft habe, oder nach ähnlichen Grundsätzen, wie die beim rügenmäßigen Verfahren über dergleichen Befugnisse gegebenen Erklärungen zu beur- theilen sek. Die verehrte Kammer wird daher zu erwägen haben, ob dieser Bedenken ungeachtet das Gesetz auch auf Rückstände von dergleichen Leistungen zu erstrecken sei. Referent Ro ux: Auf das Bedenken, welches von dem Kö nig!. Hm. Commiffair für den Fall, wenn das Gesetz auf Rück stände von Leistungen bezogen würde, vorhin geäußert ward, habe ich nur zu bemerken, daß man hier drei Fälle zu unterscheiden hat. Wenn der Beklagte bei dem Termine außenbleibt, so treffen ihn die Nachtheile des Ungehorsams nicht weiter, als in Bezug auf den Betrag des Rückstandes, keineswegs aber so weit, daß daraus ein Zugeständniß des Rechtes selbst abzuleiten wäre. Erscheint der Verklagte und leugnet er das Recht auf die Lei stung, so wird solchen Falles unbezweifelt der Klager aus den geeigneten Rechtsgang verwiesen werden müssen. Der 3. Fall ist der, daß der Beklagte einräumt, nicht bloß, er sek den Rück stand schuldig, sondern auch, er habe die Verbindlichkeit zur Lei stung. Zuvörderst kann aber hier die Frage entstehen, ob ein sol ¬ ches Zugeständniß nicht bloß dieWirkung habe, daß der Beklagte in Bezahlung der geklagten Summe zu condemniren und die Ent scheidung nebst dem Geständnisse bloß aufdiesenProzeßzu beschranken sek. Solchen Falles würde, wenn er wieder mit der Leistung im Rückstände verbliebe, das im ersten Prozesse abge gebene Zugeständniß und Rechtskraft der Entscheidung in der dadurch beendigten Rechtssache folgerecht nicht die,'volle Wirkung km neuen Prozesse haben, und der Verklagte würde nach dm Grundsätzen zu beurtheilen sein, welche über gerichtliche Zuge ständnisse überhaupt bestehen, wiewohl ich beifügen muß, daß sich diesfalls Manches ergegnen läßt. Inzwischen kann ich, möge man auch dem Zugeständnisse die vollste Wirksamkeit zuge stehen, eine so große Beforgniß hierin nicht erblicken. Hat der Verklagte zugestanden, zu einer solchen Leistung verbindlich zu sein, so sehe ich nicht ab, warum er nicht bei diesem Zugeständ nisse gehalten werden soll. Das Bedenken geht im Wesentli chen wohl nur auf die vor Patrimonialgerichten anhängigen Dif ferenzen zwischen dem Patrimonialgerichtsherm und seinen Ge- richtsuntergebenen. Ich für meine Person theile aber dieses Bedenken nicht; ich habe vollständiges Vertrauen zu der Dex- terität der Sächsischen Justitiarien und bin fest überzeugt, daß sie Zugeständnisse nicht eher niederschreiben werden, als bis sie wissen, daß sie mit gehöriger Ueberlegung von den Parteien ab gegeben worden sind. Königl. Commissair v. Kreyßig: Das geschieht seh* häufig aus Uebereilung. Es können die Leute ein Gestandniß ablegen, was ihnen späterhin große Nachtheile bringt. Auf der andern Seite ist aber auch zu fürchten, daß manche Verklagte durch Ableugnung des Wefugnisses dem Kläger den zu Einkla gung der rückständigen Leistung eingefchlagenen kurzen Weg ab schneiden werden. Secr. Richter: DasWenkge, was ich noch äußern wollte, ist zum größten Theile schon von den Abg. Atenstädt und 0. v. Mayer vorgebracht worden. Ich habe die Anträge des Abg. v. Dieskau und des Vicepräsidenten V. Haase nicht unterstützt, weil ich das Bedenken dagegen habe, was ich überhaupt gegen den Gesetzentwurf selbst hege, und welches auch bei der allge meinen Debatte schon in Erwähnung gekommen. Ich habe aber bei Letzterer mich aller Aeußerung enthalten, weil ich den Gesetzentwurf bloß als einen Versuch betrachte, als ein Mittel, wodurch die Staatsregierung Erfahrungen für das künftig vor zulegende Prozeßverfahren sammeln will. §>b ich nun schon wünsche, daß dieselbe ihren Zweck erreichen möge, so glaube ich doch Grund zu haben, daran zu zweifeln, so lange mich die jetzige Einrichtung der Untergerichte an der richtigen Ausfüh rung des Gesches zweifeln läßt; es wird daher im Allgemeinen das Gesetz sich weniger günstig zeigen, und die Ungunst, die es erfahren muß, auf Mängel desselben gegründet werden, die oft bloß eine weniger geschickte Ausführung verschuldet. Hätte ich mich bei der allgemeinen Bemchugg geäußert, so würde ich jene schon angeregte Beforgniß haben aussprechen und den An trag hinzufügen müssen, man möge mit Berathung dieses Ge setzes so lange Anstand nehmen, bis man wisse, ob von Seiten
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder