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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Präsident: Allerdings ist es so; vereinigen sie sich, so würde die Schrift abzufassen sein, vereinigen sie sich nicht, so würden die Deputationen zusammentreten. Ich erlaube mir hier noch Etwas zu erwähnen, was, wie ich gestehe, ich vorhin über sehen habe; es haben sich nämlich zwei Mitglieder wegen Un wohlseins für heute entschuldigt: GrafHohenthal und Bürger meister Wehner. — Indem man nun zum zweiten Gegenstand der heutigen Lagesordnung, der fortgesetzten Berathung über den Entwurf eines Criminal - Gesetzbuches übergeht, be steigt Referent Prinz Johann die Nednerbühne und eröffnet die heutige Berathung über diesen Gegenstand mit folgender Bemerkung: Zn der letzten Sitzung ist die Frage entstanden, ob nicht auch ein solcher Fall mit Strafe zu belegen sei, wo Jemand einen Eid geleistet hat über eine wahre Lhatsache, de ren Wahrheit er aber nicht gekannt hat, also wenn er gegen seine Ueberzeugung eine wahre Lhatsache beeidigt hat. Es ging dieser Vorschlag vom Domherrn v. Günther aus, welcher ei nen Antrag darüber stellte. Ueber diesen Gegenstand, über die Frage, ob ein solcher Zusatz nöthig sei, ist das Deputa tions-Gutachten erfordert worden, und die Deputation hat sich deshalb mit den Königl. Cnmmissarien vereinigt. Sie glaubt aber, daß ein solcher Zusatz weder nothwendig noch rathsam sei. Man muß die Fälle unterscheiden: Es hat Jemand eine wahre Lhatsache eidlich erhärtet, und ist bloß dabei nicht mit gehöriger Sorgfalt verfahren; hat er also die Lhatsache leicht sinnig erhärtet, über die er nicht in Gewißheit sein konnte, und es findet sich, daß sie eine wahre sei, so ist es ein kulposes Ver gehen , das keinen weitern Erfolg gehabt hat. Aber das kul- poseVergehen wird in diesem Falle im Gesetzbuch nicht bestraft. Es würde zu einer Menge Denunziationen Veranlassung ge ben, wenn man immer fragen müßte: hat er auch den Eid nach seiner Ueberzeugung abgelegt? Der zweite Fall wäre der, wenn Jemand eine wahre Lhatsache eidlich bezeugt hat, aber er entweder von dem Gegentheil überzeugt war, oder sie nicht wissen konnte. Zn diesem Falle liegt ein Versuch zum Mein eid vor, wie er im Art 125. enthalten ist, wo also eine Rechts verletzung an einem Gegenstände verübt wird, an dem keine verübt werden kann; es ist so, als wenn man eine Leiche todt- stechen wollte. Aber dieser-Fall wird gewöhnlich schon durch den Artikel 172. getroffen. Wenn Jemand eidlich etwas Un wahres versichert, eine Lhatsache, so muß er doch gefragt werden: hast Du es gesehn, gehört, bist Du dabei gewesen? bestätigter dies, was doch jedenfalls eine Lhatsache ist, so wird dies jedenfalls als Meineid anzusehen sein. Man nehme an, daß wegen einer an einem Orte vorgefallenen Lhatsache die Beeidigung stattsinden soll. Der Richter muß fragen: bist Du an den Orte gegenwärtig gewesen? und bejaht er dies^ so wird schon deshalb ein Meineid vorliegen. Wird aber der Richter nicht nach den Umständen fragen, so scheint es, als ob der Meineid äe ftrre keinen Erfolg habe, und man kann nicht sagen, daß ein Meineid da sei. Unbedenklich schien es auch nicht, diese Bestimmung «ufzunehmen, weil sie zu manchen Denunziationen Veranlassung geben könnte. Ist das Faktum wahr, so kann Jemand auftreten und sagen: das Faktum ist zwar währ, aber er hat gegen seine Ueberzeugung geschworen. Es scheinen auch der Deputation die Falle ziem lich selten, wo solches vorkommt, und wegen der Menge De nunziationen, die dabei vorkommen können, schien es der Depu tation besser, sie lieber unbestraft zu lassen, als Zweifel zu erregen. Domherr 0. Günther: Jedenfalls wird durch meinen Antrag wenigstens so viel genützt worden sein, daß diese höchst schwierige Frage nunmehr, auch in sofern sich die Kammer der Deputation anschließen sollte, in Gewißheit gebracht wird. Es wird dann—wenn es bei dem, was im Gesetzentwürfe steht, ver bleibt — für die Zukunft wenigstens so viel gewiß sein, daß ein Eid unter solchen Umständen, wie die waren, die ich neulich . naher bezeichnete, nicht strafbar sei. Jndeß muß ich doch be merken, daß ich mich von den Ansichten, welche der hohe Hr. Referent ausgesprochen hat, zur Zeit noch nicht überzeugen kann. Es scheint mir, als ob man sich allzusehr an die bei den von mir gegebenen Beispiele gehalten habe. Allein das waren Beispiele, welche sich mit Lausenden vermehren ließen, an deren Stelle wieder viele Lausend andere gedacht werden können. Ich stelle der Kammer anheim, ob Jemand in folgendem Falle, der einen nicht wahrheitswidrigen, und dennoch mehr als leichtsinnigen Eid enthält, strafbar sei oder nicht. Es klagt A. gegen B. auf Bezahlung einer Schuld; B. räumt den Grund der Schuld ein,, exzipirt aber Zahlung und trägt darüber, daß er die Schuld bezahlt habe, dem A. den Eid an. A. sagt zu Dem oder Jenem, mit denen er nä her bekannt ist: „Es ist ganz richtig, daß B. mich bezahlt hat; ich erinnere mich desselben recht gut, allein ich schwöre cs ab; er mag mich noch einmal bezahlen." Er tritt nun hin und leistet den Eid; er schwört, daß er von B. keine Bezah lung erhalten habe. Nun findet sich, wenn diese Sache zur Erörterung gezogen wird, daß B. allerdings nicht bezahlt hat, daß aber A.zu der Zeit, wo er den Eid leistete, die volle, wenn schon irrige Ueberzeugung hatte, er sei bezahlt. Betrachten wir den falschen Eid bloß als ein Mittel, die Rechte des Einzel nen, der als Gegner uns gegenüber steht, zu verletzen, so ist allerdings kein Verbrechen begangen worden. A. hat nur ein solches, das er gar nicht begehen konnte, zu begehen beabsich tigt, er hat, um mich des Beispiels des höhen Hrn. Referen ten zu bedienen, eine Leiche todtschlagen wollen. Allein wir waren einig (und ich glaube, es wäre auch richtig, wenn wir llicht einig gewesen waren), daß in dem falschen Eide nicht bloß das strafbare Mittel zu Rechtsverletzungen, sondern der Fre vel gegen das heiligste Gesammtgut, was der Mensch hat, und was-der Staat als das Heiligste schützen soll, berücksichtigt wer den muß. Dieser Frevel war begangen, indem Ä. den Cid gegen sein Gewissen leistete, und wenn schon seine Ueber zeugung, daß er bezahlt sei, irrig war, und er in der That keine Zahlung erhalten hatte, so war doch daS Verbrechen, in sofern es einen Frevelan der religiösen Idee enthielt, unstrei-
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