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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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tig. Aus diesem Grunde muß ich wiederholt bekennen, daß ich mich der Ansicht, weiche die Deputation und die Staats regierung gemeinschaftlich als richtig anerkannt haben, nicht anschließen kann. Referent Prinz Johann: Die, Frage läßt gewiß viel Raum, um dafür und dagegen zu sprechen. Die Deputa tion hat auch, im Falle die Kammer auf den Antrag eingehen sollte, sich eine Fassung erlaubt; denn die Fassung, welche Domherr v. Günther vorschlug, würde ihm bei näherer Prü fung wohl selbst nicht ganz genügend erscheinen. Wir glaub ten, wenn man den Fall in den Bereich der Strafe ziehen wollte, folgende Fassung wählen zu müsse»: „Wenn Je mand eine wahre Behauptung, die er für falsch hält, oder von deren Richtigkeit er keine Kenntniß haben konnte, vor Gericht eidlich erhärtet, so ist derselbe mit der Hälfte der auf den Meineid gesetzten Strafe zu belegen." Vieepräsident 0. Deutri ch: Ich- habe schon in der letz ten Sitzung bemerkt, daß ich keinen Zweifel habe und haben kann, daß der Richter einen solchen Eid, den er als einen leichtsinnigen Eid erkennt, nach diesem Artikel strafen müsse, wenn er nicht die 1. tz. aus den Augen setzen will. Es ist im 1. Artikel gesagt, daß das Gesetzbuch Anwendung finde auf Handlungen, die entweder ausdrücklich oder nach dem Sinne dieses Gesetzes mit einer Strafe bedroht würden. Nun ist doch gewiß, daß leichtsinnige Eide, sogar nach den Worten, nach der Ueberschrist dieser §., bestraft werden sollen. Ermißt nun der Richter, daß ein Eid, wodurch Jemand einen Um stand als wahr erklärt, von dem er nicht aus eigener Wahr nehmung wußte, daß er wirklich wahr sei, wenn schon der Umstand als wahr sich ergab, — ermißt der Richter, sage ich, daß ein solcher Eid ein leichtsinniger Eid sei, — und ich würde ihn allerdings als einen leichtsinnigen erkennen — so muß er ihn auch nach dieser tz. bestrafen; es ist offenbar ein solcher Fall, wo nach den Worten und dem Sinne des Gesetzes eine Strafe stattsinden muß, die dann der Richter nach seinem Ermessen und der Analogie des hier gegebenen Strafmaßes zu bestimmen haben wird. Hält der Richter dagegen in einem concreten Fall einen Eid für keinen leichtsinnigen Eid, so wird er natürlich nicht strafen. Mir scheint es daher nicht erforder lich, einen Zusatz zu machen. Königl. Commissair v. Groß: Ich muß hinzufügen, daß in den Artikeln 172. und 176. nicht gerade Bezug genom men ist auf unwahre Lhatsachen, sondern auf unrichtige Be hauptungen. Es kann also die Ehatsache wahr sein, wenn aber die Behauptung der Kenntniß davon unwahr ist, so wird der Schwörende der Strafe unterliegen. Domherr v. Günther: Das, was der Herr Negie- mngL-Commissair gesagt hat, würde höchstens beweisen, daß eines von den beiden neulich von mir dargelegten Beispielen nicht ganz passend gewesen sei. Allein es würde dies durch aus nicht gesagt werden können von dem Beispiele, das ich jetzt gegeben habe. Wenn A. schwört, er habe kein Geld von 18. erhalten, so schwört er in dem angegebenen Falle Etwas, was wahr ist, — er stellt nicht eine unrichtige Behauptung auf, seine Behauptung ist vielmehr objektiv richtig, aber sub jektiv hält er sie für unrichtig. Was des Herrn Stellvertre ters Bemerkung betrifft, so ist es mir erfreulich zu vernehmen, wie er mit mir darüber einverstanden ist, daß die Handlung, wie ich sie beschrieben habe, strafbar sei; allein wenn er hin zufügt, daß . man sich darauf verlassen könne, es werde der Richter, wenn er die Worte des Gesetzes vor sich sicht, eben falls diese Handlung für strafbar achten, so glaube ich nicht erst Beweise dagegen anführen zu müssen, denn Alles, was der hohe Referent gegen meine Ansicht gesagt hat, dient schon alo Beweis, daß das, worauf sich der Herr Stellvertreter ver lassen zu können glaubt, so zuverlässig keinesweges ist. Denn vie Deputation war der Ansicht, daß diese Handlung nicht strafbar sei, und nur eventuell hat die Deputation eine andere Fassung meines Antrags vvrgeschlagcn. Königl. Commissair v. Groß: In dem vom Domherrn 0. Günther jetzt erwähnten Beispiele scheint mir weder ein Meineid noch ein leichtsinniger Eid vorzuliegen. A. hat ge schworen, daß er keine Bezahlung erhalten habe, und dies ist wahr. Wenn er auch gegen andere Personen geäußert hat, daß er sich nicht dessen besinnen könne, es nicht wisse, so scheint mir daS nicht auszuschließen, daß er das wahre Faktum mit Ueberzeugung beschworen haben kann. Domherr v. Günther: Ich muß falsch verstanden wor den sein. Ich habe vorausgesetzt, daß A., wenn er schon die obgleich irrige Ueberzeugung hat, er habe dieses Geld er halten, dennoch gegen diese Ueberzeugung schwört, er habe es nicht erhalten. Referent Prinz Johann: Ich muß gestehen, daß das angeführte Beispiel mich noch mehr bedenklich macht, eine sol che Bestimmung aufzunehmen. Das gebe ich dem Antragstel ler zu, daß der Mann, den er sich denkt, in religiöser und mo ralischer Hinsicht eines Meineides schuldig sei, ob aber bürger lich, das scheint mir zweifelhaft; namentlich besorge ich, daß bei der Annahme einer solchen Bestimmung eine Menge Denun ziationen hervorgerufen werden. Es können dann Untersuchun gen stattsinden, ob er wirklich wahr geschworen habe; es kön nen Klatschereien, Zwischenträger«?» herbei geführt werden, um zu behaupten, der Mann habe falsch geschworen. Ich glaube, eine solche singuläre Bestimmung aufzunehmen, möchte bedenk lich sein. Besser wäre es, wenn bei einem solchen Falle, wel cher hinüberspielt in den lcichtsinngen Eid, dem Richter ein gewisser Spielraum gelassen würde, namentlich in Bezug auf die hier erwähnte Paragraphe und die ß. 1. Auf eine Bemerkung desHrn.v. Polenz erinnert der Präsident, daß die neue Abänderung einen Artikel 176b. bilden werde. Staatsminister v. Könneritz: Der Grund, welchen der hochgestellte Referent zuletzt angeführt hat, bestimmt auch das Ministerium, dagegen zu sprechen. Es kommt darauf an: Als was will man den Meineid bestrafen? Als Verbrechen gegen Gott oder gegen die bürgerliche Ordnung? Der Fall, welchen
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