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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Domherr v. Günther jetzt angeführt, ist ein solcher, wo der Name Gottes nicht einmal falsch angerufen worden ist, sondern nur ein solcher, wo er ihn wider sein Gewissen und seine Ucber- zeugung angerufen hat; es ist eine reine Gewissenslosigkeit, und in der That weiß ich nicht, ob man diese bestrafen könne. Die bürgerliche Ordnung hat er insofern nicht gestört, als er kein Recht verletzt hat. Möglicher Weise könnte es der Ver such eines Meineids fein, er hat ihn begehen wollen, aber nicht begehen können, weil das Faktum wahr ist. Präsident: Nun will ich mir erlauben, ein Resum«? darüber zu geben, wie der Punct unter 176 überhaupt steht. Es hat in der Session am 14. d. M. Domherr v. Günther ein Amendement gestellt, in welchem eine Veränderung des 176. Artikels stattsinden, und wonach es ohngefähr heißen soll', daß, wenn Jemand leichtsinnig eine Behauptung, von deren Rich tigkeit er nicht überzeugt ist, beschwört, er gleichfalls bestraft werden soll. Es ist die Rede davon gewesen, ob man überhaupt Etwas in dieser Beziehung in den Artikel ausnehmen oder viel leicht einen Zusatzartikel machen soll, und es ist na^ntlich von dem geehrten Bürgermeister Ritterstädt der Antrag gestellt wor den, man möge doch der Deputation überlassen, ob überhaupt und wie die Sache zu behandeln sein dürfte. Von der Depu tation ist nun ein Zusatzartikel als Artikel 176b. gegeben wor den, des Inhaltes: „Wenn Jemand eine wahre Behauptung, die er für falsch hält, oder von deren Richtigkeit er keine Kennt- niß haben kann, vor dem Richter eidlich erhärtet, so ist er mit der Halste der auf den Meineid gesetzten Strafe zu belegen." Jetzt ist darüber gesprochen worden, ob man für oder wider diesen Vorschlag sei. Zuerst würde ich, damit ich mich nicht selbst einer Unrichtigkeit schuldig mache, wünschen, zu erfah ren, ob auf das frühere Amendement noch zurückzukommen sei; unterstützt ist es; oder ob der Antragsteller sich beruhigt, wenn ich die Frage auf den vom Refer. vorgeschlagenen Art. I 76b. richte? Domherr 0. Günther: Ich glaube, das Letztere werde vollkommen hinreichend sein. Präsident: Ich würde demnach nun die Frage zuvör derst richten dürfen auf die Annahme des Art. 176.; denn es ist nicht mehr die Rede davon, in diesem eine Aenderung vorzuneh men. Ich richte daher die erste Frage an die Kammer: Ob sie den Artikel 176., wie er im Gesetzentwurf enthalten ist, an nehme? Diese Frage wird einstimmig bejaht. Weiter frage ich: Ob sie den vom Referenten eventuell vorgeschlagenen Art. 176b. anzunehmen gemeint sei ? Diese Frage wird von 19 gegen 14 Stimmen gleichfalls bejaht. Man geht nun zum IX. Kapitel, welches „von Verle tzungen der Ehre" handelt, über. Referent Prinz Johann verliest nun Art. 183: „(Verleumdung.) Wer fälschlicher Weise einem Andern ein Verbrechen oder eine Handlung, welche ihn in den Augen seiner Mitbürger herabzusetzen geeignet ist, durch mündliche oder schriftliche Aeufferungen oder auf andere Art beimißt, ist mit Gefangniß von Einem bis zu Sechs Monaten oder, insofern die Strafe Sechs Wochen Gefangniß nicht übersteigt, mit verhalt- nißmaßiger Geldbuße, oder Arbeitshaus von Drei Monaten bis zu Zwei Jahren zu bestrafen. Geschieht die Verleumdung in der Art. 186. bezeichneten Absicht, so treten die dort bestimmten Strafen ein. Die Deputation trägt unter commissairischer Zustimmung auf eine Herabsetzung des Minimums der Gefangnißstrafe auf 14 Tage an. Zu diesem Artikel hatte Seer. Hartz vorgeschlagen, das Minimum ganzwegzulassen, und bemerkt deshalb Folgendes: Ich möchte mir eigentlich, ehe ich diesen Antrag entwickele, eine Frage erlauben. Ich habe nämlich nach der Wortstellung die ses Artikels, und nach der im Art. 187. zu findenden Defini tion der Beleidigung annehmen zu müssen geglaubt, daß in dem Art. 183. auch derjenige Fall getroffen würde, wo Jemand einem Andern ein angeblich begangenes Verbrechen in das Gesicht Schuld giebt; die Ueberschrift könnte aber die Meinung begründen, als ob bloß von der eigentlichen Verleumdung die Rede wäre, wo Jemand hinter dem Rücken eines Dritten Et was spricht oder schreibt; da aber in der Definition selbst davon nicht die Rede ist, so habe ich annehmen zu müssen geglaubt, daß auch der Fall der Injurie hier vorliegt, wo man Jemandem ein solches Verbrechen in das Gesicht vorwirft. Ist das der Fall, so ist die Strafe des viertägigen Gefängnisses als Mini- mum zu hoch. Wenn man nämlich erwägt, daß unter der nie drig gebildeten Klasse von Leuten kaum ein Streit vorkommt, wo nicht Einer dem Andern ein Vergehen der Art Schuld giebt, welches ihn in der öffentlichen Meinung herabsetzen würde, so würde daraus folgen, daß fast jeder Zank solcher Art minde stens mit 14 Lagen Gefängniß zu bestrafen wäre, und das würde mir zu viel erscheinen. Sollte mir aber die Erklärung gegeben werden, daß in dem 183. und 184. Artikel nur die ei gentliche Verleumdung gemeint sei, also nur das Vergehen, welches hinter dem Rücken des Andern begangen wird, so würde ich den Antrag allerdings zurücknehmen, aber beantragen, daß es deutlich im Artikel ausgesprochen würde, was man eigent lich meint. König!. Commissair V. Groß: Nach der Ansicht der Re gierung würde allerdings der Fall, wo Jemand einem Andern eine herabsetzende Lhatsache ins Gesicht sagt, nicht unter die sen Artikel, sondern unter Artikel 187. fallen; denn das ist Ehrenkränkung, nicht eigentlich Verleumdung. Secr. Hartz: Dann würde ich beantragen, zu setzen: „wer fälschlicherweise einem Andern hinter seinem Rücken rc." Uebrigens muß ich bemerken, daß die vorhin von mir vorge schlagene Weglassung der Worte: „von Einem," nach der Versicherung der Deputation der ».Kammer in ihrem Berichte im Einverständniß mit der Regierung erfolgt sein würde. v. Carlo wi'tz: Wir haben auch für unfern Vorschlag das Einverständniß der Regierung. Referent Prinz Johann: Da müßte sich die Regierung wohl erklären, für welchen Vorschlag sie sich bestimmen wolle. v. Carlowitz: Nach dem jenseitigen Berichte scheint es, als ob die Negierung mit unserm Vorschläge sowohl als mit dem Vorschläge der jenseitigen Deputation einverstanden sei,
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