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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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755 und wäre nicht vom Secretair Hartz 'eine desfallsige Bemer kung gemacht worden , so würde ich mir bereits die Frage er laubt haben, wohin eigentlich die Absicht der Regierung ge richtet sei. Präsumtiv muß man annehmen, die Staatsregie rung trete unserer Deputation bei, und zwar deshalb, weil das von uns beantragte Minimum von 14 Lagen dem Entwürfe immer noch näher steht, als der Wegfall jedes Minimums, wie von der Deputation der ll. Kammer vorgeschlagen wor den ist. Staatsminister v. Könneritz: Es wird den Mitglie dern der geehrtenDeputatkon wenigstens nicht befremdend sein, wenn hier und da eine Verschiedenheit in den Berichten ausge drückt ist, weil die Verhandlungen nicht gleichzeitig, sondern hinter einander gepflogen wurden. Ich weiß in der That nicht gleich Auskunft zu geben, worauf die Verschiedenheit hier be ruht; allein im ZwekfelsM muß ich diejenige Erklärung, die dem ursprünglichen Entwürfe am nächsten steht, für die rich tigere halten. Referent Prinz J ohann: Es ist auch in der Deputation die Frage zur Sprache gekommen, ob man nicht das Minimum weglassen wolle; aberspäter hat die Regierung ihre Zustimmung erklärt, daß das Minimum auf 14 Lage festgesetzt werde. Daß nicht möglich gewesen ist, die ganze Sache ins Klare zu brin gen mit kommissarischer Zustimmung liegt bei der Art, wie beide Berichte verhandelt wurden, am Lage; denn wir sind nicht immer zugleich beisammen gewesen, und ein Beschluß ist wohl so lange hinter dem andern gefaßt worden, daß es dem Commissair unmöglich war, das Ganze in Einklang zu bringen, besonders was den speziellen Theil betrifft. Die Frage des Präsidenten: Ob die Kammer das Amendement des Secretair Hartz unterstütze? wird durch die Erhebung von einer hinreichenden Anzahl von Mitgliedern bejahend entschieden, und der Präsident stellt nun weiter die Fragen: 1) Tritt die Kammer dem Deputations-Gutach ten bei? 2) Nimmt sie das vorhin unterstützte Amendement des Secretair Hartz an? 3) Wird der Art. 183. mit diesen Veränderungen angenommen? Sämmtliche Fragen werden einstimmig bejaht. Referent Prinz Johann geht nun zum Vortrag des Art. 184. über: „Die Verbreitung eines solchen der Ehre eines Dritten nachtheiligen Gerüchts ohne Kenntniß von dessen Unwahrheit ist bis zu Gefägniß von Drei Wochen oder verhästnißmäßiger Geld strafe zu ahnden; es ist jedoch die Mittheilung eines solchen Ge rüchts an dabei bethciligte Personen in deren Interesse nicht strafbar. ' Die Deputation hat dabei Nichts bemerkt, und da Nie mand sich zum Sprechen erhebt, stellt der Präsident die Frage auf die Annahme des Artikels. Siegeschieht einstimmig. v. Welck: In Bezug auf die Abänderung in der ersten Zeile des Art. 183. muß ich mir die Frage erlauben, durch welche Strafbestimmung der Fall getroffen wird, wo eine Verleumdung nicht stattfindet, sondern eine wahre Thatfache einem Andern, und zwar nicht hinter dem Rücken, sondern unter die Augen zur Last gelegt wird. Dies scheint nicht aüf den Art. 187. zu passen, in welchem es heißt: „ wer gegen ei nen Andern — Verachtung ausdrücken" (s. weiter unten.) Wenn nun Jemand zu einem Andern sagt, du hast mich be stohlen, so kann dies nicht gerade für eine „ Beleidigung " er achtet werden, wenn er ihn wirklich bestohlen hat. Referent Prinz Johann: Dies würde besonders im Zu sammenhalten mit Art. 188. ganz außer allem Zweifel sein, denn wenn ich Jemanden einen Dieb nenne, so spreche ich gewiß eine Verachtung gegen ihn aus. Der Referent geht nun über zur Vorlesung des 185. Art., welcher also lautet: „Die Erzählung einer wahren Thatsache, wenn sie auch der Ehre eines Dritten nachtheilig ist, ist straflos, wenn sienicht auf eine Art geschieht, die an sich eine Ehrenkränkung für den Dritten enthält." Referent Prinz Johan'n: Von der Deputation ist Nichts erwähnt worden; gleichwohl hatte Herr Domherr 0. Günther vorgeschlagen, daß dem Anträge der Deputation der H. Kam mer beizutreten sein möchte. Es solle nämlich statt des zweiten Satzes des Artikels: „wenn sie nicht auf eine Art geschieht, die an sich eine Ehrenkränkung für den Dritten enthält;" der zweite Satz des Art.172.desWürtembergischen Entwurfs gesetzt werden: „War aber das Vorbringen einer solchen Thatsache nach Art des Ausdrucks oder der Bekanntmachung, nach Zeit- oder Ortsverhältnissen, ehrenkränkend, so findet wegen solcher Ueber- schreitung des Rechts, Wahrheit zu sagen, die gesetzliche Strafe der Ehrenkrankung, jedoch in verringertem Maße statt." Domherr v. Günther: Die Gründe, weswegen die Fassung derDeputation derll.Kammermirzweckmäßig erscheint, sind in dem Berichte der II. Kammer selbst entwickelt. Die Sache ist einfach. Wenn der Erzähler einer wahren Thatsache, insofern diese der Ehre einesDritten nachtheilig ist, straflos sein 'oll, so wird es nothwendig, daß man es wenigstens als Straf milderung gelten läßt, wenn die Sache, die Jemand in einer nicht geeigneten Form ausspricht, wahr ist. Ich meinestheils würde mich mit dem Satze, daß die Erzählung einer wahren Thatsache, auch wenn sie der Ehre nachtheklig sei, straflos sek, in solcher Allgemeinheit, wie er hier ausgesprochen worden ist, nicht einverstanden erklären können. Indessen ich werde dage gen kein Amendement stellen, die Darlegung meiner Gründe würde zu weit führen, ich würde in eine theoretische Erörterung eingehn müssen, was ich nicht will. Es mag also dieser Satz stehen bleiben, aber wenn er stehn bleibt, so scheint es die Con sequenzzuerfordern, daß, wenn auch eineThatsache wahr, aber in einer beleidigenden Form ausgesprochen ist, die Injurie ge linder bestraft werde. Das Strafbare liegt dann bloß darin, daß die Ausdrücke nicht auf eine Weise gewählt worden sind, wie es hätte geschehen müssen, wenn sie keine Ehrenkränkung ent halten sollten. In diesem Falle wünsche ich, daß eine geringere Strafe eintrete, wie dies die Deputation der II. Kammer in ih rem Berichte vorgeschlagen hat.
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