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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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nach er wünscht, daß die Kammer dem jenseitigen Gutachten beitrete, kann nur eine doppelte sein; er nimmt Anstoß an den Worten: „wenn sie nicht auf eine Art geschieht u. s. w." und zieht es vor, zu exemplisiziren, wie es nach dem Gutachten der Deputation der zweiten Kammer beantragt worden ist. Was zuvörderst diese Frage anlangt, so muß ich bemerken, daß ich den Gesetzentwurf hierbei als vorzüglicher erkenne. Die Fassung der Deputation der zweiten Kammer ist als Eremplisizirung anzunehmen. Es könnte also sein, daß nach anderer Art die Ehrenverletzung erfolgt sein könnte, und es würden dann doch diese Beispiele der Deputation der zweiten Kammer ausgeschie- den werden müssen. Allein geht die Absicht (und das ist allerdings der wesentlichste Theil des Amendements) dahin, nur die gesetzliche Strafe der Ehrenkränkung, jedoch verringert, ein treten zu lassen, so muß ich wiederholen, was ich schon gesagt habe, daß ich nicht absehen kann, weshalb hier sich eine Strafe in verringertem Maße rechtfertigen läßt; denn es handelt nicht davon, die Strafe der Verleumdung herabzusetzen, sondern die Ehrenkränkung soll bestraft werden, wenn auch die Lhatsache wahr ist, welche vorgeworfen wird. Ich kann nicht abse hen, weshalb die jenseitige Deputation auf diese Worte gefal len ist; ich muß daher aus den angeführten Gründen den Ge setzentwurf vorziehn. Präsident: Ich würde demnach zuvörderst fragen: Ob man nämlich die von der Deputation der H. Kammer für Artikel. 185. vorgeschlagene Fassung hier annehmen wolle? Wird mit 27 gegen 5 Stimmen verneint; die Frage auf den Artikel selbst wird dagegen einstimmig bejaht. Eben so wird nach Vortrag des Artikels 186., welcher von der „falschen Denunziation" spricht, und wobei zu dem Puncte unter 1. die Deputation die Herabsetzung des Minimums auf 1 Monatbeantragt, Berd es einstimmig angenommen. Nach dieser Annahme trägt Referent Prinz Johann den Artikel 187. vor, welcher also lautet: „(Beleidigung.) Wer gegen einen Andern Handlungen oder Aeußerungen sich erlaubt, die an sich oder nach der gemei nen Meinung Verachtung ausdrücken, oder Ehrenbezeugungen, auf welche derselbe ein Recht hat, mit Absicht einer Beleidigung unterläßt, ista) bei sich zu Schulden gebrachten Lhatlichkeiten bis zu Gefangniß von Einem Jahre oder Arbeitshaus voll Zwei Jahren, I») in andern Fallen bis zu Gefängniß von Drei Mo naten zu bestrafen. Im Falle unter b. kann unbeschrankt, im Falle unter s. bei einer Gefängnißstrafe nicht über Sechs Wo chen auf verhaltnißmaßige Geldbuße erkannt werden. Die Deputation beantragt hier nach dem Worte „aus drücken" einzuschalten „oder absichtlich falsche Nachrichten über dessen persönliche Verhältnisse verbreitet." Referent Prinz Johann: Hier liegen verschiedene Amen dements vor, eins vom Domherrrn v. Günther und zwei vom Secretair Hartz; das erste des Hm. Secretair ist connex mit dem des Domherrn v. Günther und würde zugleich vorzutra gen sein, dagegen das zweite Hartzsche dürfte vielleicht nach dem Deputations-Gutachten und nach dem Güntherfchen Amen- demmt vorgenommen werden. Es ist nämlich von Seiten des Secretair Hartz zuerst beantragt worden, zu den eben vor gelesenen Worten des Gutachtens nach dem Worte „persön liche" noch die Worte „oder Vermögens-" eknzuschalten, wo- nächst das vom Domherrn v. Günther so heißt: „Wer gegen einen Andern Handlungen oder Aeußerungen sich erlaubt, die an sich oder nach der gemeinen Meinung Verachtung aus drücken, oder Ehrenbezeugungen, auf welche derselbe ein Recht hat, mit Absicht einer Beleidigung unterläßt, ingleichen wer aus Muthwillen oder Schadenfreude einen Andern in Unruhe versetzt, lächerlich macht, falsche Nachrichten über dessen per sönliche Verhältnisse verbreitet, oder auch ihm körperlich un angenehme Empfindungen zuzieht, ist, in soweit diese Hand lungen nicht in schwerere Verbrechen übergehen, s. bei sich rc." — Die Ueberschrift des Kapitels würde nun heißen „von Eh renverletzungen und Beleidigungen anderer Art." Nun er laube ich mir den Unterschied mit dem Deputations-Gutachten zu zeigen. Das Hartzsche Amendement geht nur dahin, daß die persönlichen Verhältnisse auch auf Wermögensverhältnisse ausgedehnt werden und bezieht sich auf das Abschneiden des Kredits durch falsche Nachrichten bei Kaufleuten, dagegen ist das Amendement des Domherrn V. Günther theils weiter, theils enger, wie das Deputations-Gutachten. Ich bitte die Herren Antragsteller ihre Gründe zu entwickeln und behalte mir vor, später darüber zu sprechen. Seer. Hartz: Das, was ich zu sagen habe, ist sehr we nig; es ist nämlich wohl anerkannt für den kaufmännischen Kredit Nichts so nachtheilig, als die Verbreitung falscher Nach richten über die Zahlungsfähigkeit, und eben so ist es auch be kannt, daß dieser Fall nicht selten vorkommt. Ich wünschte daher eine Bestimmung, wodurch das Abschnciden des Kre dits durch wissentlich falsche Nachrichten in den Bereich des Criminalgesetzes gezogen werden könnte. Ich glaube wohl, daß das streng genommen nicht unter die Beleidigungen und Ehrenkränkungen gehört; allein es ist uns mehrmals aus drücklich erklärt worden, daß bei der Anordnung des Gesetz entwurfs nicht sowohl auf strenge logische Ordnung, sondern mehr darauf gesehen-werde, daß sich verwandte Vergehungen bei verwandten aufgeführt finden, und dem scheint mein An trag allerdings zu entsprechen. v. Polenz: Ich glaube wohl, daß es jetzt an der Zeit sein möchte, über einen Antrag zu sprechen, da ich mir vor genommen habe, bei diesem Gesetzbuchs niemals ein Amende ment Tags vorher zu stellen. Mein- Amendement geht dahin, daß die Worte-wegfallen möchten: „oder Ehrenbezeugungen, auf welche derselbe ein Recht hat, mit Absicht einer Beleidi gung unterläßt." Ich habe Mich bei dem 97. Artikelschon gegen Bestrafung der unterlassenen Ehrenbezeugungen ausge sprochen , ich wurde auf den Artikel 187. verwiesen, wo ich allerdings das Deputations-Gutachten der N. Kammer in Be ziehung auf diese Strafbestimmung noch nicht gelesen hatte. Diese Deputation hat nun das Unzweckmäßige der Bestra fung bei unterlassener Ehrerbietung mit bessern Gründen be legt- als ich es vermag. Sie sind den geehrten Herren dieser 2
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