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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Kammer gleichfalls bekannt, nur auf den Punct erlaube ich mir aufmerksam zu machen, welcher nachweist, daß eine solche Strafandrohung nicht einmal nöthig sei. Bestraft man nun die unterlassenen Ehrfurchtsbezeigungen, so ruft man eine Masse von Vergehungen hervor, die inmitten einer großen Zahl von Denunziationen, Beschwerden und Chikanen sich zeigen werden, ja, man setzt durch eine solche Bestimmung das Pu blikum im Allgemeinen in eine außerordentlich gereizte und auflauernde Stimmung. Das ist die Ursache, warum ich mich gegen die Worte: „ Etwas unterlassen " erkläre. Wir nähern uns zugleich der II. Kammer, und es ist auf diese Weise schon ein Schritt zur gewissem Vereinigung gethan. Uebri- gens bin ich mit dem Zusatze, welchen unsere verehrte Depu tation zu diesem Artikel in Vorschlag gebracht hat, völlig ein verstanden. Domherr v. Günther: Was mein Amendement betrifft, so habe ich in demselben einige Falle berühren zu müssen ge glaubt, die in dem Artikel selbst nicht berührt worden sind, und die jedenfalls zu den Beleidigungen, aber nicht zu den Ehren krankungen zu gehören scheinen. Wenn man dem Worte: „Injurien" die Deutsche Benennung: Ehrenkränkung oder Eh renverletzung substituirt, so bezeichnet der Deutsche Ausdruck unstreitig weniger, als der römische, und auch weniger, als die praktischen Schriftsteller, die Gerichte in der Praxis selbst, unter dem Worte: Injurien bisher verstanden haben. Es ist sehr vieles Injurie, was nicht als Ehrenverletzung angesehen werden kann. Hundert, ja tausend Fälle, die unstreitig zu den strafbaren gehören, wurden bis jetzt hierher gerechnet und für strafbar erklärt. Sie würden aber künftig straflos bleiben müssen, wenn gegenwärtig die Bestimmung stattfände, daß nurEhrenverletzungen als Injurien angesehen und straf bar sein sollen. Ich hatte gleich beim Anfänge der Diskussion zu dem 1. Artikel ein Amendement gestellt, worin ein allge meiner Satz ausgesprochen wurde, der, wenn er angenom men worden wäre, vermuthlich jede Diskussion über diesen Artikel vermeidlich gemacht haben würde. Er ist aber nicht angenommen worden, mithin muß ich versuchen, bei einzel nen Stellen das unumgänglich Nöthige nachzubringen, was natürlich nunmehr nur sehr unvollkommen möglich sein wird. Wenn Jemand aus Muthwillen oder Schadenfreude einen An dern in Unruhe versetzt, lächerlich macht, falsche Nachrichten über dessen persönliche Verhältnisse verbreitet, oder auch ihm körperlich unangenehme Empfindungen zuzieht, so liegt in al len diesen Dingen nicht eine Ehrenverletzung, und dessen un geachtet wird man sie nicht füglich anders, als nach der Ana logie der Injurie bestrafen können. Ich erinnere mich, daß ich, als über den 1. Artikel diskutirt wurde, ein Beispiel an führte, was durchaus keine Ehrenverletzung enthielt, und von welchem mein geehrter Nachbar zur rechten Hand (v.Carlowitz) dennoch bemerkte, wie es ihm schiene, als ob dieser Fall un ter die Injurien gehöre. Wollte er damals das Wort, Inju rien so verstanden wissen, wie es im Allgemeinen im Wissen schaftlichen und besonders im Römischen Sinne gebraucht wird, so hatte er Recht, aber dann nicht mehr, wenn von ei gentlichen Ehrenverletzungen die Rede sein sollte. Ich habe gesagt: „wenn Jemand aus Muthwillen oder Schadenfreude einen Andern in Unruhe versetzt." — Das kann ohne Ehren verletzung geschehen, dessen ungeachtet würde die Sache straf bar sein. Ein Beispiel: Ein etwas ängstlicher, Micher Kassenbeamter feiert die Hochzeit seiner Tochter. Jemand, der den Mann aus irgend einem Grunde haßt, will ihm einen Possen thun, er schreibt ihm also unmittelbar vor dem Beginn der Feierlichkeit einen sehr höflichen Briefund meldet ihm, daß in einer seiner frühern Rechnungen ein bedeutender Jrrthum ent deckt worden sei, und er befürchten müsse, daß die Behörde es nicht als einen Jrrthum, sondern als Indizium einer Unter schlagung ansehen werde. Wahrscheinlich werde er also mor gen arretirt werden. Die Freude des Tages ist nun für ihn dahin. Den andern Tag aber hört er, daß das Ganze Nichts war, als ein frevelhafter Muthwille. Ich wüßte nicht, nach welchem Artikel des Gesetzentwurfs die Sache bestraft werden sollte; allein wohl wüßte ich, -aß, wenn der Fall jetzt einem Gerichte zur Entscheidung vorläge, man ihn nach dem bisherigen Rechte nach der Analogie der Injurien be strafen würde. — Ferner: „ wenn Jemand den Andern lä cherlich macht," — das kann ohne,Ehrenverletzung geschehen, durch spöttisch gestellte Fragen, durch das sogenannte Schicken in den April, und durch andere Dinge, die wohl unter ver trauten Freunden als Scherz können angenommen werden, weil da aus dem Verhältnisse selbst auf Abwesenheit der belei digenden Absicht geschlossen werden mag, wo aber doch ein Anderer beleidigt würde, wo dieses vertraute Verhältniß nicht stattsindet, und wo also angenommen werden muß, daß Muthwille oder Schadenfreude zum Grunde lag. Indessen, daß durch diese Dinge Verachtung gegen Jemanden ausge drückt werde, wie Art. 187. zur Ehrenverletzung erfordert, das kann ich nicht finden. Seine Ehre ist also und bleibt un angetastet. Ferner habe ich den Fall aus dem Deputations- Gutachten ausgenommen, „wenn falsche Nachrichten über Je mandes persönliche Verhältnisse verbreitet worden sind." Diese falschen Nachrichten können verbreitet werden theils so, daß mehr noch als Beleidigung stattsindet, theils auch so, daß weder Jemandes Ehre, noch seine Vermögens - oder Fami lien-Rechte verletzt erscheinen, er sich aber doch beleidigt füh len muß, indem niuthwilligerweise unangenehme Empfin dungen erregt werden, z. B. wenn Jemand in den Zei tungen eine prächtige Todesanzeige eines noch Lebenden ein rücken läßt. Das kann üicht als Ehrenverletzung betrachtet werden, daß man sagt: der und der ist gestorben. JmGe- gentheil, es ist das Schicksal, das uns Allen einmal bevor steht. Wenn aber Derjenige ermittelt wird, der so Etwas in die Zeitungen setzen ließ, so muß er bestraft werden, und zwar wohl nicht füglich anders, als nach der Analogie der In jurien; allein der Artikel sagt Nichts, was uns hierzu berech tigte. Ferner gehört hierher der Fall, „wenn Jemand dem
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