Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Andern eine unangenehme körperliche Empfindung macht". Auch dadurch kann ein Vergehen begangen werden, was be straft werden muß, — aber Eh re »Verletzung ist es wohl kaum, wenn Jemand z. B. übelriechende Dinge vor Einen hinsetzt oder ähnliche Narrheiten begeht, und zwar aus Muth- wlllen und Schadenfreude. Ich lasse dahin gestellt sein, ob die von mir angeführten Falle das Ganze erschöpfen. Wenn von einem allgemeinen Ausdruck die Rede wäre, der das Strafbare überhaupt bezeichnen sollte, so hätte ich die Ueber- zeugung, daß sich einer finden würde, durch den Alles er schöpft werden könnte. Aber für diese speziellen sehr verschie denen Fälle ist dies freilich sehr schwierig, jedoch nach reiflicher Erwägung hoffe ich, daß nicht leicht ein Fall denkbar sein würde, der sich nicht unter den hier angegebenen Klassen be greifen ließe, daher glaube ich, dieses Amendement der hohen Kammer zur Annahme empfehlen zu können. Ich habe hin zugesetzt: „kn soweit nicht diese Fälle in schwerere Verbrechen übergehen." Dies kann namentlich eintreten bei Erregung unangenehmer körperlicher Empfindungen, die leicht in Kör perverletzung und Beschädigung an der Gesundheit übergehen, und eben so kann dies eintreten bei Verbreitung falscher Nach richten. Ich sage nun, daß in den hier zusammengestellten Fällen eigentliche Ehrenverletzungen nicht enthalten sind. Man könnte zwar behaupten, es, läge darinnen immer eine mittel bare Ehrenverletzung. Aber in der That wüßte ich nicht, wie eine solche Behauptung gerechtfertigt werden sollte. Wollte man sagen: „Derjenige, welcher dergleichen vornimmt, legt Verachtung gegen den Andern an den Tag," so erwiedere ich, daß es nicht nothwendig sei, daß man durch die besprochenen Handlungen Jemandem gerade Verachtung zu erkennen geben wolle. Ja, wäre das der Fall, so würde sie dennoch von dem Art. 187. des Gesetzentwurfes nicht getroffen werden, denn hier heißt es: „wer gegen einen Andern sich u. s. w." (s. oben S. 757.) Es können aber hier Handlungen vorgenommen werden, und sind von mir mehrere beispielsweise bezeichnet worden, die weder an sich, noch nach der allgemeinen Mei nung Verachtung ausdrücken, und die, wenn der Artikel so stehen bleibt, nothwendig als straflos angesehen werden müs sen, was Niemand wünschen kann, dem es Ernst darum ist, daß die bürgerliche Ordnung erhalten werde nicht bloß in Bezug auf Vermögen und Leben, sondern auch in Hinsicht auf Gemüthsruhe und auf die zartern Verhältnisse des gesellschaftlichen Zusammenseins. Präsident: Es sind 4 Amendements gestellt und ent wickelt worden. Ich werde sie nach der Reihefolge vernehmen, wie sie zur Sprache gekommen sind. Das erste vom Hm. Seer. Hartz geht dahin, im Zusatze der Deputation nach „persönliche" einzuschalten „oder Vermögens;" das würde eventuell zu unter stützensein, weil sich nicht bestimmen laßt, ob das Deputations- Gutachten angenommen wird. Die zweite Frage würde ich auf den Zusatz zu dem Artikel stellen; dann würde über den Ar tikel selbst abgestimmt werden. Ich würde dann auf das Amen dement des Herrn Domherrn v. Günther kommen, der eine neue Fassung vorschlug, und endlich die Frage auf den Antrag des Herrn v. Polenz richtem Die erste Frage ist also auf das Amendement des Herrn Secr. Hartz gerichtet: Ich frage die Kammer: Ob sie dies Amendement unterstütze? Es geschieht ausreichend. Die nächste Unterstützungsfrage des Prasi tz ent en geht auf den Antrag des Herrn Domherrn 0. Günther. Er wird ebenfalls ausreichend unterstützt, wogegen die Frage auf den Antrag des Herrn v. Polenz keine ausrei chende Unterstützung findet. Referent Prinz Johann: Ich erlaube mir nun die An sicht der Deputation über die 2 eingereichten Amendements aus zusprechen. Was die Anträge des Herrn Secr. Hartz betrifft, so glaube ich, daß die Absicht derselben der Deputation nicht fremd gewesen ist, wenigstens ist es gerade dieser Fall, der vor züglich mit vorgeschwebt. Es würde aber nach den Worten des Antrags nicht nur zu bestrafen sein, wenn eine nachtheilige Nachricht über Jemanden verbreitet würde, sondern auch, wenn dies mit einer falschen vorteilhaften Nachricht geschehe. Es würde eben so gut strafbar sein, wenn Einer als Millionair oder als Banquerotteur geschildert würde, wenn er es nicht wäre. Ich sollte meinen, daß das Wort: „persönliche Verhältnisse" hier Alles und auch die Vermögensverhältnisse umfaßt, um eben das zu bezeichnen, was der Antragsteller zu wünschen scheint, wogegen das Wort: „Vermögensverhaltnisse" zu weit greift. Was den Antrag des Herrn Domherrn v. Günther betrifft, so glaube ich, daß dieser zu weit geht, so wenig, als ich die Absicht verkenne, die denselben geleitet hat. Der geehrte Sprecher hat sich darauf berufen/daß das in Aprilschicken strafbar sei; nun glaube ich, daß das Aprilschicken, wenn es auch in gewissen Ver hältnissen sehr tadelnswerth erscheint, sich doch kaum zurUntersu- chung eignet, ebenso wenig die muthwiüigen Streiche, die Je manden kn Unruhe versetzen und unangenehme Empfindungen bereiten, darunter begriffen sein möchten. Ich glaube nach die ser Ansicht dürften sämmtliche Streiche des Pagen in Kotzebues bekanntem Lustspiele und Fritz Hurlebusch's Schwindeleien, wie sie im Lustspiele „der Wirrwarr" uns vorgeführt werden, als Criminal-Gegenstande, wenigstens mit geringer Strafe, zu belegen sein. Ich glaube, das ist auch nicht die Ansicht des ge ehrten Sprechers, Was übrigens die Fälle ankangt, die er selbst angeführt hat, so ist das Lächerlichmachen in vielen Fällen unter den Begriff der Beleidigungen zu ziehen, denn es drückt allemal eine gewisse Verachtung gegen eine Person aus. Daß aber das Lächerlichmachen unter jedem Verhältnis: als Beleidigung anzu sehen sein sollte, scheint mir den gesellschaftlichen Verkehr in seinen feinsten Berührungen unter die Controls des Staats stellen zu wollen; daß das Verursachen jeder unangenehmen Empfindung und jeder sogenannte Schabernack mit Strafe zu belegen sei, das kann unsere Absicht nicht sein. Ich bemerke noch, daß ich bei der Beziehung der Injurien auf Ehrenver letzung eben so wenig verkenne, daß der Römische Wegriffein ganz anderer ist. Ich könnte daher nicht anrathen, für das Amendement zu stimmen. Domherr v. Günther: Dagegen erlaube ich mirzu be- *
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder