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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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merken, daß ich die Handlungen, die ich als strafbar bezeichnet zu sehen wünsche, nicht im Allgemeinen dafür erkannt wissen will, sondern nur dann, wennsieaus Muthwillen oder Scha den fr e.'u de verübt werden. Will man statt Muthwillen „Bosheit" setzen, so habe ich Nichts dagegen; allerdings würde man unter den Pagenstreichen eine Menge finden, die bestraft werden müßten, wie auch ähnliche Streiche, wenn sie zur Untersuchung gekommen, bis jetzt bestraft wurden. Damit jedoch die Kayimer nicht glaube, von mir bloß das Erzeugniß der Spekulation oder Theorie zu hören, erlaube ich mir einige Worte aus dem Werke eines der allergefchatztesten praktischen Rechtsgelehrten vorzulesen, Worte, die bis ästo in Sachsen und außer Sachsen den Gerichten vielseitig zur Richtschnur bei ihren Erkenntnissen gedient haben. Sie sind enthalten in Titt- manns Handbuch der Strafwissenschaft, wo. es im 332. Arti kel heißt, es sei für Beleidigung und also für strafbar zu achten: „wenn man Jemandem unschickliche Fragen vorlegt, die Ehrenbezeigungen versagt, die ihm überhaupt oder seines Standes wegen zukommen, wenn man sich in Gegenwart von Personen ungesittete Aeußerungen, die Erzählung schmutziger Geschichten erlaubt, u. dergl. m., wo man sich doch derselben enthalten sollte, wenn man eine Person durch krankenden Witz Andern zum Gelachter Preis stellt, sie durch Belichtung mit Un wahrheiten zum Besten hat, (hierher zählt der Verfasser das so genannte Schicken in den April), ihr mit beleidigenden Hand lungen droht, ihr überall nachfolgt (dies war schon durch ein rö- mischesGesetz, 1-.15. §.22.v.llemjnr. et kamos.UbeU. für straf bar erklärt); wenn man die Eigenheiten derselben in der Spra che, Anzug und Gebehrden nachahmt, wenn man sich gewisser Rechte gegen Jemanden am unrechten Orte und zu unschicklicher Zeit bedient, (hier führtder Autor den Fall an, wo Jemand dm Schuldner in Gesellschaft oder auf der Straße mit Geschrei mahnt) u .s. w. Hieraus ersehen Sie, meine Herren, daß bis jetzt Alles das, ja sogar noch weit Mehr, als ich in mein Amendement zusammengefaßt habe, als strafbar angesehen worden ist. Da wir nun nicht für Injurien im allgemeinen Sinne, wohl aber für Ehrenverletzungen einen Artikel haben, so finde ich keinen passenderen Platz, als diesen, um jene Lücke auszufüllen, wobei ich jedoch bemerke, daß dann freilich die Ueberschuft des IX. Ka pitels würde heißen müssen: „von Ehrenverletzungen und andern Beleidigungen." v. Großmann: Ich erlaube mir nochaufeinenPunct auf merksam zu machen, daß in der Fassung der Deputation der H. Kammer nach den Worten: „und dessen persönliche oder Vermö gens-" auch einzuschalten sein möchte: „Familienverhältnisse". Ich glaube, daß dieser Gegenstand alleBeachtung verdiene. Er ist geschieden von persönlichen Verhältnissen, denn diese kön nen in viel weitern Verhältnissen genommen werden, wie Fa milienverhältnisse; da scheint mir aber, daß in dieser Hinsicht mehrfache Beleidigungen Jemandem widerfahren können. Z.B. es werden von Jemandem über die Erziehung seiner Kinder, oder über die Verhältnisse zu seiner Ehegattin, oder über die Füh rung seiner Haushaltung, dieBehandlung seiner Hausgenossen u. s. w. nachtheilige Nachrichten verbreitet, so kann ihm das wesentlichen Schaden thun, es kann der Perheirathung der Töch ter in mehr als einer Beziehung hinderlich sein, sogar der Füh rung des Geschäfts, Gewerbes oder Handels sehr schädlich wer den, indem durch den üblen Ruf abgeschreckt Niemand in seine Dienste wird "treten wollen, und er die besten Arbeiter dadurch verlieren kann. Ich glaube, daß auf diesen Punct Rücksicht zu nehmen sein würde. Präsident: Wollen sie einen Antrag darauf stellen? v. Großmann: Allerdings: daß die Worte aufS. 119. des Deputations - Gutachtens der zweiten Kammer so gestellt würden: „und dessen persönliche und Familien- oder Vermö- gensverhältmsse" und dann mit dem Antrag des Hrn.Secr.Hartz zusammengefaßt werden sollen. Dieser Antrag wird jedoch nach gestellter Unterstützungs frage von Seiten des Präsidenten nicht hinreichend un terstützt. v. Welck: Ich muß gestehen, daß mir die Worte im Ar tikel 187. des Gesetzentwurfes doch auch etwas zu eng gefaßt scheinen, indem doch mehrere Verletzungen der Ehre vorkom men, wo noch nicht erweislich ist, daß der Beleidiger hat eine „Verachtung" gegen die Person ausdrücken wollen, wie Herr Domherr v. Günther ausführlich auseinander gesetzt hat. Von der andern Seite glaube ich freilich auch, daß die Fassung, die er vorgeschlagen hat, etwas zu weit sein würde, und da mit andere Dinge zur Bestrafung kämen, die wohl nach all gemeinen Begriffen nicht unter diese Kategorie fallen würden. Ich halte es daher für wünschenswerth, wenn wir einen Mit telweg fänden, und daher schlage ich vor, ob nicht vielleicht eine Einschaltung diesen Entzweck erfüllen würde, nämlich: wenn in dem ersten Satze des Gesetzentwurfs nach dem Worte: „ausdrücken" eingeschaltet würde: „oder das Ehrgefühl desselben nothwendiger Weise kränken müssen." Wären außerdem noch Fälle denkbar, wie Herr Dom herr v. Günther anführte, wie z. B. das Aprilschicken, wo dieses mit offenbarer Absicht, Andern aus Muthwillen einen Nachtheil zuzufügen, ausgeführt würde, so würde im mer der 1. Artikel des Gesetzentwurfs einschlagen und der Rich ter nach dem Sinne des Gesetzes verfahren können; also glaube ich, daß auf diese Art die meisten Fälle, die Herr Domherr v. Günther erwähnte, im Sinne des Gesetzes getroffen wür den. Auf die Frage des Präsidenten: Ob dieses zuletzt ge stellte Amendement unterstützt werde? geschieht dieses ausrei chend. Bürgermeister Schill: Was das vom Herrn Secretair Hartz gestellte Amendement anlangt, so habe ich allerdings unter den persönlichen Verhältnissen auch die über die Vermö gensverhältnisse verbreiteten nachtheiligen Nachrichten mit verstanden. Was dagegen den Antrag des Herrn Domherrn v. Günther und des Herrn v. Welck anlangt, so scheint mir dies eine Erweiterung des Begriffes von praktischer Nothwen- digkeit zu sein, so oft eine Denunziation einer Ehrenverle-
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