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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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werden; und so dürfte in den meisten Fallen, die unter Muth- willen begriffen sind, und wodurch, wenn sie zu weit gehen, ein Nachtheil entstehen kann, die Strafbestimmung schon in dem Gesetzbuchs zu finden sein. v. Welk: Nur auf das, was Herr Domherr Günther an geführt hat, erlaube ich mir ein Wort zu erwiedern. Das habe ich allerdings supponkrt, daß hier nur von einer Verletzung des Ehrgefühls die Rede sein kann, und alle diese strafwürdigen Handlungen nur dahin gehen müssen, das Ehrgefühl des Beleidigten zu verletzen. Das scheint mir in der Ueberschrift „Beleidigung" zu liegen. Denn, wenn z. B-Jemand einen An dern so erschreckt, daß dieser ohnmächtig niederfällt oder krank wird, so wird dieser Letztere zwar Cwilansprüche an Denjeni gen haben, der ihn in einen solchen Zustand versetzt hat, aber unter den Ausdruck „Beleidigung" scheint mir ein solcher Fall nicht zu gehören. Der Präsident stellt nun die Unterstützungsfrage auf das vorhergestellte Unteramendement des Herrn v. Polenz. Dies wird aber nicht hinreichend unterstützt. Königl. Commissair v. Groß: Ich muß gestehen, daß, wenn das Amendement des Herrn Domherrn v. Günther ange nommen werden sollte, dem Artikel eine zu große Ausdeh nung gegeben werden würde, wenn man nämlich nach dem Sinn dieses Amendements hie Bedingung der Strafbarkeit nicht in der Natur her Handlungen selbst, sondern in den Be weggründen derselben suchen will. Es können allerdings auch Handlungen, die dem Andern unangenehme Empfindungen er regen, aus einem nicht edlen Beweggründe vorgxnommen werden, ohne daß dieselben strafbar sein dürsten. Um einen Fall zu erwähnen, so kann vielleicht Jemand bei dem Banquerotte eines Dritten einen großen Verlust erlitten haben, der ihm sehr schmerzlich gefallen ist, und Hessen Erwähnung ihm sehr unangenehm sein muß; ein Anderer, der ihm nicht günstig ist, macht sich ein Vergnügen daraus, in jeder Gesell schaft, woer mit Jenem zusammenkommt, das Gespräch auf diesen Banquerott zu bringen, In diesem Fall verursacht er , Jenem eine sehr unangenehme Empfindung; allein ich möchte doch bezweifeln, daß, wenn man auch mit Bestimmtheit an- nchmey kann, daß er dieses Gespräch absichtlich veranlaßt, dieses strafbar sein würde. Wenigstens fürchte ich, daß durch eine solche Ausdehnung der gesetzlichen Bestimmung zu unzähli gen Denunziationen wegen angeblicher Beleidigungen Veran lassung gegeben werde. v. Garlowitz: Es hat heute wirklich Amendements und Sous-Amendements geregnet, und doch muß ich bekennen, daß dasjenige noch immer vergeblich von mir erwartet wird, das mich bewegen könnte, von dem Deputations-Gutachten abzugehen, Mas zuerst das Amendement des Hrn, Domherrn v. Günther anlangt, so muß ich die geehrte Kammer auf die eigne Vertheidigung desselben von Seiten des Antragstellers zu rückführen, und namentlich bemerken, daß ein Lheil dieser Ver- theidigungßrede darauf gerichtet war, den Antrag der Deputa tion, den sie im Ginverständniß mit der Regierung stellte, zu unterstützen. Insofern muß ich dann den Bemerkungen des Antragstellers ebenfalls beitreten. Das Beispiel, das von dem Falle hergenommen ist, wo Jemand für gestorben ausgegeben wird, der noch lebt, das wird namentlich die Deputation in ih rem eignen Nutzen verwenden können, denn hier wird eine falsche Nachricht über persönliche Verhältnisse Jemandes verbrei tet. Allein in der Hauptsache muß auch ich bemerken, daß mir das Amendement des Hrn. Domherrn v. Günther viel zu weit zu gehen scheint. Ich will gern einräumen, daß manche von ihm bezeichnete Handlungen strafbar seien, sie werden aber auch sehr oft schon als strafbar erkannt werden, wenn man den Arti kel des Gesetzbuchs mit dem Deputations-Gutachten annimmt. In vielen Fällen, die von ihm herausgehoben worden sind, wird man nämlich immer der Meinung, der Ansicht sein müs sen: es drückt die fragliche Handlung eine Verachtung aus. Drückt sie aber Verachtung aus, so wird sie durch den Artikel getroffen, sie wird also strafbar sein. Im Allgemeinen scheint es mir nun aber eine der ersten Aufgaben des Strafgesetzgebers zu sein, die Grenzen der Strafgesetzgebung möglichst eng zu halten. Ist dies schon die Pflicht des Gesetzgebers, so ist es, meines Dafürhaltens doppelte Pflicht einer Standeversamm- lung, eines Vereines der Vertreter des Volks, dahin zu wir ken, daß nicht Etwas in das Gebiet der Strafgesetzgebung hin über gezogen werde, was nicht dahin gehört. Eine Stände versammlung wird diese schuldige Rücksicht auf die freie Bewe gung der Nation, die sie vertritt, nie verleugnen dürfen. Wäre ich daher auch nur einigermaßen zweifelhaft, ob die vom Hrn- Domherrn v. Günther bezeichneten Falle von der Art seien, daß sie in das Strafgesetzbuch ausgenommen werden müßten, so würden mich schon diese allgemeinen Gründe bestimmen, der Absicht des Gesetzentwurfs den Vorzug zu geben, und gegen die Ausdehnung der Strafgewalt mich zu erklären; allein es geht mir auch ein Zweifel darüber nicht einmal bei. Ich glaube, diese Handlungen alle als strafbar in dem Gesetzbuche anzuer kennen, das hieße kaum etwas Anderes, als die Gefängnisse mit Kindern und Schulknaben überfüllen, oder der Ruthe deö Criminalrichters eine nie ruhende Bewegung zu verschaffen, denn dann würden, wie von Sr. Königl. Hoheit bereits bemerkt worden ist, alle aus Muthwillen oder Schadenfreude, wo nicht bloß Leichtsinn vorgenommenen Handlungen, wie sie bei Kin dern und Menschen, deren Verstand noch nicht die gehörige Reife erlangt hat, täglich vorkommen, nicht etwa einer polizei lichen Ahndung unterliegen, sondern Gegenstand der Straf gesetzgebung sein. Das sind die Gründe, die mich bestim men, dem Amendement des Hrn. Domherrn 0. Günther nicht beizutreten. Dieses Amendement hat aber auch bereits einige Veränderungen erlitten; es ist von mehreren Sprechern gefichlt worden, daß es zu weit gehe; man hat sich daher bemüht, durch andere Amendements ihm zu Hülfe zu kommen. Zu die sen rechne ich zuerst das Amendement des Hrn, Amtshaupt manns p. Welck; aber ich kann, obschon es den Ansichten der Deputation naher steht, ihm auch nicht beipflichten. Es scheint mir, als ob die Worte: „oder das Ehrgefühl desselben nyth-
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