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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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lassen muß. Wenn z. B. Jemand in mein Haus tritt und mir Unangenehmes zufügt, so weise ich ihm die Thüre, das ist die natürliche Selbsthülfe. Wenn mir Jemand unartigeDinge sagt, so wende ich ihm den Rücken zu. Ich glaube, daß die hier erwähn ten Verhältnisse, insoweit sie keine Ehrenkränkungen enthalten, eben so einfach auf dem Wege der Selbsthülfe zu erledigen sind, ja, es bedarf oft eines ernsten Wortes um einen Andern in die gebührenden Schranken zurückzuweisen. Ich glaube, wir wür den eine Menge Jnjurienklagen beseitigen, wenn wir solche Dinge der Selbsthülfe überlassen. Diesen Theil des Amende ments finde ich also nicht sachgemäß. Eine andere Frage ist es, ob der Antrag Alles umfasse, was Ehrenkränkungen enthalte? Hier habe ich die Debatte darauf gebracht, daß der Begriff: Ver achtung näher ausgedrückt werde, und deshalb habe ich das Amendement des Hrn. v. Welck unterstützt; gleichwohl muß ich bekennen, daß es mir nicht ganz passend zu sein scheint. Hier heißt es: „oder das Ehrgefühl nothwendiger Weise kränken müssen." Es scheint mir der Sprache des Gesetzes nicht ganz an- gemessen zu sein, denn es wird dadurch theils etwas Beschran kendes , theils etwas Unbestimmtes hineingebracht, was mehr auf ein inneres Gefühl sich bezieht, so daß ich mich kaum ent schließen könnte, dem Amendement beizutreten. Ich glaube aber die Ansicht des Hrn. Antragsstellers zu treffen, wenn ich Vorschläge, nach den Worten: „Verachtung ausdrücken" einzu schalten: „oder eine Ehrenkränkung enthalten." . Dadurch wür den auch jene Fälle getroffen, wo Jemand einen Andern lächer lich macht rc. Gleichermaßen hoffe ich, daß der Wunsch des Herrn Domherrn v. Günther durch diese Fassung getroffen werde. v. Welck: Ich erkläre mich damit ganz einverstanden. — Hierdurch erledigt sich das von v. Welck gestellte Amendement. Domherr 0. Günther: Es ist durch das von Sr. Königl. Hoheit Gesagte allerdings eine Aenderung in den Artikel gekommen, durch welche eine weit größere Zahl von Fallen unter demselben begriffen wird, als es der Fall sein dürfte nach der Fassung des Artikels selbst. Indessen wird doch auch so noch immer eine sehr große Anzahl von Handlungen, die bis jetzt für strafbar erachtet worden sind, ungestraft blei ben. Ich gedenke nur des Beispiels, das ich vorhin anführte, wo Jemand einem Andern einen Brief schreibt, in dem er ihm etwas Unangenehmes anzeigt, nur in der Absicht, um ihm ei nen frohen Abend zu verbittern; dieser Fall würde nicht ge troffen. Wenn ferner ein geehrter Sprecher vorhin äußerte: er sei sehr dagegen, daß die Grenzen des Strafrechtes zu weit gezogen würden, so stimme ich mit dieser Ansicht in so weit überein, muß aber noch hinzufügen, wie ich wünsche, daß sie auch nicht zu eng gezogen werden, sondern gerade so weit, als es durch den Begriff des Strafbaren bedingt ist, und nicht weiter, nicht enger. Zweitens sei eS mir verstattet, dengeehr- ten Kammer ins Gedachrniß zurückzurufen, was von einem geehrten Mitglieds vorhin geäußert wurde, als es für mein Amend. sprach, nämlich, daß hier nicht die Rede davon sei, Hand lungen für strafbar zu erklären, die bis jetzt von dem Richter nicht als strafbar betrachtet wurden, sondern daß vielmehr durch die Fassung des Artikels (und das gilt selbst noch nach dem Amendement des hochgestellten Herrn Referenten) eine ganze Menge Handlungen für straflos erklärt werden, welche bis jetzt für strafbar erachtet worden sind. Allerdings theile ich die Meinung des Herrn Bürgermeister Schill, daß, wenn diese Handlungen künftig nicht mehr bestraft werden sollten, die offene Selbsthülfe hervorgerufen werden würde. Derjenige, der auf eine Weise, wie ich vorhin anführte, von einem Andern, obgleich nicht in Bezug auf Ehre/beleidigt worden ist, wird, wenn der Richter ihn nicht schützt, sondern die Handlung für straflos erkennt, ganz gewiß, zumal wenn er der untern Volks klasse angehört und seinen Rachetrieb zu bekämpfen nicht Kraft genug hat, sofort Gelegenheit suchen, um an dem, der nun für straflos erklärt worden ist, Vergeltung zu üben, ihm Dasselbe wieder zuzufügen, was er von ihm erlitten. Aus dieser Rache wird Gegenrache hervorgehen, und gar bald werden wir einen kleinen Krieg,Aller gegen Alle haben. Bürgermeister Ritterstädt: Wenn ich versichert sein könnte, daß durch den Vorschlag des hochgestellten Herrn Re ferenten alle Handlungen getroffen würden, welche Herr Dom herr V. Günther meint, dann würde ich damit sehr einverstan den sein; allein ich bezweifle dies. Ich glaube, daß hier derjenigen Handlungen zu gedenken ist, die, ohne gerade die Ehre zu verletzen, doch die Gemüthsruhe eines Menschen stö ren, und das erkennen wir Alle an, daß Jeder auf die Unan tastbarkeit seiner Gemüthsruhe ein Recht habe. Ferner ist ein Einwurf von Seiten des hochgestellten Herrn Referenten ge macht worden, daß man so wenig als möglich auf den subjek tiven Zustand des Verbrechers recurriren müsse, nur so wenig als möglich Strafbestimmungen darauf setze. Es scheint mir aber dieser Einwurf nicht treffend zu sein ; er würde mehrere Bestimmungen des Gesetzentwurfs treffen. Eine ganz ähnli. che Bestimmung finden wir in der Paragraphe, wo von Be schädigung des fremden Eigenthums die Rede ist. Ganz pa rallel mit diesem Falle scheint mir der jetzige zu sein; wie dort das Eigenthum Anderer verletzt wird durch Bosheit oder Muthwillen, so wird hier die Gemüthsruhe gestört. Inso fern sollte ich kaum glauben, daß durch den Vorschlag des hochgestellten Herrn Referenten die Sache ganz getroffen würde. (Beschluß folgt.) Druck und Papier von B. G. Teubner in Dresden. Mit der Redaktion beauftragt: vr. Gretschel.
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