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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Mittheilurrgert über die Verhandlungen des Landtags. 55. Dresden, am 30. Januar. 1837. Dreißigste öffentliche Sitzung der I. Kammer, am 17. Januar 1837. (Beschluß.) Fortsetzung der besonderen Berachung über den Erim'rnalgefetz- entwurf. (U. Theil, IX. Kapitel: Von den Verletzungen der Ehre. Art. 187.) — Secr. Hartz: Es ist über den vorliegenden Gegenstand soviel gesprochen worden, und eS find so viel Vorschläge ge schehen, daß ich in der Thal Bedenken tragen sollte, noch einen neuen zu eröffnen. Indeß sind wir in einem schlimmen Dilemma. Gewiß fühlt die Mehrzahl, .daß die Bestimmung, die der Gesetzentwurf enthält, selbst so, wie sie der Zusatz der Deputation erweitert, nicht weit genug ausgedehnt ist, um alle diejenigen Fälle in den Bereich des Strafrechts zu ziehen, welche dahin gehören. Vieles verbessert der Vorschlag Sr. Königl. Hoheit, aber ich muß gestehen, daß ich dem Herrn Domherrn v. Günther beistimmen muß, wenn er sagt, daß eine Menge von Fällen nicht umfaßt würde, die er angeführt hat, und von denen wir gleichwohl nicht wünschen dürften, daß sie ganz unbestraft blieben. Dennoch hat nach meiner Ansicht das Amendement des Herrn Domherrn v. Günther Mancherlei gegen sich, und wenn man sich auch materiell mit demselben einverstanden hätte, so würde man sich doch daran stoßen können, daß es in eine gewisse Exemplifikation über geht, von der zu besorgen ist, das sie auf der einen Seite noch nicht vollständig genug sei, während sie auf der andern Seite wieder zu weit zu führen scheint. Dies ist der Grund, warum ich es wage, die Zahl der Vorschläge noch um einen zu ver mehren. Es scheinen mir nämlich allerdings nicht alle dieje nigen Falle, welche Herr Domherr D. Günther aufgestellt hat, eine Ehrenverletzung zu fein, wohl aber eine Verletzung derje nigen Achtung, die eine Person vyn der andern zu erwarten berechtigt ist. Sollte es daher nicht vielleicht allen Lheilen ge nügen, wenn dem Vorschläge Sr. Königl. Hoheit noch hin- zugefügt würde: „oder Verletzung der persönlichen Achtung." Es geht dies weiter; denn die Verletzung der persönlichen Ach tung artet nicht immer in Ehrenverletzung aus. Präsident: Ich habe auf das vom Herrn Secretair gestellte Amendement die Unterstützungsfrage zu richten; es sollen nämlich nach den Worten des von Sr. Königl. Hoheit vorhin gestellten Amendements: „oder eine Ehrenverletzung" die Worte kommen: „ oder Verletzung der persönlichen Ach tung." Ich frage daher die Kammer: Ob sie dasselbe unter stütze? Wird unterstützt. 0. Großmann: Ich glaube, die immer größer wer dende Verschiedenheit der Meinungen ist ein Beweis des Wal tens einer ^gerechten Nemesis für die Vernachlässigung einer festen Bestimmung desBegriffs: „Verbrechen" und einer festen Grenze für das Criminalgebiet bei der tz.1. An diesem Punkte ist die Debatte zu der Frage gelangt: was gehört in das Criminalge- fttzbuch und was nicht? Ich stimme ganz vollkommen mit dem Herrn v. Carlowitz darin überein, daß das Gebiet der Crimi- nalgesetzgebung nicht allzusehr erweitert werden dürfe, gebe aber auch dem Domherrn V. Günther darin vollkommen recht, daß diese nicht zu sehr verengt werde; ein Extrem wie das andere führt zu schlimmen Folgen, eines wie das andere bringt Unordnung und Zerwürfnisse in der Gesellschaft hervor; zieht jenes zu viel Falle in das Gebiet der Criminalgesetzgebung, so führt dieses eine Art von Terrorismus ein; es wird nicht nur die Ruthe des Criminalrichters in steter Bewegung sein, son dern es wird auch der Stock sich geltend machen, je nach dem Grade der Bildung in dieser oder jener Klasse der Gesammtheit. Mir scheint es an der Zeit zu sein, da die bei den letzten geehrten Antragsteller allerdings den Punkt der Ehre hier festgehalten haben, daß ich glauben muß, um die sen drehe sich hier die ganze Debatte; das Kapitel hat die Ueberschrist: von Verletzung der Ehre. Allein auf der andern Seite, glaube ich, dürfen wir auch die Verletzungen, welche nicht unmittelbar gegen die Ehre gerichtet sind, aber die per sönliche Achtung einer Person berühren, nicht außer Augen j lassen; nur die Frage, in welcher Beziehung ein Kriterium hier aufzusinden sei, scheint mir nicht genug beleuchtet zu sein. Der Königl. Commissair sucht dasselbe in dem Objekt oder in der Handlung selbst; allein ich weiß nicht, ob wir damit aus reichen dürften; denn derBegrkff der Ehre ist unendlich nüan- cirt: nach den Klassen, nach den Ständen, nach den Berufs arten, nach den Verbindungen, in denen Einer steht; dem Ei nen scheint das nothwendig zu sein, dem Andern jenes. Auf verändern Seite scheint es mir gefährlich zu sein, bloß auf die Motiven des Handelnden recurriren zu wollen, denn diese sind nicht überall äußerlich erkennbar. Ich möchte ein großes Gewicht aufdas legen, was in der 2. Zeile der Paragraphe (s.Nr.54. d.Bl. S.757.) mitgemeinerMeinung benannt ist; das scheint mir et was Wesentliches zu sein. Nur die Frage könnte ich mir nicht beantworten, welche Gemeinheit gemeint ist, deren Meinung hier „gemeine Meinung" heißt. Ich glaube, da läßt sich eine
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