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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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766 allgemeine Definition nicht geben. Die Ehre ist etwas Indi viduelles, und der Richter wird dem Verletzten eine eigentliche Genugthuung nicht verschaffen können, da die Ehre aus der Persönlichkeit hervorgeht, wo die Formen so mannichfach ver schieden sind. Ein Anderes ist es mit dem Gelehrten, ein An deres mit dem Kaufmann, ein Anderes mit dem Handwer ker, und ein Anderes mit dem Landmann; kurz, alle Stände werden ihre Ehre und ihren Stand geschützt wissen wollen. Das Beste würde sein, wenn es ein Institut im Staate gebe — ein sogenanntes Ehrengericht, — welches nach den verschie denen Standen dieses erklärte; dann würden wir über alle diese Berge weg sein. Ich mag jedoch nicht Derjenige sein, der hier bei diese Paragraphe auf Ehrengerichte antrüge, ich behalte mir vor, bei §. 196. diesen Gegenstand wieder zur Sprache zu bringen. Ich glaube, es ist ein Sieg des Rechts, wenn alle Klassen, oder doch die Mehrzahl, die vor Gericht ihre Genugthuung suchen, dieselbe finden; allein die Para graphe, wie sie hier gefaßt ist, dürfte schwerlich jener Erwar tung entsprechen, und ich hielte es für ein Meisterstück der Ge setzgebung, wenn diese Paragraphe so ausgefüllt würde, daß die Folgen derselben in der Anwendung auf jeden erdenklichen Fall sich vollstärrdig rechtfertigten. Ich glaube aber, daß das letzte Amendement einen Fortschritt zum Bessern enthalte. Referent Prinz Johann: Ich erkläre mich, mein Amende ment mit dem des Hrn.Secr. Hartz zu vereinigen, und hoffe, daß dadurch vielleicht mit einer großen Majorität ein Kammerbe schluß herbeigeführt werde. Mir scheint das Amendement des Hrn. Seer. Hartz den Gegenstand der Hauptfrage näher zu führen. Es ist mir ein wahrer Triumph, wenn in einer De batte die Meinungen sich vermindern, statt sich vermehren. Staatsminister v.Könneritz: Was das frühere'Amende- mcnt des Hrn.Secr. Hartz anlangt, das Wort „Vermögensver- hältniffe" einzuschalten, so muß ich bestätigen, daß die Negierung unter persönlichen Verhältnissen die Vermögensverhältnisse mit verstanden hat. Ich könnte auch nicht dem hochgestellten Re ferenten beistimmen, wenn er glaubt, es könnte nur darauf sich bezogen werden, daß die Vermögensverhaltnisse kleiner darge stellt würden. Es kann auch Falle geben, wo sie besser dar gestellt werden; so kann z. L. ein ganz unbemittelter Mann, der zum Allmosen nicht viel geben kann, wohl gedrückt werden, wenn Jemand bekannt macht, er sei ein Millionair. Was das Amendement des Hrn. Domherrn v. Günther anlangt, so fällt es insoweit mit der Regierung zusammen, als er auch die Ver breitung fälschlicher Nachrichten über persönliche Verhältnisse mit ausgenommen wissen will. Wenn er ferner den Fall mit ausgenommen wünscht, wo Jemand einen Andern lächerlich macht, so glaube ich, liegt auch das im Entwürfe, weil eine solche Handlung gewiß eine Verachtung gegen Jemanden aus drückt. Nicht so ist es mit dem Falle, wenn Jemand einem Andern unangenehme Gefühle verursacht oder ihn in Unruhe ver setzt. Hier glaubte nun freilich die Regierung, diesen Fall nicht aufnehmen zu können, weil es sehr schwer fallen dürfte, hier eine Grenze festzustellen. Dies beweisen in derThat auch die vielen Amendements, die hierzu gekommen sind. Eines schlug den Zusatz vor: aus Muthwillen oder Schadenfreude, ein anderes aus Bosheit, Muthwillen und Schadenfreude, und wieder ein an deres wünschte Muthwillen weg zu lassen. Jedenfalls muß ich bemerken, daß zwischen Muthwillen und Schadenfreude kein rechter Unterschied erkennbar sein dürfte; ich glaube, Muth willen umfaßt Schadenfreude mit. Besser würde man wohl sagen: in der Absicht, zu kränken. Was endlich das Amende ment des Hrn. Secr. Hartz betrifft, nach welchem die Worte noch hinzugefügt werden sollen: „oder Verletzung der persön lichen Achtung" so- muß ich bemerken, daß sie nicht recht in die Fassung des Artikels passen, weil eine Ehrenverletzung alle mal auch die Verletzung der persönlichen Achtung ausdrückt; mir scheint es wenigstens einerlei zu sein. Wünscht man eine Erweiterung des Artikels, so könnte man lieber hinzufügen: „oder Geringschätzung." Vicepräsident V. Deutrich: Diese vielen Amendements haben nur herausgestellt, wie schwierig es ist, eigentlich das zu bezeichnen, was man hier zu bezeichnen wünscht, nämlich die sogenannte Injurie. Es giebt in der That eigentlich kein Deutsches Wort, was diesem Lateinischen Worte ganz gleich käme. Es ist öfters irgend eine Handlung, eine Aeußerung eine Injurie, und es ist zweifellos, daß sie es ist, die in andern Verhältnissen es aber wieder nicht ist. Das zeigt uns wohl, daß es eigentlich auf die Personen ankommt, zwischen welchen diese Handlung vorgeht. Es kommt Alles auf das Verhältniß an, in welchem diese Personen zu einander stehen, und man wird am Ende doch darauf zurückkommen müssen, ob eine sol che Handlung oder Aeußerung eine Verachtung oder Gering schätzung ausdrücke. Das scheint nun das Resultat der Be- rathung zu sein, die hierüber angestellt worden ist. Es kann nicht die Meinung sein, daß, wenn Jemand in dem angegebe nen Beispiele einem Andern Unruhe verursacht oder eine un angenehme Empfindung hervorgebracht hat, mit dem er in einem nähern freundschaftlichen Verhältnisse sich befindet, daß dieser nun strafbar sein solle; aber wohl ist er strafbar, wenn er mit Jenem in keinem solchen Verhältnisse steht, und er sich nun wegsetzt über das Recht auf Achtung, die Jener in An spruch zu nehmen das Recht hat. Das hat mich nun zu der Erwägung geführt, ob nicht vielleicht der Sache dadurch bei zukommen sein dürfte, daß man sich auf das Verhältniß be zöge, in welchem die Personen mit einander stehen, zwischen denen eine solche Handlung vorkommt. Das Amendement des Domherrn v. Günther würde zu weit hinüber greifen, wenn eine jede solche Handlung, die Personen begehen, welche sich einander näher stehen, Gegenstand der Bestrafung sein sollte. Daher dürfte es vielleicht ausreichen, wenn man die Beziehung auf die Verhältnisse dieser Personen in die Para- grapheaufnähme, und so sagte: „wer gegen einen Andern Handlungen oder Aeußerungen sich erlaubt, die an sich, oder im Verhältniß zu der Person, die sie betreffen, oder nach der allgemeinen Meinung Verachtung ausdrücken rc." Das scheint eigentlich die Hauptsache, es soll auf das Verhältniß
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