Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
der Personen ankommen; denn sonst würden manche solcher Handlungen und Aeußerungen als bloßerScherz zu betrachten sein« den doch wohl Niemand bestrafen möchte; auf der an dern Seite ist es gewiß, daß in dem Falle, wo kein solches Verhältniß stattfindet, eine dergleichen Handlung eine Injurie sein würde. Ich habe der hohen Kammer zu überlassen, ob sie glaubt, daß dadurch diese Bedenken erledigt würden. Präsident: Die Kammer hat den Antrag des Herrn Stellvertreters vernommen, und ich habe zu fragen: Ob sie denselben unterstütze? Unterstützt. v. Polenz: Mir scheint, als ob in dertz. 190. darauf schon Rücksicht genommen wäre, wo die Bestimmung des Ver hältnisses des Beleidigers zu dem Beleidigten ausgedrückt ist und den Maßstab der Strafe an die Hand geben soll. Vicepräsident v. Deutlich: Es ist hier nur die Frage zuvörderst zu beantworten, ob und wenn diese Handlungen überhauptstrafbar sein sollen und daher auf die Worte: „Ver achtung ausdrücken" Bezug zu nehmen; wenn also eine Handlung eine solche ist, die in Beziehung auf die Person, die sie betrifft, eine Verachtung ausdrückt, nun so würde sie in diese Paragraphe fallen. Die tz. 190. bezieht sich auf die Fest setzung einer höhern oder niedern Strafe. Hauptsächlich ist von den Fällen die Rede, die Domherr 0. Günther bezeich net hat. Referent Prinz Johann: Es dürfte wohl an der Zeit sein, mit dem ganzen Gegenstände zum Schlüsse zu kommen, und noch einmal wollte ich mir erlauben, das Wort zu ergrei fen. Ich glaube, wenn wir die Sache genauer prüfen, so liegt die Hauptschwierigkeit in den Worten: „Verachtung aus drücken. " Ich glaube, diese Worte geben so viel zu erkennen, daß die Handlung die Absicht des Handelnden, dieBerachtung auszudrücken, an den Lag lege. Es ist wohl möglich, daß nicht gerade der Handelnde die Verachtung ausdrückt, sondern, daß die Handlung an sich die Ehre des Andern verletzt. Ich glaube daher, daß das Amendement des Secretair Hartz das jenige ist, welches am meisten entspricht: daher kann ich nur dieses Amendement zur Annahme empfehlen. v. Welck: Ich glaube, das Amendement, was Herr Vice präsident vorgeschlagen hat, würde nicht ausgeschlossen werden, wenn das Hartzsche Amendement angenommen würde. Vicepräsident 0. Deutrich: Ich würde mein Amende ment fallen lassen, wenn ich nur ganz den Sinn des Hartz- schm Amendements kennte. Hier kommt es darauf an, das Verhaltniß zu bezeichnen, in dem die Personen zu einander stehen. Secr. Hartz: Ich habe geglaubt, eben durch die Worte: „persönliche Achtung" das Verhältniß zu treffen, in dem die betheiligten Personen zu einander stehen. Vicepräsident v. Deutrich: Das ist auch der Sinn meines Amendements; das Hartzsche würde auch das mei nige in sich fassen. Präsident: Ich würde nun zuvörderst die Frage auf das Deputations-Gutachten, welches in den Worten enthalten ist: „oder absichtlich falsche Nachrichten über dessen persön liche Verhältnisse verbreitet" mit Vorbehalt des Isten Hartz- schen Amendements, welches dahin geht, mach dem in diesem Deputations-Vorschlage enthaltenen Worte: „persönliche", zu setzen: „oder Vermögens", zu richten haben: Ich frage also: ob die Kammer mit diesem Deputations-Vorschlage sich übereinstimmend erkläre? Einstimmig bejaht. Nun würde ich auf das vorerwähnte Hartzsche Amendement kom men und die Kammer zu fragen haben: ob sie dasselbe an nehme? Wird durch 17 gegen 15 Stimmen abgeworfen. Sodann würde ich auf den GüntherschenAntrag (s.Nr. 54. d. Bl. S.757.) mit dem Ritterstädtischen Unteramendement (s.Nr.54. d.Bl. S.761.) überzugehen haben. Ich frage die Kammer: ob sie denselben annehme? Wird mit 24 gegen 8 Stimmen nicht angenommen. Es wird hierauf die vom Prinzen Johann, der sich mit dem spätern Amendement des Secr. Hartz vereinigt hatte (s. oben) vorgeschlagene Fassung mit 33 gegen 1 Stimme ange nommen. Sie lautet: „Die an sich oder nach der gemeinen Meinung Geringschätzung ausdrücken oder eine Ehrenkränkung oder Verletzung der persönlichen Achtung enthalten, oder Ehren bezeugungen u. s. w." v. Welck: Wir würden den Hrn. Secretair wohl ersuchen können, nochmals die §. zu revidiren und vielleicht die Fassung vorzulesen; wir haben hier das Wörtchen „oder" mehrmals hin ter einander; ich weiß nicht, ob sich dies nicht sollte vermeiden lassen? Bürgermeister Ritterstädt: Ich halte dies für keinen Nachtheil, es kommt dies öfter in diesem Criminalgesetzbuche vor. Wenn mehrere gleichartige Fälle hinter einander anzufüh ren sind, so muß man sie durch das Wörtchen: oder mit einander verbinden. Secr. Hartz: Da die Ehrenkränkungen und Beleidigungen, von denen in der 187. tz. gesprochen wird, nicht bloß Verbal- son dern auch Realinjurien umfassen, so dürfte es wohl keinesweges ein und dasselbe sein, wenn Einer allein hingeht, und einen An dern schlägt, oder wenn sich Mehrere vereinigt haben, um einen Dritten zu schlagen. Dasselbe ist, obwohl in etwas minderem Grade, bei Verbal-Injurien der Fall. Ich habe nun geglaubt, daß bei einem solchen Falle, wo sich Mehrere zur Beleidigung ei nes Dritten ausdrücklich vereinigen, eine höhere Strafe Platze greifen müsse, und deshalb erlaube ich mir folgenden Zusatz vorzuschlagen: „Wird die Beleidigung von Mehreren gemein schaftlich in Folge deshalb getroffner Verabredung zugefügt, so kann die Strafe um die Hälfte erhöht werden." Präsident: Die Kammer hat das Amendement ver nommen, und ich frage: ob sie dasselbe unterstütze? Wird unterstützt Referent PrinzIoh ann: Ich muß mich gegen das Amen dement erklären; mir scheint der Spielraum des Gesetzes groß genug zu sein. Es geht bei Realinjurien bis zu 2Jahr Arbeits-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder