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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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768 Haus; nehmen wir die Körperverletzung an, so finden wir, daß diese nur bis zu 3 Monat Gefängniß, und wenn eine Verabre dung Mehrerer stattgefunden hat, bis zu 6 Monat Gefängniß bestraft wird. Ich sollte daher denken, daß die Strafe bis zu 2 Jahr Arbeitshaus vollkommen ausreichend sei. Präsident: Ich habe nun die Kammer zu fragen: Ob sie das Amendement des Herrn Secr. Hartz annehme ? Wird von 19 gegen 13 Stimmen abgelehnt. Präsident: Nun würde ich die Frage auf den Artikel zu richten haben: Ob die Kammer denselben so, wie er sich nun gestaltet hat, annehme? Wird durch 30 gegen 2 Stimmen angenommen. ' Hierauf wurde die Sitzung nach -^-2 Uhr abgebrochen, und die Fortsetzung auf morgen 10 Uhr festgesetzt. Ein und dreißigste öffentliche Sitzung der 1. Kammer, am 18. Januar 1837. Eingänge zur Registrande. — Fortsetzung der besonder» Bera- thung über den Cmnmalgesetzentwurf. (II. Lheil IX. Kapi tel: Von den Verletzungen der Ehre. Art. 188. — 193. X. Kapitel: Von der Selbsthülfe und dem Zweikampfe. Art. 194 —196.) Die Sitzung beginnt All.Uhr in Gegenwart von 33 Mit gliedern durch Verlesung des Protokolls der letzten Sitzung, welches nach erfolgter Berichtigung durch Mein hold und Ziegler und Klipphausen mit unterzeichnet wird. Hierauf wird die Registrande vorgetragen, welche Folgen des enthält: 1) Protokollextrakt der 11. Kammer vom 9. Januar, den Antrag des Abg. Scholze wegen Abstellung verschiedener land- wirthschaftlicher Gebrechen betr. Präsident: Der Gegenstand ist bei der II. Kammer um deswillen, weil ein Deputirter die Petition eingereicht hat, von der 3. Deputation bearbeitet worden. Es dürfte auch unserer Kammer gefällig sein, die Suche an ihre 3. De putation zu verweisen. 2) Vorbericht der 1. Deputation über den Gesetzentwurf wegen Aufhebung der Bannrechte. Prinz Johann: Es ist zu wünschen, daß die Kammer sich entschließen möchte, daß, wenn der Bericht gedruckt ist, solcher noch vor Beendigung der Berathung über das Criminal-Ge setzbuch in Berathung genommen würde, indem die Erstattung des Hauptberichts von dem Beschlüsse abhangt und der Haupt bericht nach Beendigung der Berathung über das Criminalge- ' setzbuch so in die Kammer gebracht werden könne. Ich glaube, daß eine große Zeit zu Erstattung des Hauptberichts nicht erfor derlich sein wird, wenn die Kammer der Deputation beitritt. Denn in derHauptsache ist er bereits fertig; indessen einige Tage würden doch noch dazu nöthig sein. Es dürfte vielleicht mög lich sein, daßim Laufs der nächsten Woche der Gegenstand mit eingeschobenwürde. Präsident: Es ist bereits beschlossen worden, daß Ge- genständeeingeschoben werden sollen, und es ist um so erwünsch ter, daß unsere 1. Deputation uns Gelegenheit gegeben hat, diesen Gegenstand einzuschieben, da denMitgliedernZeit gelassen wird, auf das Criminalgesetzbuch sich vorzubereiten. Uebri- gens ist es auch sehr wünschenswerth, daß eine Kammerder an dern Etwas zu thun verschafft; wünschenswerthvorzüglich, daß, wenn wir mit dem Criminalgesetzbuch fertig sind, ein anderer be deutender Gegenstand, wie dieser Bericht sein würde, uns zur Berathung vorliege. Es wird also der Druck des Berichts zu beeilen, u. wenn selbiger gedruckt vorliegt, sobald als möglichem Berathung zu ziehen sein. — Die verehrte Kammer erinnert sich, daß gestern eine Vollmacht von Seiten des Grafen Wildenfels für einen Hrn. H Beustin Vortrag kam, aber von dem Direktorium bemerktwurde, es sei darüber Etwas nicht beigebracht, daß der Herr v. Beust Besitzer eines im Königreich Sachsen gelegenen Ritterguts sei, und daß diese Legitimation noch herbeizuschaffen versprochen wurde. Diese ist nun eingegangen, Und es ist dar über anderweit ein Direktorial-Protokoll abgefaßt worden. Nach Verlesung dieses Protokollsbemerktder Präsident: Es dürfte nunder Aufnahme und Verpflichtung des Bevollmäch tigten des Grafen Wildenfels Etwas nicht entgegenstehen, und diese in einer der nächsten Sessionen erfolgen können. Dann bemerktder Präsident, daß wegen dringender Ge schäfte sich für heute der General v. Miltitz habe entschuldigen lassen, so wie der Bürgermeister Wehner wegen noch fortdau ernder Unpäßlichkeit. Man geht nun zur Fortsetzung der Berathung des Crimi- nalgesetzentwurfs über. Referent Prinz Johann tragt Art. 188 des Gesetzent wurfs vor, welcher also lautet: „DieVorhaltung einer beigemessenen strafbaren Handlung an den Beschuldigten iststraflos, wenn Derjenige, der siegethan, durch seine Verhältnisse zu dem Beschuldigten dazu berechtigt war, und nicht schon die Form der Vorhaltung eine Ehrender- letzung für den Beschuldigten enthielt." Die Deputation hat zu diesem Art. Nichts zu erinnern ge funden. Der Secr. Hartz wünscht aber nach den Worten „be rechtigt war" eingeschaltet zu sehen, „oder sonst in guter M sicht handelte." Referent: Ich erlaube mir nur einen vermittelnden Vorschlag. Die Deputation hatte in Erwägung gezogen und erkannt, daß auch andere Verhältnisse würden eintreten können, welche die Absicht der Beleidigung ausschließen. Z. B. wenn der Freund dem Freund eine unmoralische Handlung vorhält, um ihn zu bessern. Es schien daher passender zu sein, daß man die Sache umdrehe und es auf das nicht Vorhandensein einer beleidigenden Absicht setze. Man ist wegen einer Fassung über eingekommen, mit welcher auch die Königl. Commissarien einver standen sind. Die Fassung lautet so: „wenn bei Demjenigen, der sie gethan, nach den vorliegenden Verhältnissen eine belei digende Absicht nicht angenommen werden konnte und nicht schon die Form rc."
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