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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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76A Secr. Hartz: Ich erkläre mich damit einverstanden, da auch nach dem vorgeschlagenen Ausdrücke mein Zweck er reicht wird, der" darin besteht) es auszusprechen, daß ein «MINUS wznrisnäi vorhanden sein muß, wenn die Strafe ein treten soll. ' ' " / . Präsident: Da der Secretair Hartz auf sein Amende ment verzichtet, und die Fassung der Deputation mit Zustim mung der Königl. Commissarien erfolgt ist-, so frage ich die Kammer: Ob sie den-Vorschlag der Deputation annehme? Wird einstimmigbejaht, und eben so die Frage auf A n- nahme des Art. 188., - ! Referent Prinz-Johann trägt nun Artikel 189. des Gesetzentwurfs vor: - „(Schmähschriften.) Wenn Verleumdungen oder Beleidi gungen anonym schriftlich oder durch den Druck verbreitet wer den, sind die nach, Artikel 183. und 187. dadurch verwirkten Strafen zu erhöhen, welche Erhöhung bis zur Verdoppelung gesteigert werden kann." Unter Zustimmung der König!. Commissarien hat die De putation folgende Fassung vorgeschlagen: ! „Wenn Verleumdungen oder Beleidigungen schriftlich, oder durch den Druck, oder durch bildliche Darstellungen, ohne Namen oder unter falschen Namen verbreitet werden, so sind die nach Art. 183. und 187. dadurch verwirkten Strafen zu erhöhen, welche Erhöhung bis zur Verdoppelung gesteigert werden kann." Da Niemand darüber zu sprechen verlangt, stellt der Präsident die Frage: Ob die Kammer die vorgeschlagene Fassung für den Artikel 189. wie er auf der 120. Seite des De putations-Gutachtens sich befinde, annehme? Dies geschieht einstimmig, und ist somit der Arttikel selbst angenom men. Referent Prinz Johann tragt Artikel 190. des Gefetz- entwurfes vor: „(Bestimmungen über die Zumessung der Strafe.) Außer den, allgemeinen Rücksichten, welche bei Aumessung der Stra fen zu nehmen sind (Art. 40.), ist die Strafbarkeit der Ehren verletzungen insbesondere zu beurtheilen: nach der Stellung des Beleidigten in öffentlichen oder bürgerlichen Verhältnissen; — nach den rechtlichen Folgen, die für des Beleidigten Geschäfts betrieb oder Fortkommen daraus entstehen können; — nach dem Verhältnisse des Beleidigten zu dem Beleidiger, insofern dieser dem Ersteren besondere Achtung und Ehrerbietung schuldig ist; — nach der Ausdehnung der Beleidigung auf einen ganzen Stand, eine religiöse oder politische Corporation; — nach der Beschaffenheit der Beleidigung selbst in Hinsicht auf Zeit und Ort, wo sie zugefügt worden ist, auf die ihr gegebene mehrere oder mindere Publizität, auf ihre Vervielfältigung durch Druck schriften oder Bilder." Referent bemerkt, daß hierzu eine Erinnerung weder von der Deputation, noch von einem Kammermitgliede gemacht worden sei. Königl. Commissair v. Groß: Die Deputation hat zu diesem Artikel zwar keine Bemerkung gemacht, aber das Mini sterium findet sich veranlaßt, die von der Deputation der ll. Kammer vorgeschlagene Fassung zu erwähnen; sie wünscht folgenden Zusatz zu dem 1. Abschnitte in der 5. Zeile: „insbe sondere, insofern ihm die Beleidigung während seiner Amts ¬ perrichtungen oder in Bezug auf selbige zugefügt worden ist." Ich Halte den Zusatz nicht gerade für nöthig, da ohnehin der Richter bei Zumcssung der Strafe solche Falle berücksichtigen wird; doch scheint es unbedenklich, diese von dem Richter zu nehmende Rücksicht besonders zu erwähnen. Ich stelle der Kammer anheim, ob sie diesen Zusatz' noch cinschalten will. v. Welck: Ich trage darauf an, daß der Zusatz ange nommen werde. Ich glaube, bas ist sehr wünschenswerth. Präsident: Es ist die Bemerkung von dem Königl. Commissair zuerst ausgegangen, und cs wird daher einer Un terstützungsfrage nicht, bedürfen. Ich frage daher die Kammer: Ob sie die Worte in dem Deputations - Gutachten zu dem 190. Art. von der!!. Kammer: „insbesondere, rc.—zugefügt wor den ist," in dem 2. Satze des Art. nach dem Worte„Verhaltnissen" eingeschaltet wissen wolle? Sowohl diese Frage, alsdieaufAnnah- me des Artikels 190. selbst, wird einstimmig bejaht. Referent Prinz Johann trägt nun Artikel 191. des Gesetzesentwurfs vor: „(Privatgcnugthuung des Beleidigten.) Der Beleidigte erhalt eine auf Kosten des Beleidigers zu fertigende beglaubte Abschrift des Straserkenntnisses, und es ist ihm gestattet, solche öffentlich, auch durch den Druck, bekannt zu machen. In ge eigneten Fällen, besonders bei Verbreitung der Beleidigung durch öffentliche Blätter, ist das Straferkenntniß zugleich auf öffentliche Bekanntmachung desselben in angemessener Weise zu richten, und diese sodann von dem Gericht selbst auf Kosten -des Beleidigers zu bewerkstelligen, insofern nicht der Belei digte solche ablehnt. Abbitte, Ehrenerklärung und Widerruf findet nicht statt." Auf Ersuchen des Referenten werden die Motiven dazu vom Secr. v. Zedtwitz verlesen. Da hierzu von der Deputation Nichts bemerkt worden ist, und auch von keinemKammermitgliede ein Amendement dazu eingegangen, so stellt der Präsident die Frage: Ob die Kammer den 191. Artikel annehme ? Wird einstimmig bejaht. Artikel 192. (Abwehrung von Thätlichkeiten). Die Ab wehrung von Lhatlichkeiten, insofern dabei nicht das Maß der Vertheidigung überschritten wird, ist nicht für strafbar zu achten. Die Deputation hatte den Wegfall des Artikels beantragt. DaNiemand dazuEtwas bcmerkt,stelltderPrasidentdie Frage: Ob dieKammer nach dem Gutachten der Deputation die Ansicht fassen könne, daß der Artikel in Wegfall gebracht werde? Wird einstimmig bejaht. Referent Prinz Johann tragt nun den ersten Satz des i Artikels 193, vor, welcher lautet: !. (Bedingung der Untersuchung). Von Amtswegen werden ^nur solche Ehrenverletzungen untersucht, welche mit Störung der öffentlichen Sicherheit, Ruhe, oder Ordnung, oder an Ver wandten in aufsteigender Linie verübt worden sind; andre Ehren verletzungen sind nur auf den Antrag dabei betheiligter Personen in Untersuchung zu ziehen. Die Deput. schlagt s) mktZustimmung der Königl. Com- missarien folgende Fassung des Art. vor: „Verleumdungen und Ehrenkränkungen, mit Ausnahme der gegen Verwandte in aufsteigender Linie verübten, sind nur auf den Antrag dabei be- theiligtcr Personen zur Untersuchung und Strafe zu ziehen, mit
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