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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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ein Antrag vom Domherrn v. Günther, und ich würde mir, um am kürzesten darüber Hinwegzukommen, die Frage erlau ben: Ob die Kammer diesen Antrag unterstütze? Dies ge schieht ausreichend. Referent Prinz Johann: Ich müßte mich dagegen er klären. Wenn wörtliche Beleidigungen inter privatos parietes geschehen, so kommt es nicht zur Anzeige; geschehen sie öf fentlich, so gefährden sie die Moral und müssen bestraft werden. . - v. Carlo witz: Ich füge hinzu, daß die Gründe desGün- therschen Antrags zu Viel beweisen. Der Antragsteller meint, Ls könne dem Staate an einer Bestrafung Nichts liegen, wenn der Vater dem Sohne verzeihe, Das Nämliche ließe sich auch Lei Realinjurien behaupten und so würde zu Biel, mithin Nichts bewiesen worden sein. Domherr 0. Günther: Es beweist nichtzu Viel, und noch vielweniger Nichts. Es ist ein großer Unterschied zwischen Real- und Verbalinjurien. Durch Realinjurien wird die öffentliche Sicherheit allemal gestört. In dem Interesse der öffentlichen Sicherheit liegt es, daß Niemand an einem Andern sich thätlich vergreife. Bei Verbalinjurien kommt es allemal darauf an, ob der, den sie treffen, sie als Injurie aufnimmt. Im klebrigen scheint es mir, wie gesagt, ein Eingreifen in die Rechte des Va ters, wenn man um eines bloßen Wortes willen den Sohn wider den Willen d.es Vaters bestrafen will. Soll der Vater nicht ver zeihen können, wo es jeder Fremde könnte? Zuletzt bemerke ich, daß wörtlicheJnjurien, welcheimHause vorfallen, eben so gut als die, welche öffentlich geschehen, zur Kenntniß der Obrigkeit und zur Untersuchung ex oküoly kommen können, z.B, wenn einDienst- bote oder ein Anderer, der sie gehört hat, dem Richter Anzeige davon macht. Ich bleibe dabei stehn, daß wörtliche „Injurien " sich nicht zur Untersuchung ex «M»o qualisiziren. Ich bemerke, daß ich vielleicht von gewissen Realinjurien Dasselbe vertheidigen oder auch behaupten Zu können glaube, daß darauf viel an komme, ob die Beleidigung öffentlich oder privatim zugefügt worden ist.- Doch will ich meinen Antrag nicht dahin aushchnen, weil ich in eine Easviflik kommen würde, die für eine gesetzge bende Standeversammlung sich nicht eignet. Staatsminister v. Künnerjtz: Ich muß wünschen, daß es bei dem Gesetzentwurf.bleibe, Es ist hauptsächlich im In teresse einerMenge alter Leute. Ich meine vorzüglich eineKlasse, die Auszügler. Ost werden diese von ihren Kindern gemißhan- delt, beschimpft oder sonst beleidigt. Es ist zu viel von ihnen verlangt, daß sie diese Mißhandlungen anzeigen sollen, um sie bestrafen zu lassen. Sie werden sich scheuen, eine Anzeige zu machen, weil sie größere Mißhandlungen befürchten; denn sie sind.zu sehr in den Händen ihrer Kinder, denen sie das Grund stück abgetreten. Könnte man annehmen, sie wären unabhän gig und selbstständig genug, um die richterliche Hülfe anzuspre chen, so würde ich mich sofort damit einverstehen; aber vonAus- züglern, die immer hon den Kindern abhangen, kann man nicht erwarten, daß sie. eine Anzeige erstatten werden, Nun liegt es aber gewiß im öffentlichen Interesse daß solche Mißhandlun ¬ gen nicht unbestraft bleiben. Der geehrte Antragsteller sagte, man sehe nicht ein, warum der Staat die Injurien bestrafen soll, wenn die Eltern verziehen haben. Allein zwischen der Unter« suchung wider den ausdrücklichen Willen des Beleidigten und der Untersuchung ohne dessen Antrag oder von Amtswegen ist ein großer Unterschied. Wenn eine Verzeihung vorliegt, finde ich es selbst nicht paffend; hier ist aber die Frage: ob die Anzeige derBeleidigten abgewartet werden soll. Uebrigens istes nach der Fassung des Artikels 187., die er jetzt erhalten hat, sehr schwan kend, was Lhatlichkeiten sind.' Soll bloß das Handanlegen da runter verstanden werden, oder sind es auch Handlungen, wo durch Jemand beleidigt worden, ohne daß sie in Schimpfworten bestanden? v. Großmann: Allerdings würde ich mich für einen Ge genstand, der die Moral berührt, unbedingt erklären; allein die Güntherschen Gründe sind so vollgültig, daß sie sehr schwer zu widerlegen sind. Man bedenke, daß man hier in das Familien leben eingreist, und das Uebel insofern noch arger machen wird, als die obrigkeitliche Hülfe nur stückweise eingreisen kann. Ge setzt, es wird derSohn oder dieTochter für wörtliche Beleidigun gen, die sie an den Arltern verübten, empfindlich bestraft, so kommt es darauf an, ob die Strafe Erfolg habe, oder ob sie nicht dennoch in der Blindheit ihrer Leidenschaft damit fortfahren. Gesetzt aber auch, sie ließen sich witzigen, so fürchte ich, es würde «denen, welchen geholfen werden soll, eher geschadet, weil die ! Bösartigkeit der Kinder es den Aeltern empfinden lassen wird, daß sie gestraft worden sind. Wenn sie gestraft werden, wird man es ihnen in der Folge an der Pflege in Krankheiten, an der Heitzung, an ihrem Unterhalte auf empfindliche Weise wieder merken lassen. Dadurch kommt es, daß natürlich durch das Alles der Saame der Zwietracht in Familien ausgestreut wird, her eine verderbliche Ernte bringen zu müssen scheint. Ich stelle Has nur als eine unmaßgebliche Ansicht hin und wünschte wi derlegt zu werden. Staatsminister v. Könneritz: Was der Abgeordnete v. Großmann angeführt hat, scheint für meine Ansicht zu sprechen, wenn er sagt, insofern der Thäter bestraft werde, werde es das Familienglück noch mehr stören. Gerade dies bewirkt, daß man eine Anzeige von ihnen nicht verlangen darf. Denn diese würde den Lhäter gegen die Aeltern noch mehr erbittern. Wollte man verlangen, daß die Aeltern an zeigen sollen, so würde dies so viel heißen, als: die Aeltern ohne Schutz lassen. v. Welck: Ich kann nur dem Herrn Staatsminister bei stimmen; denn hie Rücksichten auf die ungebildetere Klasse der Gesellschaft machen es nothwendig, der Ansicht des Herrn Staatsministers beizutreten. Ich glaube, daß die Aeltern in die Hände ihrer ungerathenen Kinder gegeben würden. Wis sen sie, haß sie die Strafe der Anzeige der Aeltern zuzuschrei ben hahen, so werden sie in ihrem schlechten Verhalten noch weiter gehen. Ich glaube, diese Rücksichten sind schlagend: ' Domherr v. Günther: Ich beziehe mich darauf, was bis jetzt stattgefunden hat. Niemand wird bemerkt haben,
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