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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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daß in Sachsen die Aeltern im Allgemeinen von den Kindern schlecht behandelt worden sind, da doch bis jetzt stets eine An zeige hat vorausgehen müssen, wenn Injurien der Kinder ge gen die Aeltern bestraft werden sollten. Da mir bis jetzt Nach theile, die aus dem bestehenden Rechte entstanden waren, nicht bekannt geworden sind, und da solche Nachtheile, wie ich glaube, auch wirklich nicht stattsinden, so erscheint mir auch die neue Bestimmung nicht als nothwendig. Staatsminister v. Könneritz: Diese Erfahrung kann ich nicht bestätigen. Ich beziehe mich auf die Erfahrung der Herren, die auf dem Lande leben. Es ist gewiß häufig, daß die Auszügler von den Kindern gemißhandelt werden.. Dies ist sogar in einer Petition an die Ik. Kammer, worin um ge setzliche Bestimmung über die Verhältnisse der Auszügler ge beten worden, angeführt. Ich kann noch erwähnen, daß ich eben heute eine Interzession von einem Handwerker in Pa ris erhalten habe, welcher bittet, seine Mutter, eine alte Aus- züglerin, gegen ihre Verwandten in Schutz zu nehmen, da sie.nicht wagen dürfe, es anzuzeigen. -Was soll die Obrig keit thun, wenn sie bei schlechter Behandlung der Auszügler, die vielleicht sogar ein öffentliches Aergerniß giebt, nicht ohne Anzeige einfchreiten darf? v.Welck: Dem, was der Domherr v. Günther geäu ßert hat, muß ich widersprechen. Der Nachtheil hat darin bestanden, daß es in unzähligen Fallen zum wahren Skandal gereichte. Man berücksichtige nur, wie sich diese Falle in praxi gestalten; soll sich z. B. ein alter Auszügler entschließen, vielleicht erst 2—3 Stunden weit ins Amt zu gehen. Um dort die Anzeige zu bewirken, und muß er befürchten, daß er nun bei seiner Rückkehr von seinen ungerathenen Kindern vielleicht noch einmal so viel Schläge bekommt, so unterläßt er die An zeige lieber. . Domherr v. Günther: Don Schlagen ist nicht die Rede, sondernbloßvon wörtlichen Injurien. Referent Prinz Johann: Auch ich kann den Gründen der Dep. derH. Kammer nicht beistimmen. Das Argument, welches der v. Günther angeführt hat, dürfte ebenfalls zu Viel beweisen. Er führt an, daß durch die Realinjurien die öffentliche Sicher heit verletzt würde. Daraus würde ich folgern, daß alle Real injurien ex okkvio bestraft werden müßten. Ich glaube aber, daß Nichts darauf ankomme, ob die öffentliche Sicherheit ver letzt werde; denn es wird ein großes Nationalgut verletzt, die Achtung der Kinder gegen die Aeltern. Es wird ein öffentli cher Skandal gegeben, der durch die Bestrafung getilgt wird, wenn man nicht das Gebot: Ehre Vater und Mutter, damit es dir wohlgehe, in Abnahme kommen lassen will. Dieses Gebot wird nicht immer beobachtet, und ich wünschte, daß in Uebereinstimmung mit der Staatsregierung ein Verfahren von Amtswegen bestimmt würde. v. Großmann: Wenn Petitionen vorliegen, so stimme ich natürlich für die Deputation. v. Polenz: Ich bin selbst Vater, also Partei. In dessen scheint es mir, als wenn durch das, was man festsetzen will, den Eltern gar nicht geholfen werde. Denn wenn zur Bestrafung des Schuldigen eine Untersuchung gehört, ob er seine Eltern beschimpft habe, so sind diese in demselben Falle, als wenn sie es anzeigen. Es kann doch wohl nicht auf eine bloße Anzeige gegen einen bäuerlichen Grundbesitzer, der seinen Vater als Auszügler bei sich hat, gleich Bestrafung erfolgen: es muß eine Untersuchung vorhergehen und der Vater erklären, er sei beschimpft worden. Ob dadurch Abhülfe erfolgt, möchte ich bezweifeln, weil die Erbitterung nur vermehrt wird. Was versteht man jedoch unter Mißhandlungen? der Artikel spricht nur von Ehrenkränkungen: daher möchte ich glauben, man be greife auch unter Mißhandlungen, wenn dem Auszügler die Nahrungsmittel, oder was er sonst bedungen, nicht in dem ge hörigen Maße verabreicht werden. Diese ist eine ganz andere Sache. Da haben ihm die Gerichte jederzeit zu dem Seinen verholfen. Aber über Streitigkeiten, die auch von den Aus züglern selbst hervorgerufen werden, habe ich Gelegenheit ge habt, einer Unzahl von Untersuchungen bekzuwohnen, und ich möchte wohl behaupten, daß sie öfterer von dem Eigensinn der alten Leute, als von den jungen herbeigeführt werden. BürgermeisterBernh ardi: Daß die beleidigten Aeltern in einem solchen Falle befragt werden müssen, ist nicht absolut nothwendig. Ueber die gescheheneAnzeige wird der Angezeigte oder Denunziat vernommen, und wenn er gesteht, kann die Bestrafung sofort erfolgen, ohne daß die Aeltern concurriren. Präsident: Ich frage nun die Kammer: Ob sie den An trag des Hrn. Domherrn v. Günther annehme? Derselbe wird durch 23 gegen 10 Stimmen abgelehnt. Präsident: Ich hatte zwar selbst die Idee, wir hatten schon abgestimmt, war auch der Ansicht des Antragstellers, Habs mich aber durch die entwickelten Ansichten zur gegentheiligen Ansicht hinneigen müssen. Ich gehe nun über auf den von der Deputation vorgeschlagenen Art. 193l>. und erlaube mir jetzt die Frage an die Kammer zu richten: Ob sie denselben an nehme? Dies geschieht einstimmig. Man geht nunmehr zum X. Kapitel über, welches in den Art. 194—200.von der Selbsthülfe und dem Zweikam pfe handelt. Art. 194. wird sofort ohne weitere Diskussion von der Kammer einstimmig angenommen. Art. ^95. lautet: „Die Entziehung einer eignen beweglichen Sache aus dem rechtsbegründeten Besitz eines Dritten ist nach dem Verhältnisse der Widerrechtlichkeit der dazu angewendeten Mittel und des dem Besitzer durch die Entsetzung aus dem Besitz verursachten Schadens mit Gefangniß bis zu Drei Monaten zu bestrafen." Die Deputation hat hierbei eine Erhöhung des Maxi mums bis auf 6 Monate vorgeschlagen. Referent Prinz Johann: Ich bemerke, daß dieses Vers brechen darin besteht, daß ich meine Sache, die ein Anderer in Besitz hat, ihm aus dem Besitze bringe, daß ich also einem An dern nur des rechtmäßigen Besitzes beraube, während ich recht mäßiger Eigenthümer bin. Domherr Ö. Günther: Ich habe zu dem Artikel Etwas zu bemerken. Es heißt: „die Entziehung einer eigenen beweg- 2
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