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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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lichen Sache aus dem rechtsbegründeten Besitz eines Dritten rc." Es scheint aber, als ob das, was'von der beweglich en Sache gesagt wird, sich auch denken lasse in Beziehung auf eine un bewegliche Sache. Es hat z. B. Jemand ein Fortepiano, also eine bewegliche Sache, gegen Zinsen verliehen, er bemächtigt sich desselben und wird gestraft. Ein Anderer hat ein Logis vermiethet, er verschließt es aber dem Miethsmann, setzt einen Andern hinein, oder entzieht es ihm auf eine andere eigenmäch tige Art wahrend der Dauer der Miethe. Dieser, scheint mir, muß eben so gut bestraft werden, wie Jener, der das Forte piano weggenommen hat. Ich würde daher Vorschlägen, daß bei dem Art. 1.95. noch gesetzt würde: die Entziehung einer eigenen beweglichen oder unbeweglichen Sache, oder alternativ: „die Entziehung einer eigenen körperlichen Sache." Präsident: Ich würde die erste Frage darauf stellen: Ob das Amendement, daß hinter „beweglichen" auch noch „oder unbeweglichen" eingeschaltet werde, unterstützt werde? Es wird mit 18 Stimmen u nterstützt. Referent Prinz Johann: Ich gestehe, daß es mir zwei felhaft ist, ob dieser Fall, den der geehrte Sprecher angeführt hat, in die Kategorie des 195. Artikels gehöre, und ob er nicht bloß dem civilrechtlichen Verfahren anheim falle. Hat Jemand eine unbewegliche Sache eines Dritten im Besitz, so kann der Andere ihn mit Gewalt oder mit List daraus entsetzen. Ge schieht es mit Gewalt, so entsteht daraus ein anderes Verbre chen. Geschieht es mit List, so kann der Betheiligte einen an dern Weg zu seiner Befriedigung einschlagen. Ich glaube also, daß eine Strafe kaum nöthig sein dürste. Königl. Commissair v. Groß: In einem solchen Falle würde die Strafbestimmung des 194. Artikels eintreten. Es ist eine offenbare Selbsthülfe, wenn ich Jemanden auf die von dem geehrten Sprecher angegebene Weise aus dem Besitze eines gemietheten Quartiers setzen wollte. Ob der Artikel 195. auf solche Falle auszudehnen sei, würde zweifelhaft sein, vielmehr eine solche Handlung in Beziehung auf eine unbewegliche Sache in ein anderes Verbrechen ausarten. Domherr v. Günther: Unter den Begriff der Selbst hülfe würde man die Falle zu setzen haben, wo Jemand sich zum eigenmächtigen Schutz seines Rechts in den Besitz der Sache setzt, die ein Anderer im Besitze hat. Man kann sich den Fall etwa so denken: Es hat Jemand ein Logis an ei nen Dritten vermiethet, dieser soll ausziehen , er zieht aber nicht aus. Der Vermiether benutzt den Ausgang des Abmie thers, wo Jener nicht da ist, er schließt die Thüren zu, hebt die Fenster aus rc. Hier tritt Selbsthülfe ein. Wenn aber Jemand einen Anderen aus dem Logis entfernt, unter Um standen,^ wo er so eben Nichts, am wenigsten das Ausziehen zu fordern hat, wenn er Jenen zwingt, ein Logis zu verlassen, in welchem er, der Abmiether, vielleicht lange noch zu sitzen be rechtigt wäre, etwa weil der Vermiether einen Miethsmann, der besser zahlt, findet; so ist keine Selbsthülfe vorhanden, sondern der Fall, der im Artikel 195. berührt, aber nur in Bezug auf die eigne bewegliche Sache behandelt worden ist. Daß übrigens ein solcher Fall nicht bloß civilrechtlich behan delt werden kann, ist wohl ziemlich klar. Statt aller andern Gründe mache ich jedoch nur darauf Aufmerksam, daß dar aus, wenn Jemand den Andern aus dem Besitz einer eige nen unbeweglichen Sache setzt, sehr leicht weit wichtigere Jn- convenienzen entstehen, als aus dem Fall, wenn man seine eigene bewegliche Sache einem Dritten entzieht. Königl. Commissair v. Groß: Es sind im Artikel 195. nicht bloß wirkliche, sondern auch vermeintliche Rechte vor ausgesetzt. Domherr v. Günther: Daraus würde folgen, daß Artikel 195. ganz wegfallen müßte, denn dann wäre das Ent ziehen einer eigenen beweglichen Sache durch Artikel 194. eben so vollkommen getroffen. Referent Prinz Johann: Ich muß hier bemerken/ daß mir der Fall denkbar ist, wo die Entziehung einer eignen un beweglichen Sache sich nicht unter Art. 194. würde subsumiren lassen, indem nicht vermeintliche Rechte, sondern auch wirkliche Rechte hier zur Sprache kommen. Es scheint aber der Natur nach mehr Vertragsverletzung zu sein. Secr. v. Zedtwitz: Das Amendement des Herrn Domherrn V. Günther scheint mir denn doch sehr bedenklich. Es giebt wohl viele Fälle, wo Einer sich widerrechtlich in den Besitz einer unbeweglichen Sache gesetzt hat und sie einem Dritten, dem sie den Rechten nach eigentlich zusteht, unge bührlich vorenthält. Letzterer befindet sich nun hier unstreitig in dem Falle, daß ihm Recht verschafft werden muß; allein strafbar ist der Andere deshalb noch immer nicht. Er wird civilrechtlich belangt, es wird selbst das, was juristisch mit dem iä, yuoä intsrest, bezeichnet wird, von ihm gefordert werden können, aber zur Strafe ist er deswegen doch nicht zu ziehen. Ich will z. B. den Fall setzen, es werden mehrere Brü der die Erben eines Nachlasses, von denen ekntr abwesend ist. Zwei dieser Erben setzen sich in den Besitz des ganzen Nachlaß gutes , der Dritte kommt zurück und verlangt ebenfalls seinen Theil daran, erlangt ihn aber nicht. Hier wird er ihn zwar civilrechtlich erlangen, nicht aber mit der Untersuchung gegen sie verfahren lassen können. Die Brüder sind einmal in dem Besitz des Gutes und bleiben so lange darin, bis es dahin kommt, daß der richterliche Ausspruch erfolgt ist, daß sie ihren Miterben in den Mitbesitz bringen und eintreten lassen sollen. Ich glaube also, das Amendement des Domherrn v. Günther geht etwas weiter, als wir hier beschließen können. Eine ei gentliche strafbare Handlung würde eine solche Anmaßung ei ner unbeweglichen Sache nicht sein, es müßte denn Einer sich durch ein wahres Verbrechen deren Besitz zu verschaffen gesucht haben. Ist aber das geschehen, dann treten, wie der Königl. Commissair schon gezeigt hat, andere Bestimmungen wegen des crimen viy rc. ein. Bürgermeister Ritterstädt: Ich kann hier nur be merken , daß der vom Domherrn 0. Günther vorausgesetzte Fall nicht unter Art. 194. zu nehmen sein würde, weil vor ausgesetzt wird, daß Derjenige, der sich vergeht, gar kein
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