Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Recht hat, wogegen km Art. 194. die Rede davon ist, daß derselbe ein vermeintliches Recht habe; allein ich glaube darauf aufmerksam machen zu müssen, daß, wenn wir unbewegliche Sachen in Art. 195. aufnchmm wollten, wir in eine große Inkonsequenz gerathen würden, denn es giebt Falle, wo sich Jemand einer unbeweglichen Sache bemächtigt, während der selbe kein Recht dazu hat. Diese Fälle würden ebenfalls nach dem Criminalrecht bestraft werden müssen; das geschieht nicht; und daher wird auch der Fall nicht hier aufzunehmen sein, wenn Jemand in Besitz einer eignen Sache sich zu setzen sucht, die ein Anderer dermalen im rechtsbegründeten Besitze hat. Ich glaube auch, der Grund, warum dergleichen Ver gehen an unbeweglichen Sachen nicht mit Criminalstrafe belegt werden, liegt in der ekgenthümlichen Beschaffenheit derselben, weil sie dem rechtlichen Eigenthümer, wenn sie demselben auch augenblicklich entzogen werden, doch leichter auf dem Wege des Civilrechts wieder verschafft werden können. Die Sachen können nicht so verschwinden, wie dies bei den beweglichen Sachen vorkommt; darum werden bei beweglichen Sachen die Falle mit Anwendung einer Criminalstrafe behandelt, wäh rend bei unbeweglichen Sachen der Civilweg angewiesen wird. Domherr V. Günther: Die Entziehung unbeweglicher fremder Sachen aus dem Besitz des Eigentümers ist bis jetzt stets auch bestraft worden, insofern nur dieMerkmale des Straf baren in einer solchen Handlung zu finden waren, z. B. bei Ab pflügen der Felder, Verrücken der Grenzzeichen. Wenn nicht immer bei Anmaßung fremden unbeweglichen Eigenthums Strafe erfolgt ist, so hat das seinen Grund darin, wekldie Anmaßung unter dem Vorwand eines Rechts geschah, wo die civilrecht- liche Frage erst durch Prozeß entschieden werden mußte und es späterhin meistens nicht zu ermittelnwar, ob die Handlung Dem jenigen, der sie gethan, als Vergehen zugerechnet werden könne oder nicht. Das kann ich also nicht einraumen, daß dem be weglichen Eigenthum an sich ein größerer Schutz zugestanden werde, als dem unbeweglichen; obwohl es richtig ist, daß bei Entwendung beweglichen Eigenthums es ost weit schwieriger ist, dasselbe wieder zu erlangen , und daß deshalb die Strafen här ter sind. Wollten wir (dies muß ich schließlich bemerken), nach dem diese Diskussion in der Kammer stattgefunden hat, den Art. so stehen lassen, wie er steht, so würde nichts Anders aus gesprochen werden, als daß nunmehr Handlungen, wie die von mirangeführten—und siesind sehr häufig—straflos seien. Aus diesem Grunde scheint mir es doppelt nothwendig, daß die von mir beantragte Aenderung im Art. angenommen werde — noch nothwendiger jetzt, wodie Sache in der Kammer öffentlich bespro chen worden ist, als es der Fall gewesen sein würde, wenn es nicht besprochen worden wäre. Referent Prinz Johann: Nur ein einziges Wort erlaube ich mir. Die Fälle, welche der geehrte Abgeordnete im Auge hat, werden in einem andern Art. ihre Erledigung finden, und es würde also Strafe darauf eintreten. v. Carlowitz: Ich muß mich derAnsicht derjenigenMit- glieder anschließen, die wider das Amendement sich ausgespro chen haben, und nur kn.formeller Hinsicht will ich hmzufügen, daß, wenn die Kammer auf das Amendement einzugehn gemeint sein sollte, mir es angemessener scheint, ganz kurz zu sagen: „die Entziehung einer Sache," und nicht erst: „einer beweglichen oder einer unbeweglichen." Es ist das der Weg, den wir stets betreten haben, wenn eine Fassung uns zu eng erschien. Wir ließen lieber das beschränkende Wort aus und fügten ein zwei tes nicht hinzu. Domherr v. Günther: Gegen die Ansicht meines ge ehrten Nachbars hätte ich an sich Nichts einzuwenden. Wenn aber die Worte „beweglich" oder „unbeweweglich" nicht hinein kommen, so halte ich die Einschaltung: „körperliche" um des willen für nothwendig, weil es auch unkörperliche Sachen giebt, von solchen unkörperlichen Sachen aber und deren Entzie hung in diesem Art. nicht dieRede sein soll, wiedenn deren Entzie hung überhaupt nicht unter die strafbaren Handlungen gerechnet wird. Vicepräsidentv. Deutrich: Ich bin zwar der Meinung, daß der bezeichnete Fall mit unter den Art. 194. kann gestellt werden, indem immerDerjenige, der sich eine solche Handlung zu Schulden kommen laßt, ein vermeintliches Recht in An spruch nimmt; allein da mir Falle vorgekommen sind, wo an gar kein Recht zu denken war, obschon sich später auf ein ver meintliches Recht berufen wurde, so würde ich dafür sein und daraufantragen, daß wir das Wort: „beweglich" aus dem Art. 195. weglassen, wie v. Carlowitz eventuell vorgeschlagen hat. Präsident: Da jetzt bestimmt ausgesprochen worden ist, was früher von beiden Herren erwähnt wurde, daß das Wort: „beweglich" Hinwegfallen soll, so frage ich die Kammer: Ob der Antrag unterstützt werde? Es geschieht ausreichend. Ich würde nun auf das Gutachten der Deputation zurückkommen, wonach dieselbe eine Erhöhung der Strafe bis auf sechs Monate vorschlagt, und frage: Ob die Kammer dasselbe annehme? Es geschieht einstimmig. Der Präsident richtet nun die Frage auf das vorhin unterstützte Amendement des Domherrn v. Gün ther. Dasselbe wird durch 25 gegen 8 Stimmen abgelehnt; dagegen der Antrag des Viceprasidenten v. Deutrich mit 24 ge gen 9 Stimmen angenommen. Der Artikel 195. selbst wird nach geschehener Fragstellung einstimmig genehmigt. ReferentPrinz Johann geht nun zum Vortrag des Arti kels 196 über, welcher lautet: „ (Zweikampf.) Wer einen Andern zu einem Zweikampf mit Waffen herausfordert, und wer auf eine solche Herausfor-. derung sich stellt, wird, wenn der Zweikampf wirklich vor sich gegangen ist, bestraft 1) mit Gefängnis von Fünf bis zu Zwan zig Jahren, wenn unter beiden Theilen verabredet wurde, daß der Zweikampf bis zu der Lödtung des einen Lheiles fortgesetzt werden solle, und die Lödtung erfolgte; 2) mit Gefängnißstrafe von Drei bis zu Sechs Jahren, wenn ohne solche Verabredung ein Theil getödtet wurde; 3) mit Gefängnißstrafe von Einem bis zu Drei Jahren, wenn ein Theil oder beide Theile lebensgefähr lich, oder mit bleibendem Nachtheil für die Gesundheit beschä digt wurden; 4) mit Gefängnißstrafe von Zwei Monaten bis zu Einem Jahre, wenn eine geringere, oder gar keine Beschadi, gung vorgefallen ist".
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder