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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Referent schickt folgende Bemerkung voraus: Es sind zu diesem Artikel Amendements eingegangen, welche theils die speziellen Puucte 1 und 2, theils Zusätze betreffen, theils sind sie auch allgemeiner Natur, wie der vom 0. Großmann. Ich glaube, wir würden am besten die Antrags, welche Zusatze ent halten, zumSchlusse des Artikels nehmen—es gehören dazu das Großmannsche und Zieglerfche Amendement — die andern An träge aber zunächst vornehmen und dann erst auf die allgemeinen Anträgeübergehn. Referent verliest hierauf das Deputations- Gutachten zu Artikel 196., wie folgt: Die Gesetzgebung über den Zweikampf gehört unstreitig zu den schwierigsten Puncten in der Criminallegislation. Da die ses Verbrechen einer Seits so gefährlich in seinen Folgen ist und so vielen Jammer, so viele Feindseligkeiten in den Familien ver breitet, andrer Seits aber von einem tiefgewurzelten Vorur- theile so mächtig in Schutz genommen wird, daß der Staat außer Stande ist, Denjenigen, der dem Gesetze gehorchend sich über das Vorurtheil hinwegsetzt, gegen alle für ihn daraus fließende nachtheilige Folgen zu schützen. Es hat daher auch nicht an Stimmen gefehlt, welche gänzliche Straflosigkeit des Duelles empfehlen. Gleichwohl dürfte ein solcher Schritt nicht anzurathen sein, indem dadurch der Staat nicht nur indirekt die Billigung einer Handlung aussprechen würde, die Vernunft und Christenthum gleichmäßig verdammen, sondern auch davon offenbar eine Vermehrung der Duelle zu besorgen wäre, da Furcht vor der Strafe gewiß doch Manchen zur Vorsicht in sei nem Benehmen auffordert, um die Veranlassung zum Duelle zu vermeiden. — Aber auch eine zu strenge Bestrafung des Duells in seiner gewöhnlichen Erscheinung dürste nicht zu em pfehlen sein, da sie, besonders wenn entehrende Strafen ange- broht werden, mit der Volksansicht in zu grellem Widerspruche steht und daher, wie die Erfahrung lehrt, nicht zur Ausführung kommt. — Wenn nun aber milde Strafbestimmungen aller dings nicht ausreichend sind, das Uebel zu beseitigen, so bleibt unter diesen Verhältnissen Nichts übrig, als durch die Gesetzge bung 1) mindestens dahin zu wirken, daß gröbere Exzesse und gefährliche Folgen der Duelle möglichst verhütet, und 2) die Quellen verstopft werden, aus welchen die Zweikämpfe entste hen.— Auch schon das Duellmandat von 1712 verfolgt in der Hauptsache diese Ideen, indem es auf das Duell (mit Aus nahme der im Zweikampf erfolgten Tödtung, auf welcher To desstrafe steht) nur Gefängnißstrafe setzte und vorzüglich auf strenge Bestrafung der Injurien, als der Veranlassung zum Zweikampfe, Rücksicht nahm.— Prüft man nach diesen Grund sätzen die Bestimmungen des Entwurfs, so findet man, daß in dem Artikel 196. die oben unter 1. bemerkte Rücksicht beobachtet ist, indem derselbe einer Seils die im Mandate von 1712 ange drohte Todesstrafe, welche ohnehin nie zur Ausführung kam, billig verwirft, andrer Seits die Gefängnißstrafe bei dem gro bem Exzesse gegen die nieder» Grade angemessen erhöht. —Daß der 2te der oben angedeuteten Zwecke durch die Maßregeln des Duellmandats nicht erreicht wird, hat die Erfahrung gelehrt, indem eine wenn auch noch so strenge Bestrafung des Injurian ten nach der einmal herrschenden Ansicht die gekrankte Ehre nicht wieder herzustellen vermag.—Es scheint sonach gerathen zu sein, dahin zu streben, nicht die Injurie an sich besonders streng zu ahnden, sondern den eigentlichen Urheber des Duells, den ersten Veranlasser dazu, aufzusuchen und strenger als den Andern zu bestrafen. Das erste Amendement ist vom Secretair Hartz, welcher vorschlägt, einen Zusatz der H. Kammer aufzunehmen, welcher nach den Worten: „werden solle" (s. vorstehende Seite) folgen dermaßen lautet: „ oder wenn der Zweikampf unter solchen Be dingungen verabredet und unter solchen Umständen vollzogen worden, daß der Tod eines Theils nach der höchsten Wahrschein lichkeit erfolgen mußte, und in beiden Fällen die Tödtung erfolgte." Seer. Hartz: Der Entwurf macht einen Unterschied zwi schen der Strafe im Fall der durch Zweikampf veranlaßten Tödtung, je nachdem die Tödtung als prameditirt vorauszu setzenist odernicht. Für den Fall nun, wo die Tödtung als beabsich tigtangesehenwerden soll, istnurdaseineKriterium angenommen, daß man verabredet habe, den Zweikampf bis zur Tödtung des einen Theils fortzusetzen. Die II. Kammer setzt hierzu noch ein zweites Kriterium, das nämlich : wenn der Zweikampf in der Maße verabredet und unter solchen Umständen vollzogen wird, daß derLod des einen Theils höchst wahrscheinlich erfolgen mußte, und ich muß dies ganz richtig finden. Mir scheint es nämlich gleich, ob man den Zweikampf so lange fortsetzen will, bis ein Lheil fällt, oder ob man den Zweikampf auf eine Weise verab redet, wo der Tod wahrscheinlich erfolgen muß und gewöhnlich auch nach den gemachten Erfahrungen wirklich erfolgt. Wo aber ein so gleicher Zurechnungs-Grund vorliegt, erscheint es auch angemessen, die Strafe für beide Fälle gleich zu stellen. Ich kann daher den Vorschlag der Deputation der ll. Kammer nur zur Annahme empfehlen. Auf die hiernach erfolgte Frage des Präsidenten wird dieser Antrag hinreichend unterstützt. Referent Prinz Johann: Auch ich habe zu bemerken, daß das, was Secretair Hartz geäußert, auch früher in der Deputa tion zur Sprache gekommen ist, indeß glaube ich, daß strenge Bestrafung nicht zu weit ausgedehnt werden muß. Man suchte sich darauf zu beschränken, wo der Tod wirklich verabredet wor den ist, da selbst bei dem Zweikampf über das Schnupftuch sehr oft gefehlt werden kann; wir wollen daher nicht zu weit gehn. Zu vergessen ist auch nicht, daß bei dergleichen Zweikämpfen auf Leben und Lod eine gegenseitige Uebereinkunft statt findet. Es ist also nur der Fall angenommen worden, wo die Tödtung un ter beiden Theilen verabredet wurde und wirklich erfolgte. Vicepräsident 0. Deutlich: Ich würde mich auch gegen den Zusatz erklären müssen, denn es würde sehr schwierig wer den, in jedem Falle diese Bestimmung in das Leben treten zu lassen. Zu bestimmen, daß in einem vorliegenden Fall der Lod nach höchster Wahrscheinlichkeit erfolgen mußte, halte ich fast für unmöglich. Bei allen Umstanden und Zufällen, die sich hier er eignen könnten, läßt sich eine solche Grenzlinie wohl nicht ziehen. Wir möchten also wohl nicht weiter gehn, als der Entwurf, .da härtere Strafen überhaupt zur Unterdrückung des Zweikampfes nicht förderlich sind. Königl. Commiffair v. Groß: Es ist auch im Hannöver schen Gesetzentwürfe, aus welchem die beantragte Bestimmung entnommen ist, immer noch ein Unterschied gemacht worden zwischen dem Fall, wo die Tödtung ausdrücklich verabredet wurde, und dem Fall, wo Bedingungen festgesetzt worden
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