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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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sind, wonach die Lödtung wahrscheinlich erfolgen, muß; auch hier ist in dem letztem Falle eine geringere Strafe angedroht. v.Carlowitz: Die erste Frage, die ich aufwerfen könnte, wäre wohl die, ob der Zusatz, welchen Secretair Hartz in Vor schlag bringt, nicht entbehrlich wäre, ob der Gesetzentwurf sei ner Absicht nicht schon genügte. Die Frage wäre nämlich zu erörtern, ob der Gesetzentwurf unter dem Worte: „verabre den" nicht auch der stillschweigenden Verabredung mit gedacht hatte., Ohne diese Frage beantworten zu wollen, da dies zu nächst der Regierung selbst überlassen sein dürfte, erlaube ich mir übrigens zu bemerken, daß ich den Ansichten vollkommen beipflichte, die von mehrer» Sprechern gegen das Amendement herausgehoben worden sind. Ich theile ganz das Urtheil, das der Stellvertreter des Präsidenten über das Amendement ausge-- sprochen hat, und hebe besonders den Punct hervor, auf wel chen von dem hochgestellten Referenten hingewr'esen worden ist, daß es bedenklich sei, die Fälle, die unter Nr. I. angeführt sind, noch weiter auszudehnen, denn wenn der unter Nr. 1. bemerkte Fall mit 5—20 Jahren Gefängniß, der unter Nr. 2. bloß mit 3—6 Jahren geahndet wird, so sollte ich meinen, daß es leicht zu Harten führen könnte, wollte man dem Puncte 1. noch mehr Fälle unterstellen, als es im Gesetzentwürfe geschehen ist. Doch ich wiederhole es nochmals, es sind vor Allem die vomHrn. Stellvertreter 0. Deutlich herausgehobenen praktischen Beden ken, die mich dem Amendement entfremden. V. Großmann: Die Bedenken, welche gegen den An trag des Secretair Hartz vorgebracht worden sind, gehn doch alle aus dem einen Grunde hervor: es gebe kein Kriterium, um den von der II. Kammer vorausgesetzten Fall zu erkennen; al lein ich glaube doch, daß ein solches Kriterium, nämlich die Verletzung der Kampfregeln, stattsindet. Wo dieses eintritt, muß eine Leidenschaft herrschen, wonach, wenn der Lod erfolgt, anzunehmen ist, daß man denselben beabsichtigt habe, und von diesem Kriterium sollte man den Fall, welchen die Deputation der II. Kammer zum Grunde legt, abhängig machen. Im Französischen Codex sind alle Duelle straflos, aber nur mit der Beobachtung der.Negeln; das scheint mir ein Grund, warum ich dafür stimmen werde. Secretair v. Zedtwitz: Nach dem Falle, welchen der letzte Sprecher herausgehoben hat, scheint das Duell offenbar in ei nen Mord überzugehen. Dies ist von mehrern Nechtslehrern bereits bemerkt und namentlich von Mittermaier noch neuerlich in einer ausführlichen Abhandlung sehr deutlich gezeigt worden, baß, wenn z. B. der eine derDuellanten seinen Degen verloren hat, und der andere dem ohngeachtet gegen die Gesetze der Kampfregeln auf ihn eindringt und ihn niederhaut, es ein offcn- barer Mord sein würde. Ich glaube daher, dann würde trotz des bestandenen Vertrags, daß sich die Duellanten auf Tod und Leben schlagen wollten, der Untersuchungsrichter dennoch auf einen förmlichen Mord zu inquiriren haben. Dieser Fall würde also unbezweifelt in eine ganz andere Klasse von Verbrechen zu ziehen sein, und solche Fälle lassen sich noch mehrere denken und sind auch vielfach von den Rechtslehrern angeführt worden. Beim Duell ist übrigens die Zumessung anders, als bei jeder an dern Körperverletzung und Tödtung, weil bei ihm jedenfalls ein Vertrag zwischen beiden Lheilen geschlossen.worden ist, sich auf diese Weise Recht zu verschaffen. v. Großmann: Der Sprecher vor mir giebt mir nur dis Bestätigungsmittel für meine Behauptung an die Hand, er fügt zu dem von mir angeführten Kriterium ein zweites hinzu. Secretair v. Zedtwrtz: Ich muß hier nochmals bemerken, daß die Sache dann aufhört, ein Zweikampf zu sein. Von der II. Kammer ist nur gesagt, wenn der Zweikampf unter solchen Bedingungen verabredet und unter solchen Umstanden vollzo gen worden ist, daß der Tod mit Wahrscheinlichkeit erfolgen mußte; also wurde hiernach eine Verabredung über die Art des Kampfes, und daß er auf Leben und Lod geschehen solle, vor ausgesetzt. Auf einen solchen Fall nimmt auch der Gesetzent wurf selbst Bedacht. Ich glaube, wenn wir dies verlassen wollten, würden wir in einen sehr schwankenden Begriff ver fallen. Die Bedingung wird doch gewiß kein Duellant mit dem andern festsetzcn, daß, wenn er zufällig ausglitt und hin siel, der Andere noch auf ihn einschlagen könnte. Auch kein Sekundant würde das gut heißen. Ich könnte mich daher mit dem Sprecher vor mir auf keine Weise einverstehn. Secr. Hartz: Die Deputation hat selbst als einen der jenigen Zwecke, welchen sie in Beziehung auf den Zweikampf zu verfolgen strebt, angegeben, man möge dahin wirken, daß größere Exzesse und schlimme Folgen der Duelle möglichst ver hütet werden. Die Art, auf welche dies am besten geschehen kann, geht gewiß dahin, wenn man die Kämpfenden von der Wahl derjenigen Arten von Zweikampf abzn halten sucht, wo bei es wahrscheinlich ist, daß es Einem das Leben kosten wird; dies ist nun nicht wohl anders zu bewirken, als indem man für die gefährlichen Arten derZweikämpfe härtere Strafen bestimmt und es somit ausspricht, daß eine Art nicht so straffällig ist, als die andere. Ich habe daher geglaubt, nur im Sinne der De putation und für den Zweck, den sie sich vorsteckte, zu handeln, indem ich vorschlug, den Antrag der II. Kammer anzunehmen. Das Strafmaß vom ersten zum zweiten Falle fällt allerdings auf eine ausgezeichnete Weise ab, indem unter 1. 5 bis 20 Jahr, unter 2. nur 3 bis 6 Jahr Gesängniß bestimmt sind. So wie der Gesetzentwurf jetzt steht, wird der in dem Zusatze der Deputation der II. Kammer bezeichnete Zweikampf nur mit 3 bis 6 Jahren bestraft, nach meinem Amendement käme er freilich in die Klasse von 5 bis 20 Jahren; aber ich glaube, es »st ein ausreichender Grund dazu vorhanden. Ueberdies ist der Unterschied am Ende nicht so groß, als er scheint, da nur das Maximum 20 Jahr, das Minimum aber nur 5 Jahr be tragt, also weniger als das Maximum unter 2. vorschreibt, und da f, nach beide Strafmaße in einander übergreifen. Endlich hat man gesagt, es würde schwer sein, die Grenze zu finden, wo der- vorgeschlagene Zusatz zur Anwendung kommen könne. Da muß ich entgegnen, daß dann mein Fall unter diejenigen gehört, wo der Richter die graduelle Verschiedenheit zu er-
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