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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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That zü rechnen ist, sondern sogar auch, unter welche Gattung von Verbrechen sie gehört, was denn doch weit mehr ist. Wenn sodann von Herrn v. Polenz herausgehoben worden ist, daß nach meinem Vorschläge jeder Fall, bei welchem Pistolen angewendet worden sind, in die von mir bezeichnete Klasse käme, so muß ich dem widersprechen. Wenn Zwei sich auf 3 Schritt schießen, und Jeder 3 Schuß sich vorbehält, das wäre freilich eben so viel, als wenn sie ausmachten, man wolle den Kampfplatz nicht eher verlassen, als bis der Eine oder der Andere geblieben ist; wenn aber auf 30 Schritt ge schossen wird, so würde dieser Fall auch nach meinem Anträge gewiß nicht in die erste Klasse kommen. Der Unterschied ist hier keinesweges so verwischt, daß er sich nicht erkennen lassen sollte. Staatsminister v. Könneritz: Das Ministerium würde sich auch gegen das Amendement des Herrn Secretair Hartz aussprechen müssen. Der ganze Gesetzentwurf setzt sehr viel auf die Absicht; nun ist der Fall unter I. ein solcher, wo eine Tödtung beabsichtiget worden ist. Der Fall, den der geehrte Abgeordnete unter 1. ausgenommen zu sehen wünscht, ist aber ein solcher, wo eine Absicht nicht vorliegt, und in der That wüßte ich nicht, wie man eine solche Absicht prä- sumiren könnte. Soll schon das Duell auf Pistolen, die Zahl der Schüsse, die Entfernung oder das Schießen auf Ba ueren eine solche Absicht verrarhen? Ich glaube nicht. Selbst bei dem Schießen über das Schnupftuch erfolgt oft keine Töd tung. Es ist nicht zu leugnen, daß auch in andern Artikeln dem Richter ein großer Spielraum gelassen ist, allein wie schon vom Herrn v. Carlowitz bemerkt worden ist, hauptsäch lich nur bei der Wahl zwischen dem Minimum und Maximum. Wo aber der Entwurf die Verbrechen nach gewissen Krite rien abgestuft und verschiedene Strafen angedrohet hat, da hat man auch möglichst bestimmte und erkennbare Merk male aufzufinden gesucht. Uebrigens muß ich darauf auf merksam machen, daß zwischen den Fällen 1. und 2. ein gro ßer Unterschied obwaltet; im Fall unter 2. kann nach dem Ge setzentwurf Einer nur bis 6 Jahre, nach dem Vorschläge des Herrn Secretair Hartz aber bis zu 20 Jahren bestraft wer den. Ich muß ferner bemerken, daß, so viel mir in diesem Augenblick Entwürfe und Strafgesetzbücher bekannt sind, ich keines kenne, welches diese beiden Fälle unter eine Klasse brächte. Noch muß ich darauf aufmerksam machen, daß es nicht in den Händen Desjenigen gelegen haben kann, der dar nach bestraft werden soll, weil die Wahl der Ausfüh rung ihm nicht zustand; nach den Kampfmaßregeln steht die Wahl der Waffen und die Bestimmung, wie die Ausfüh rung erfolgen soll, dem Ausgeforderten zu. Nun könnte aber nach dem Antrag des geehrten Abgeordneten auch der Herausforderer in solche Strafe verfallen, obgleich er an jener Bestimmung nicht Schuld hat. v. Großmann: Die gegenwärtige Erklärung des Hm. Staatsministers, welche vorzüglich auf die Absicht ein so hohes Gewicht legt, veranlaßt mich, einen Antrag zu stellen, daß die Strafe hier nur von 5—10 Jahr bestimmt werden möchte. Meine Gründe sind folgende: es ist nämlich die Verabredung etwas Gegenseitiges; der also die Tödtung veranlaßt hat, ist eben so gefährdet gewesen, wie Derjenige, den er getödtet hat; jener war es zufrieden, daß eine Convention zwischen Beiden stattfande; und deshalb scheint mir diese Strafe zu hoch zu sein, namentlich in Beziehung auf eine frühere Bestimmung bei dem unvorsätzlichen Lodtschlage. Für den zweiten Fall fürchte ich mit Recht, es möchte eine solche Strafe gar niemals exekutirt werden, und dann sind gesetzliche Strafbestimmungen in einer solchen Menge dem Gesetzbuchs mehr nachtheilig als förderlich. Präsident: Das Amendement des letztem Sprechers geht dahin, die Strafbestimmungen in dem Satze unter 1. Art- 196. von 5 bis zu 10 Jahren fest zu stellen, und ich frage die Kammer: Nb sie dasselbe unterstütze? Wird nicht unter stützt. Nun sollte ich glauben, daß die Debatte über diesen Ge genstand und das vorhin vom Hm. Secr. Hartz gestellte Amen dement für erledigt erachtet werden könne. Ich komme zuerst auf das Amendement, welches dahin geht, daß hinter den Wor ten: „werden solle" eingeschaltet werde der Vorschlag der De putation der ll. Kammer (s. dens. oben S. 776. 2. Spalte). Ich frage die Kammer: Ob sie dies Amendement annehme? Wird durch 26 gegen 6 Stimmen abgelehnt. Referent Prinz Johann: Es dürfte nun zum zweiten Punkte des Artikels (s. oben S. 775.) überzugehen sein; hierzu liegen zwei Amendements des Hrn. Secr. Hartz vor. Das erste geht dahin, den von der Deputation der H. Kammer nach den Worten: „ein Theil getödtet" vorgeschlagenen Zusatz: „oder das Duell ohne Sekundanten und Zeugen vorgenommen wurde" hier ebenfalls aufzunehmen. Secr. Hartz: Da der Antrag zu Punctl. nicht ange nommen worden ist, so erledigt sich mein zweites Amendement von selbst. Präsident: Also würde es bei dem so eben erwähnten Amendement zu bewenden haben, welches auf den von der ll. Kammer vorgeschlagenen Zusatz geht. Secr. H artz: Ich habe vorgeschlagen, den Zusatz hier auf zunehmen, den die zweite Kammer beantragt hat. Er geht da hin, daß der Fall, wo ein Duell ohne Sekundanten vorgenom men wird, mit dem Falle, wo eine Tödtung ohne vorgängige Verabredung stattgefunden hat, gleich gestellt werden soll. Ich kann nicht leugnen, daß ich an die Existenz von Kampfregeln glaube, und es giebt für deren Beachtung keine sichere Garantie, als die Zuziehung von Sekundanten. Wenn auch Sekundan ten bei einem Zweikampfe nicht ganz straflos bleiben können, wie wohl das vielleicht wünschenswerth erscheinen dürfte- so ist doch deren Gegenwart bei jedem Duell höchst nothwendig, indem sie die schlimmsten Folgen des Zweikampfes möglichst hindern und die Ueberschreitung der Grenzen, wodurch noch weit größere Ex zesse entstehen können, die leicht bis zur Tödtung führen, verhü ten. Ohne die Zuziehung von Sekundanten und Zeugen schei nen die Duellanten ferner in. der Regel die Absicht erkennen zu
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