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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 56. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Mittheilttttgett ü b e r die Verh a n dlunge n des L a n d t a gs. 56. Dresden, am SI. Januar. 1837. Kin und. dreißigste öffentliche Sitzung der I, Kammer, 'am 18. Januar 1837. (Beschluß.) , , Fortsetzung der besondern' Berathung über den Crimknalgesetz- entwurf. (II. Theil: X. Kapitel: Von der Selbsthülse und dem Zweikampfe. Art. 196.) — ' v. Großmann.: Zn Bezug auf das, was die beiden letzten Herren Sprecher geäußert, erlaube ich mir Folgendes zu erwiedern. Die Gründ'e, welche der Herr Regierungs- Commifsair gegen meine Vorschläge anführt, sind dieselben) welche bereits in der Baierschen Ständeversammlung im Jahre 1827 laut geworden sind. Er sagt zuvörderst, der Vorschlag, die Einführung von Ehrengerichten streite wider die Gleich-' heitvor dem Gesetz; das ist eiy reiher Schein ohne alle Wahr heit. Wenn dasDuell nicht unter, allen Ständen üblich ist, so können auch die Ehrengerichte nur unter den Ständen Be- dürsnißsein, bei denen dasDuell noch herrschend ist. Ich meine unter den drei schon von mir genannten Standen: un ter dem Adel, den Studirenden und dem Militair. Das habe ich gleich anfangs ausdrücklich erklärt, und daß darin -keine Verletzung der konstitutionellen Gleichheit liegt, steht daraus hervor, daß eben diese drei Klassen der menschlichen Gesellschaft ganz eigenthümliche Gefühle und Begrkffe'haben, welche die Andern nicht mit Heilen. Man giebt jaeineBergord- nung; folgt daraus, daß das keine Gleichheit vor dem Gesetze sei, als ob Alle auch den Bergbau treiben müssen? Man hat -eine Forstordnüng; soll diese,für den Landbau auch'gegeben werden? Also aus diesem Grunde ist die gesetzliche Gleichheit nicht im mindesten verletzt. Ferner ist die Frage: was mit den andern Ständen werden soll? ob die auch Ehrengerichte bekommen sollen? Da habe ich mich gleich anfangs verneinend erklärt, indem ich sagte, ich wünschte nicht, den Baierschen Entwurf auf unser Land angewendet zu sehen, sondern'über lasse der hohen Staatsregierung vertrauungsvoll, nur für ;ene drei ^lassen Ehrengerichte zu errichten. Will man aus dem Baierschen Entwürfe Etwas annchmen oder aus andern? das muß der Staatsregierung überlassen bleiben:' "Ferner ist gefragt worden, nach welchen Gesetzen die Ehrengerichte han deln sollen, ob da nicht, besondere Vorschriften nöthig wären? Das ist es eben, um was sich die Sache handelt; siesollen entscheiden, als Gleiche unter Gleichen, nach dem ihnen in- wohnenden Gefühle der Ehre, nach' dem ungeschriebenen Gesetz in ihrerBrust. Es könnten hier nur die allgemeinen Formalien vorgezeichnctwerden, innerhalb welchersiesich zu bewegen haben, aber die Normen müssen in ihnen selbst liegen; eben das Ge setz der Ehre wird sich in ihnen auf jede bezügliche Weise aus sprechen. Endlich hat man da folgern wollen, das Duell müsse gesetzlich anerkannt werden; fürs Erste habe ich daran nicht gedacht, noch weniger so Etwas ausgesprochen; allein es folgt auch nicht aus meinen Prämissen; ich habe vielmehr vorausgesetzt, daß, das Duell noch stattfinden könne, wenn der Versuch einer Verständigung der streitenden Parteien bei dem Ehrengerichte stattgefunden hat. Fühlen sie sich aber nicht an den Ausspruch des Urthels gebunden, und sie duelli- ren sich doch, so habe ich die Strafe geschärft gewünscht, weil sie beweisen, daß sie auf vernünftige Vorstellungen nicht ach ten wollen. Dadurch ist auch das beseitigt, was der Herr 'v. Cärlowitz geäußert. Ich will nicht das Duell und die Eh rengerichte als statthaft erklären, sondern daß nur in jedem Falle, wo das Duell zur Bestrafung kommt, nachgewiesen werden soll, man habe die Güte versucht,. allein sie sei frucht los gewesen. , Königl. Commifsair v. G roß: Ich wollte mir nur er lauben , Einiges auf die Aeußerungen des geehrten Antrag stellers zu erwiedern. Wenn der Herr Antragsteller gesagt, daß nur unter den drei genannten Ständen das Duell üblich wäre, so kasin ich das nicht zugeben. Es hat sich auch das Duell unter andern Ständen gezeigt, und es ist gewiß dann sehr Hartz, dann einen Unterschied der Bestrafung nach den ver schiedenen Ständen eintreten zu lassen, wie jetzt schon öfters der Fall ist, wo das Duell nach den Gesetzen für die Studi- renden sehr gelind geahndet wird, und dagegen in Beziehung auf andere Stande die noch bestehenden ältern Gesetze gegen das Duell in aller Strenge ausgesprochen werden. Wenn übrigens der Hr. Antragsteller sich auf die Forst- und Berg ordnung bezogen hat, um zu zeigen,' daß durch solche besondre Einrichtungen keine Ungleichheit vor dem Gesetz herbekgeführt worden , so liegt hier doch ein ganz anderer Fall vor, der mit Vorschriften, wie sie in den Forst- und Bergordnungen ent haltensind, gar nicht in Vergleich gestellt werden kann. Fer ner hat mich der Herr Antragsteller nicht ganz verstanden, wenn er behauptet, daß ich seinen Antrag so ausgelegt hätte, als ob Ehrengerichte auch unter andern Ständen eingerichtet werden sollten. Ich habe nur den Fall vor Augen gehabt, wo Per sonen aus andern Ständen mitPersonen aus den drei genann ten Ständen in Conflikt gerathen, wo mithin die Personen vom Militair, vom Adel rc. das Recht haben, auf Nieder setzung eines Ehrengerichts anzutragen, was den anderen Be-
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