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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 56. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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den, aber ich wünsche nicht, daß sie über'das Bedürfm'ß hin- ausgehen, sondern daß sie sich bloß als Heilmittel in denjenigen Klassen desVolks geriren sollen,-wodas Duell jetzt herrschend ist. Stäatsmmister V.KönneritzZDen Antrag auf Errich tung von Ehrengerichten in'solcher Allgemeinheit kann das Mi nisterium nm für höchst bedenklich halten. Insofern jedoch der Regierung nur anheim gegebenwerden soll, die Frage zu prüfen, ist gegen den Antrag Nichts weiter zu sagen. Bemerken muß ich freilich, daß ich mir einen Erfolg nicht versprechen kann, wenn die Ehrengerichte nur'die Wirksamkeit haben sollen,-wie hier ange deutet worden ist. Eß heißt: Streitigkeiten beizulegen, sollen sie verpflichtet und ermächtigt werden. Sie würden also nur Aussöhnung zu versuchen haben. Können sie aber den Belei diger nicht wenigstens mit einem Vorwurf belegen, können sie demselben nicht die Zurücknahme einer Beleidigung aufgeben, können sie nicht dem Beleidigten eine Ehrenrettung zusprechen, können sie nicht entscheiden, daß der Beleidigte sich hierbei zu be ruhigen habe- so wird der Erfolg sehr zweifelhaft. Wenn die An sicht über den Zweikampf auf einem Worurtheile beruht, so kann Mn auch nicht wissen, ob der Beleidigte sich ohne Zweikampf beruhigen, ob er seine Ehre für hergestellt halten wird. Es scheint überhaupt, daß, wie von einer Seite das Duell aufVor- urtheileu beruht, man auf der andern Seite auch den.Be griff des Duells, und worin das Verbrechen bestehe/sich nicht ganz klar gemacht hat. ' Wie schon der Hr. Kriegsminister erwähnte, stammen die Duelle aus einem Zeitalter, wo die Ehre für das höchste Gut und der Muth, Verachtung selbst der Todesgefahr für die höchsteTugend gehalten wurde, und hieraus cntwikelt sich auch der Begriff des Duells, aber ganz anders, als es von vielen Seiten dargestellt worden. Wenn Jemand ansei- ner Ehre sich beleidigt fühlt und den Beleidiger zum Zweikampf fordert, so will er nicht durch Tödtung und Verletzung des Belei digers oder durch Selbsthülfe seine Ehre wieder Herstellen; son dern er sagt: mir ist die Ehre lieber als das Leben, und ehe ich die Ehre verliere, will ich lieber das Leben zum Opfer bringen. Natürlich kann der Gegner, ohne seinerseits gegen die Gesetze der Ehre zu fehlen, ihn nicht wehrlos niederstoßen; sonst würde er ein Verbrechen begehen, sondern er kann nur dasselbe thun, sein Le ben gleichfalls daran setzen, um den Kampf gleich zu machen. Hierausberuht das Verbrechen, nicht in der Absicht, den Gegner zu tödtcn und zu verletzen, daher stellt sich auch das Verbrechen, wenn man es mit andern Verbrechen im Criminalgesetzbriche ver gleichen will, dem ganz ähnlich, wenn Zwei sich mitgegenseitiger Einwilligung tödten oder wenigstens ihr Leben zum Opfer ein setzen wollen, Daß die Gesetzgebung über diesen Gegenstand sehr schwierig ist, das ist wohl keine Frage. Der Staat, wenn er an sich das Gefühl, aus dem es entspringt, die Ehrliebe, nur achten kann, darf doch nicht zugeben, daß die Staatsbürger ihr Leben gegenseitig aufopferu und hingeben, unddaßsiederStaats- cinrichtung, welche für Bestrafung der Beleidigungen besondere Gesetze ».Behördenhingestellt hat, entgegenhandeln. Der Staat muß sie also bestrafen, undinderThathabendieBeispiele anderer Staaten gezeigt, daß, wo man Duelle nicht bestraft, dieselben im- mermehr überhand nehmen. Schwer ist es freilich, eine Strafe zu treffen, die auf der andern Seite dem Gefühle nicht wider spricht. Ich glaube aber, der Gesetzentwurf hat hier die richtige Mitte gehalten, weil man keinen Vorwurf gemacht hat, daß die Strafe zu gelind oder zu hart wäre. Präsident: DieSachescheintsozuliegen.DerAntragdes Herrnv.GroßmannistimLaufederVerhandlung modifizirt wor den, und es haben sich einige Stimmen für die Modifikation des Antrags erhoben, daß in der Schrift der Hohen Staatsregierung anheim gegeben werde, den Gegenstand, die Ehrengerichte be treffend, einer nähern Prüfung und Berücksichtigung zu unter werfen,.und wmn hierin die Meinung derer, die dafür sind, liegt, so würde ich die Frage an die Kammer richten: Ob sie diesen Antrag in die Schrift ausgenommen wissen wolle? Diese Frage wird von 24 gegen 9 Stimmen b e j a h t. Referent Prinz Johann: Ich glaube, daß nach diesem Anträge der Herr Antragsteller damit einverstanden sein wird, -daß man seinen 2. Antrag nicht weiter kn Erwägung ziehe. Es hängt die Frage davon ab, ob Ehrengerichte einzurichten seien, die Wohl beim gegenwärtigenLandtagenicht beantwortet werden dürfte. .. v. Großmann: Ich fühle das allerdings, daß der An trag nur eventuell gestellt worden ist; allein es würde doch auch für die Staatsregierung von Interesse.sein, wenn die Kammer sich darüber ausspräche, ob ein solches Gesetz aufzunehmen sei; ob sie glaubt, daß diese Idee abhängig gemacht werde vvn dem Einfluß der Beachtung der Ehrengerichte, und daß namentlich das Pistolenduell unterdrückt werde. Referent Prinz Johann: Die Frage wegen des Pistolen duells ist ganz unabhängig pomder ersten und könnte für sich ge stellt werden. Die Frage aber wegen der Ehrengerichte hängt ab von der Berücksichtigung des Antrags und von der Art und Weise, wie die Ehrengerichte eingeführt werden könnten. Ich glaube nicht, daß es nothwendig sein dürfte, diesen Antrag in der Schrift mit zu erwähnen. Umgang davon kann bei der Prü fung nicht-genommen werden. v. Großmann: Ich will meinen zweiten Antrag modifft ziren und nur hie Bestimmung,auf das Pistolenduell in Vor schlag bringen. , . . Prasid ent: Ich hätte also die Kammer zu fragen: Ob sie das zweite Amendement des Hrn.v. Großmann unterstütze? Geschiehtnich't ausreichend. Referent Prinz Johann: Man könnte nun zum Anträge des Abg. Ziegler und Klipp Hausen schreiten. Derselbe wünscht zum Schlüsse dieses Artikels den Zusatz:, „Den Zweikampf-un- ter Personen, welche zum Militairstande gehören,'zsi ahnbe.n, soll allein der Militärbehörde überlassen sein. Ein Gleiches findet für die Studirenden statt, wo die Ahndung det Uiii- versitätsbehörde zuständig ist." -' Ziegler und Klipphausen; Der Zweikampf ist in den meisten Europäischen Staaten ein eingewurzeltes Vorurtheil. Wer sich seinem Feinde nicht entgegenstellte, kam in den-Ver dacht, als ob er sich dem Zweikampfe entziehen wolle, und der Feigheit. Der Staat kapn nur Vorbeugen und möglichst be-
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