Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 56. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
kann ich nicht glauben, daß die Vortheile, die man von dem Gesetze erwartet, so bedeutend sein werden, um ein solches.Ge setz noch weiter ausdehnen zu wollen, als dies die Staatsregie rung beabsichtigt hat. Referent Roux: Es wurde bereits von.dem Sprecher, der eben das Wort hatte, auf die Ausführbarkeit des Gesetzes, das uns vorliegt, hingedeutet, und daß diese sehr leiden würde, wenn dem Amendement des Abgeordneten Todt stattgegeben werden sollte. Die Kammer kann sich überzeugt halten, daß von Seiten der Deputation gerade auf diesen Punct eine sehr große und das Interesse der Landbewohner berücksichtigende Sorgfalt gewendet worden ist. Es hat uns nur zur großen Freude und Beruhigung gereichen können, daß der bäuerliche Abgeordnete, welcher der 1. Deputation angehört, selbst von der Erheblichkeit der Gründe Ueberzeugung gefaßt hat, durch welche der Vorschlag der Deputation unterstützt wird. Es ist recht wohl in Erwägung genommen worden, ob dieses Gesetz nicht auch auf Streitigkeiten über Grundstücke, Realberechti gungen und fortlaufende Leistungen ausgedehnt werden könne. DieDeputatkon hat sich aber doch nach wiederholter Erwägung und Berathung mit dem Königl. Commissair überzeugen müs sen, daß, wenn man einem solchen Vorschläge nachgeben wollte, man die Dispositionen des Gesetzes in der Mehrzahl gar nicht brauchen, könnte. Das Gesetz müßte umgearbeitet werden', da es gar nicht darauf berechnet ist, Streitigkeiten der angegebenen Art darnach behandeln zu lassen. Es ist den Männern von Fach gewiß hinlänglich bekannt, daß da, wo es sich nur darum handelt, eine Forderung beizutreiben, die Verhältnisse einfach und nicht verwickelt sind. Die meisten Prozesse eines Gegenstandes unter 20 Thlr. finden wegen ei gentlicher Forderungen statt. Die Streitigkeiten über ein Grundstück, ganz besonders auch über Realberechtigungen, Servituten, z. B. Fahrwegsgerechtigkeiten rc. sind um des willen gewöhnlich verwinkeltere und schwierigere, weil die Gründe desAnspruchs nicht aufDokumenten oder gerichtlichen Zusicherungen beruhen, sondern das Recht nur daraus ent standen ist, daß das eben faktisch bestanden, wohl auch die bestehenden Verhältnisse das Bedürfniß mit sich gebracht haben. Es ist z. B. ein Nachbar während eines langen Zeitraums da her über ein Grundstück des Andern gegangen, gefahren, da rüber geritten oder hat darüber getrieben; dadurch ist der An spruch entstanden und durch Verjährung ein Recht darauf er langt worden. In der Regel ist das nicht anders auszumit- teln, als durch Zeugenabhörung, Besichtigungen, oder auch durch Gutachten von Sachverständigen über die Unentbehr lichkeit eines solchen Rechts. Fassen Sie nun die Dispositionen des gegenwärtigen Gesetzes ins Auge, so wird Ihnen sofort einleuchten, daß auf dem in gegenwärtigem Gesetze beabsich tigten Prozeßwege nicht leicht zu befriedigenden Resultaten in einer solchen Streitigkeit zu gelangen sein würde. .Die Erin nerung, daß bei Annahme des Entwurfes und Deputations- Gutachtens eine Rechtsungleichheit zwischen den Stadt- und Landbewohnern entstehen würde, scheint wir nicht begründet zu sein. Dergleichen Differenzen kommen allerdings auch in Städten vor, und wie ich bemerken muß, vorzüglich in denje nigen kleinern Städten, wo der Ackerbau und die Feldtz>irth- schaft ein Hauptgewerbe aus.machem Es wird Ihney.nicht unbekannt sein, daß die Verhältnisse bei den;sogenannten wal zenden Grundstücken und andern kleinen Feld - und Wiesen-- Parzellen sehr oft zu Differenzen Veranlassung geben. Die Stadter würden dann denselben Einwand haben, wie die. Landbewohner. Ich erwähne nochmals,. die Deputation hae gerade in dieser Hinsicht die Sache von allen Seiten beleuchtet,j und sie ist überzeugt, daß das Gesetz nur in der Maße, wih es gegeben und von der Deputation in wohlmeinender Absicht vorgeschlagen worden, ausführbar sein werde. Eine Berich--, tigung eines Mitgliedes der Deputation habe ich noch beizufü gen, welche auf einem Mißverständnisse zu brruhen scheint, Es wurde erwähnt, das Mandat von 1733 bestimme einen festen Ansatz der Gebühren, neben denen in keinem Falle noch: besondere Ansätze erhoben werden könnten, und dies dürste nach dem Gerichtsbrauche nicht ganz richtig sein. Wenn es bei den nach dem Mandate von 1753 zu behandelnden Rechts sachen zu Expeditionen wegen besonderer Erörterung kommt, die Klage durch den 1. Termin und das etwa nachzulassende Verfahren darauf nicht abgethan , sondern weitere Ermittelung wegen des Beweises, namentlich z. B. Zeugenabhörung nö- thig wird, finden außerdem allgemeinen Gebührensätze auch die Gebühren für diese Expeditionen, wie im ordentlichen Pro zesse, jedoch mit der Moderation bis auf die Hälfte statt. Abg. Todt: Die Deputation behauptet wiederholt, daß sie den Gegenstand reiflich erwogen und überlegt habe. Ich habe bereits in der vorigen Sitzung gesagt, daß ich daran gar nicht zweifle. Eben so wenig aber, hatte ich gemeint, stände der Deputation oder einzelnen Mitgliedern derselben das Recht zu, von mir zu behaupten, ich hätte die Sache nicht recht über legt. Ich glaube.ebenso gut auf dasselbe Recht Anspruch ma chen zu können. Das aber bei Seite gesetzt, so haben mich die einzelnen Bemerkungen auf das, was meinem Amende ment entgegengestellt worden ist, nicht eines Andern überzeugt. Man findet es gefährlich, Streitigkeiten über Grundstücke nach einem so abgekürzten Verfahren zu behandeln. Wenn aber Grundstücke, Berechtigungen und Verpflichtungen, die sich darauf beziehen, nach-einem pekuniären Werth angeschlagen werden können und nicht mehr betragen, als eine Forderung von 20 Khlrn., so sehe ich nicht ein, . worin dann ein Unterschied statlsinden soll. Hat man angenommen, daß das Recht ge schützt werde, wenn man ein solches Verfahren einschlagt bei einer Forderung von 20 Thlrn., so muß dies.-auch bei Grund stücken geschehen können. Man sagt, die Verhältnisse bei Grundstücken wären in der Regel verwickelter. Wenn das bist weilen der Fall ist, so könnte durch Lokalerörterungen und Ab hörung der Zeugen an Ort und Stelle jedes Mak succurirt wer den. , Es ist auch geäuffert worden, es wäre gar nicht nöthig, Rechtsstreite über Grundstücke und Servituten nach vorliegen dem Gesetz zu behandeln, indem das Mandat v. 1753 aus-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder