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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 56. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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reiche. Ich meinerSeits möchte das bezweifeln. Wenn auch durch selbiges andere Ansätze von Kosten, als bei größeren Sa chen eingeführt worden sind, so'weiß ich doch hundert Bei spiele,' daß bei Rechtsstreiten, welche nach dem Mandate v. 1753 behandelt worden sind, die Kostm das Streitobjekt weit über stiegen haben. Diesen Einwand kann ich also »nicht gelten las sen. Was die Bemerkung anlangt, daß eine Rechtsungleich heit zwischen Stadt- und Landbewohnern gar nicht vorwalte, indein dergleichen Prozesse in den Städten eben so häufig vor zukommen pflegten, so gebe ich das im Allgemeinen zu; indeß ist die Bemerkung durch die Deputation selbst gemacht worden, sie ist im Deputations - Gutachten zu lesen. Meine Behaup tung hinsichtlich einer Rechtsungleichheit stützt sich also auf das Deputations-Gutachtenselbst. Abg. Eisen stuck: Die Gründe, die mich bestimmt ha ben, das Deputations-Gutachten zu rechtfertigen, sind in der Hauptsache diese: Ich glaube, es wird Zeder mit mir einver standen sein, daß Würderungen von Dienstbarkeiten großen Schwierigkeiten unterliegen. Die Erfahrung hat gezeigt, daß die geringsten Dienstbarkeiten als eine Sache der ungewissen Schätzung angenommen worden sind, und in dieser Bezie hung das Verfahren nach dem Mandate von 1753 selten zur Anwendung gekommen ist. Es ist aber noch ein Grund, der mich hauptsächlich dafür bestimmt. Es ist eine gewisse Heilig keit für das Grundeigenthum, mit dem es sich ganz anders verhalt, als bei dem klingenden Gelbe, denn es ist zweifelsfrei, wenigstens dürfte man es nicht in Zweifel ziehen, daß der Landbewohner einen höher» Werth stelle auf einen Rain, auf eine Weggerechtigkeit, auf ein Stückchen Wiesenrand, als ein Stadtbewohner auf einen Geldwerth, der dem Betrage von 20 bis 30 Thalern gleichkommt. Die Heiligkeit für das Eigenthum ist etwas so Schätzbares, daß man den Rechts schutz in der größten Ausdehnung hierauf anwenden möchte. Wenn aber nach dem gegenwärtigen Gesetze darüber verfahren werden sollte, so weiß ich nicht, ob in den meisten Fallen die Landbewohner es vorziehen möchten, eine gründliche Erörte rung stattflnden zu lassen und lieber ein paar Thaler Kosten mehr aufzuwenden. Ich halte diese Ansicht für überwiegend und halte es darum bedenklich, ein summarisches Verfahren darauf anzuwenden. Das Gesetz ist ein Versuch, nur ein abgekürztes Verfahren stattsinden zu lassen. Ich wünsche Nicht, daß dieser Versuch mit auf das Grundeigenthum ginge, und daß dabei vielleicht ein Interesse verletzt werde an dem Grund und Boden, welchen der Sohn vom Vater und Groß vater erhalten hat. Abg. Sachße: Auch ich kann mich nur für das Deputa tions-Gutachten erklären und muß dein widersprechen, daß häufig Fälle vorgekommen waren, wo die Kosten in geringfügi gen Rechtssachen das Streitobjekt überschritten hätten. Das wird wohl schwerlich bei einem Richter der Fall sein, der seine Wicht kennt. Er wird Kosten vermeiden, die nicht zur Sache gehören und durch Selbstentscheidung und durch Herabsetzung larwidrig liquidirter Gebühren jenem Uebelstande begegnen- Ein anderer Grund, warum ich für das Deputations-Gutach ten stimme, ist der, es sollen Erörterungen zu Taxationen über Grundstücke vorausgehen. Werden aber diese Taxatio nen nicht «Moro vorgenommen werden, so steigern sie un vermeidlich die Kosten zu sehr. Daher halte ich wünschens- werth, bei der Paragraphe stehen zu bleiben. Ein dritter Grund, den ich hinzufüge, ist der, daß Derjenige, welcher eine Rechtsstreitigkeit über ein Grundstück hat, die Sache nicht so kurz über das Knie gebrochen wissen will. Wird sie in ei nem Termine abgethan, so wird der, welcher Recht behält, wohl zufrieden sein, der Andere aber sich desto bitterer bekla gen , die ungünstige Entscheidung der Uebereilung beimessen. Die Parteien wollen in solchen Sachen ihre Angelegenheiten sorgfältiger behandelt wissen,- und.es kommen die Kosten da bei nicht allein in Betracht. Allerdings ist das vorliegende Gesetz eine Wohlthat für Streitsüchtige, es zwingt sie zu Ko stenersparung ; wenn aber ein Prozeß der bezeichneten Art ein mal angefangen wird, so würden die, welche dabei unterlie gen, doch wünschen, daß die Sache mehr untersucht und sorgfältiger behandelt werde. Abg. v. Dieskau: Ich habe den Antrag des Abg. Todt unterstützt, weil ich glaube, daß er anwendbar sei. Ich bin auch durch das, was mehrere geehrte Redner dagegen ange führt haben, nicht vom Gegentheile überzeugt worden. Ich glaube, die Gründe, weshalb in dem Gesetzentwurf Prozesse über Grundstücke, damit verbundene Berechtigungen, Ver pflichtungen und Leistungen von der Theilnahme an den Be günstigungen desselben ausgeschlossen worden sind, liegen mehr darin, daß die Formen, in welchen sich dergleichen Prozesse bewegen, zu schwierig sind. Z. B. wenn bei Grundstücken über das Eigenthum Frage entsteht und rei vi'näicstio anzu stellen ist; wird hier der Beweis nöthig, so ist bekanntlich der selbe einexrobatlo 6i»!,oHv». In Negatorien- und Confessorien- Sachen ist das Verfahren und der Beweis ebenfalls gewöhn lich sehr schwierig, und es ist nicht zu verkennen, daß, wie auch in den Motiven gesagt wird, auf diese Schwierigkeit hierbei Rücksicht genommen worden ist, und man deshalb von der vor geschlagenen Prozeßart jene Gegenstände hat ausnehmen wol len. Allein wenn, wie auch von der Deputation selbst vor geschlagen worden ist, was ich jedoch erst später bemerkt habe, die Zulassung von Nechtsbeiständen nicht ausgeschlossen ist, wenn sich aufdiesen Umstand vorzüglich ein geehrter Redner be zogen und dadurch das, was ich vorgestern hierüber gesagt habe, bestätigt hat, so wird auch ein Richter, welcher ganz seiner Stellung gemäß handelt, die Differenzen, die über Grund stücke, damit verbundene Berechtigungen und Leistungen ent stehen, nicht so außerordentlich schwierig finden, da sie an sich nicht von so bedeutendem Umfange sein können, wie erwähnt worden ist. AehnlicheVerhältnisse, wie bei Prozessen über Grund stücke und diesfallsige Berechtigungen und Verpflichtungen ent-' stehen, können auch bei Prozessen über Forderungen vorwal ten. Es ist vorhin gesagt worden, daß sich vorzüglich bei Streitigkeiten über Grundstücke die Partei erst zu erkundigen
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