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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 56. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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denken zu können, als in Gefahr kommen, sein Eigenthum zu verlieren. - - i Abg. Scholz e: Was ich bemerken wollte, ist eben von dem Abg. Zische ausgesprochen worden. Ich muß ganz dem beitreten, daß die Kosten der Prozesse nicht so groß sein möchten; jedoch der kürzeste und wohlfeilste ist nicht immer der beste, und ich habe daher als Deputations-Mitglied das Gutachten aus voller Ueberzeugung unterschrieben. Abg. Atenstädt: Ich habe nur Weniges)» erwiedern auf das, was von den Sprechern vor mir entgegengesetzt worden ist. Man hat den Kostenpunkt herausgehoben und gesagt, es gäbe Fälle, wobei einem geringen Anspruch die Kosten 60 Lhlr. betragen hätten. Mir sind seit den 30 Jahren meiner Geschäfts führung Fälle solcher Art nicht vorgekommen, und es dürfte da her meine Behauptung, 'daß die Kosten nach dem Mandate von 1753 in gewissen Fällen wohlfeiler, als nach gegenwärti gem Gesetze wären, wohl gerechtfertigt erscheinen. Das Er stere erlaubt dem Richter bis zur Entscheidung nicht mehr zu fordern, als i Lhlr. 8gr. —Ich weiß wohl, daß die Pra xis nachgelassen hat, wenn andere Verhandlungen dazu kom men, die Gebühren dafür zur Hälfte der Laxordnung zu li- guidiren. Was. aber das Gesetz verbietet,' kann die Praxis nicht erlauben; ich wenigstens habe nicht gefunden, daß in meiner Gegend dies geschehen sei. Wärees geschehen, so würde es gerügt worden sein. Uebrigens kann man in solchen Fäl len nicht eher urtheilen, als bis man die Akten kennt, und was es für ein Gegenstand gewesen sei; es können geringe Objekte gewesen sein, aber solche, die nicht nach diesem Mandate zu behandeln gewesen. Es kann der Fall eintreten, daß der Ge genteil mehr Weiterungen gemacht hat, als nöthig gewesen ist. Allerdings wäre zu wünschen, daß eine neue Laxordnung erschiene, welche nach der Höhe des Anspruchs auch die Gebüh ren steigen oder fallen ließe. Ich mache nur noch aufmerksam, daß, wenn man wirklich Grundstücke mit in diese Art Prozesse aufnehmen wolle, der Werth des Grundstücks soforr zu erken nen fein müßte, außerdem ginge der Vortheil des Prozesses verloren; denn nur solche Ansprüche sollen nach diesem Man date behandelt werden. Nimmt man aber Grundstücke auf, so muß auch die Möglichkeit gegeben sein, den Werth sofort zu wissen, entweder man nimmt den letzten Kaufpreis an oder ver anstaltet eine Taxation. Was die Letztem anlangt, so sind die Ansichten der Taxatoren sehr oft verschieden und wechselnd, und so könnte schon ein Prozeß über die Taxation entstehen, ehe man den Prozeß in der Hauptsache anfangen könnte. Geht es nach dem letzten Kaufpreise, so mache ich wieder aufmerk sam, daß, wie insbesondere bei den ländlichen Bewohnern ost der Fall ist, wenn ein Grundstück lange in einer Familie ge blieben ist, der letzte Kaufpreis 20 Lhlr. sein wird, wahrend der wahre Kaufwerth 200 Lhlr. betragt und, käme es in fremde Hände, gewiß so bedeutend ansteigen würde. Man hat diese Gründe nicht schlagend finden wollen. Ich lasse dies dahin gestellt sein, mir wenigstens scheinen sie bedeutend zu sein. Abg. Cuno: Ich will nurüber einige Puncte mich ausspre chen, die mir heute aufgefallen sind und, glaube ich, einer Berich tigung bedürfen. Soviel nämlich 1. die Bemerkung des Abgeord neten Atenstädt betrifft, daß nach gegenwärtigem Gesetze viel leicht mehr Kosten entstehen könnten, als nach dem Mandate von 1753, dem muß ich völlig widersprechen. In denZZ.38. und 39. des Gesetzentwurfs sind die Kostenansatze zwar angege ben, und es läßt sich leicht zusammenstellen, wie hoch sich äußersten Falls die Kosten überhaupt belaufen können. Ganz anders ist es, wenn ein Prozeß nach dem Mandate von 1753 geführt wird. Die Gerichtsgebühren sollen nur mit 1 Lhlr. 8 Gr. angesetzt und erhoben werden; aber bei den Patrimonialfferichtsverwaltern wer den meines Wissens Mundum und Copialien nicht mit unter die Gebühren gerechnet, wie das bei denAemterngeschieht; also schon die Copialien sind bedeutend. Eineschristliche Klage, das schriftli che Verfahren und die Zulassung von Advokaten waren zeither kostspielig. Wenn der Abg. Atenstädt bezweifelt, ob bei einem geringen Gegenstände wohl 60 Lhlr. Kosten aufwachsen könn ten, so muß ich bedauern, daß mir in meiner kurzen Praxis ähn liche Fälle schon vorgekommen sind. Insbesondere entsinne ich mich eines Falls, wo der Gegenstand einen Werth von et wa 8 Lhalern hatte, und nur dieBeschcimgung elreo 30Lhaler die Gegenbescheinigung noch mehr und der ganze Pro zeß über 100 Lhlr. gekostet hat. Es ist 2. die Heiligkeit des Rechtsschutzes völlig gleich zu beurtheilcn, es handle sich mm um eine Geldforderung , oder um Grundeigenthum. Der arme Handwerker, welcher eine Forderung von wenigen Lhalern ein treibt, sollte nicht auf die nämliche Sorgfalt in der Rechtspflege Anspruch machen können, wie der Grundbesitzer? Dieser Be hauptung und allen daraus fließenden Folgerungen muß ich wi dersprechen. Wenn 3. behauptet worden ist, es müsse, wenn man den Gesetzentwurf auchauf Grundstücke und Nealrechte auö- dehne, allemal ein Prozeß dem Prozesse vorausgeschickt werden, so laßt sich jede hier angedeutete Jnconvenienzganz einfach durch gerichtliche Besichtigung abthun. Der Richter wird sich dann überzeugen, ob die Sache geringfügig sei oder nicht, Jedenfalls gefällt mir eine solche Maßregel besser, als wenn die Sententio- nanten, wie zeither geschehen, da, wo muthmaßlich eine gering fügige Rechtssache vorliegt, bei mangelnder Bescheinigung den Klager angebrachter Maßen abweisen, doch mitVorbehalt des Beweises, daß der Streitgegenstand wirklich causa nusior sei. Abg. Koch: Der Abg. Atenstädt hat über denKostenpunct Etwas angeführt, dem ich widersprechen muß. Ich kann näm lich mehrere Falle anführen, wo die Kosten bei weitem das Ob jekt überstiegen haben. Mir ist der Fall vor Kurzem vorgekom- men, wo Jemand auf ein Objekt von 14Thlrn. klagte; dieses verminderte sich durch Kostencompensation auf 3 Lhlr. 12 Gr. Der gegentheilige Advokat, welcher drei Termine abgewartet und die Reise von Leipzig sechs Stunden weit gemacht hatte, hatte 30 Lhlr. Kosten liquidirt; diese wurden zwar bis auf 16 Lhlr. ermäßigt, allein dadurch das Streitobjekt der 3 Lhlr. 12 Gr. allein schon absochirt. Es ist mir auch ein Fall bekannt, wo ein Prozeß über einen Wein stock geführt wurde, den ernNach- 2
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